Änderung

Gefahrgutverordnung (GGVSEB 2023) – Zusätzliche Entladerpflicht

Die Rechtsvorschriften für die kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderung, ADR und u.a. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB werden in jedem ungeraden Jahr aktualisiert. In der jetzigen Version für 2023 beabsichtigt der Bund-Länder-Fachausschuss die Änderung des §2 Nr. 3 der GGVSEB. 
Hintergrund ist die bisherige Unklarheit, wer für die Sicherung der verbleibenden Ladung bei Teilentladungen verantwortlich ist.
Der § 2 Nr. 3 Satz 2 GGVSEB (Verlader) wird daher ergänzt: 
Der neue Text wird voraussichtlich wie folgt lauten: Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert oder die Ladungssicherung verändert.
Die Neuerungen des ADR 2023 werden wie gewohnt in einer Infoveranstaltung im Januar 2023 von uns vorgestellt. Die genauen Termine folgen.