Energie und Klima

Neues Energieeffizienzgesetz

Am 18. November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten.
Mit dem EnEfG wurden zum ersten Mal konkrete Begrenzungen für den gesamten Primär- und Endenergieverbräuche für die gesamte Bundesrepublik über alle Sektoren hinweg festgelegt. Daraus ergeben sich weitreichende Dokumentations- und Nachweispflichten für Unternehmen und öffentliche Organisationen, die wir nachstehend erläutern. Der Unternehmensbegriff bezieht sich dabei auf „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.“ Bei Verstößen drohen Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro.
Da auch eine Nichtbetroffenheit nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich für Organisationen in jedem Fall, eine Übersicht ihrer gesamten Energieverbräuche zu erstellen. Laut EnEfG fallen darunter Strom, Gas, Öl, Kohle, Fernwärme- und Kälte, Biomasse, Wasserstoff und Kraftstoffe. Es gibt aber auch einige Ausnahmen, beispielsweise für geleaste Fahrzeuge und Dienstwagen, die auch privat genutzt werden. Zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs wird der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen. Eine vollständige Übersicht sowie Hilfestellung hat das BAFA im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs herausgegeben. Als weiterführende Informationsquelle möchten wir auf die Internetseite der DIHK und das Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) des BAFA verweisen.

Hintergrund

Mit dem EnEfG sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, wobei es zum Teil aber deutlich über die EU-Vorgaben hinausgeht. So soll der Endenergieverbrauch der Bundesrepublik bis 2030 im Vergleich zu 2008 um 26,5 Prozent auf maximal 1.867 TWh gesenkt werden. Der Primärenergieverbrauch* soll analog um 39,3 Prozent auf maximal 2.252 TWh fallen. Primärenergieverbrauch). Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. Unter anderem auf Drängen der IHK-Organisation konnte aber erreicht werden, dass die Einsparzielen nicht mit einer Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen und dass die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.
*Der Primärenergieverbrauch bezieht sich auf die Energie, die notwendig ist, um den Energiebedarf zu decken, also für die Gewinnung und den Transport der Energieträger. Der Teil der Primärenergie, die den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, wird als Endenergie bezeichnet.

Pflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Energiesparmaßnahmen identifizieren und konkrete Umsetzungspläne veröffentlichen. Das muss spätestens binnen 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.
  • die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchlaufen
  • Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren müssen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne bestätigen
  • die validierten Maßnahmen und Umsetzungspläne sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Anfrage vorzulegen
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärmequellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind künftig dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Im Rahmen des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert und Umsetzungspläne dafür veröffentlicht werden. Betroffene Unternehmen müssen ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachkommen, wobei die Pflichterfüllung durch das BAFA in Stichproben überprüft wird. Bei Verstößen können Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro drohen.
  • die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchlaufen
  • die Pflichterfüllung wird stichprobenartig vom BAFA kontrolliert
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärmequellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird jeweils der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen. Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen, sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Spezielle Vorschriften für Rechenzentren (auch unternehmensintern)

Für Rechenzentren gelten ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 KWh umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität. Außerdem müssen Rechenzentren ab dem 1. Januar 2024 ihren Stromverbrauch zu 50 Prozent bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 sind es 100 Prozent. Sowohl Rechenzentren als auch "Betreiber von Informationstechnik" müssen ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 50 KWh ab dem 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Abhängig von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht ab dem ersten Januar 2025 zudem die Pflicht zur Zertifizierung beziehungsweise Validierung nach ISO 500001 bzw. EMAS. Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem bis März eines jeden Jahres Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln, der diese in eine europäische Datenbank über Rechenzentren überträgt. Von diesen Regelungen sind sowohl externe als auch unternehmensinterne Rechenzentren betroffen.

Pflichten für öffentliche Organisationen

Öffentliche Stellen* mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 1 GWh sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 Prozent verpflichtet und müssen bis Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) einführen. Ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch 3 GWh haben sie die Verpflichtung, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Auch hier wird zur Ermittlung des Energieverbrauchs der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen.

*Zu den öffentlichen Stellen zählen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendung von Bund/Land finanziert werden.