Neue Vorschriften gelten

Neuregelung bei der Entsendung von LKW- und Omnibusfahrern

Die Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern im Zusammenhang mit der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern wurden im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig einheitlich für die gesamte EU und die EWR-Staaten geregelt.
Ab Anfang Februar 2022 gelten hinsichtlich der Entsendebestimmungen Sonderregelungen für Kraftfahrer. Die Bestimmungen, basieren auf der Grundlage der EU-Verordnung (EU) 2020/1057 sehen vor, dass reiner Transit und bilaterale Beförderungen vom allgemeinen Entsenderegime ausgenommen werden. 
Eine bilaterale Beförderung beginnt in dem Mitgliedsstaat, in dem das ausführende Unternehmen seine Niederlassung hat. Der direkte Weg führt in den Zielstaat und von dort direkt wieder zurück in den Niederlassungsmitgliedsstaat. Beiladungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich. 
Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilaterale Beförderungen sind, unterliegen weiterhin in vollem Umfang den Entsendebestimmungen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) der EU-Kommission hat Ende Januar 2022 einen ersten Fragen-Antworten-Katalog (auf Englisch) zum neuen Entsenderecht für LKW-Fahrer auf ihrer Internetseite bereitgestellt, der ein grundlegendes Verständnis dafür vermitteln kann, bei welchen Beförderungen eine Entsendung vorliegt und bei welchen nicht. 
Das Fahrpersonal muss bei Kontrollen folgende Dokumente in Papier- oder elektronischer Form vorlegen können:
-    eine Kopie der über das von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Portal übermittelten Entsendemeldung
-    Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen, z. B. einen (elektronischen) Frachtbrief (nationales Muster oder (e)CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Belege (bei Kabotagebeförderungen)
-    die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, oder anderweitige Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Kraftfahrers am aktuellen Tag und der vorausgehenden 28 Kalendertage.
Beachten Sie auch die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Leitfäden rund um das allgemeine Entsenderecht. Den Leitfaden gibt es in einer Langfassung und in einer Kurzfassung.