Allgemeines Wirtschaftsrecht

Firmierung und Handelsregister

Was versteht man unter einer Firma?

Während der allgemeine Sprachgebrauch mit „Firma“ das Unternehmen meint, definiert das Handelsgesetzbuch (HGB) Firma als den Namen eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Absatz 1 HGB). Die Firma ist also der Name eines Unternehmens. Für dessen Gestaltung gelten die gesetzlichen Regeln der §§ 18 und 30 HGB.
WICHTIGER HINWEIS
Zur firmenrechtlichen Vorabprüfung nutzen Sie bitte unser Webformular, dieses finden Sie am Ende dieser Seite. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, lesen Sie bitte zuvor die nachfolgenden Hinweise zum Vorgehen. 

Mit dem Wunschnamen für Ihr Unternehmen ins Handelsregister - wie sollten Sie vorgehen?

Der Name Ihres Unternehmens muss bestimmten gesetzliche Anforderungen entsprechen und darf Rechte Dritter nicht verletzen. Wenn sie sich einen Namen für Ihr Unternehmen überlegen, sollten Sie daher in dieser Reihenfolge vorgehen:
  1. Beachten Sie die gesetzlichen Regeln zur Firmenbildung (siehe unten).
  2. Überprüfen Sie Ihre Wunschfirma im Handelsregister unter www.handelsregister.de. Dort  können Sie prüfen, ob Ihr Wunschname bereits verwendet wird, oder ob an demselben Sitz (Ort Ihres Unternehmens) andere Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen sind, mit deren Namen Ihre Wunschfirma verwechselt werden könnte.
  3. Recherchieren Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter https://register.dpma.de/DPMAregister/Uebersicht, ob Markenschutz für Dritte besteht.
  4. Recherchieren Sie Ihre Wunschfirma allgemein im Internet.
  5. Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand richtig. Er muss hinreichend aussagekräftig und informativ sein und die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wiedergeben. Aus dem Unternehmensgegenstand muss der Schwerpunkt der Tätigkeit erkennbar sein und angegeben werden, in welchem Geschäftszweig und in welcher Art das Unternehmen aktiv werden will.
Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma und deren Eintragungsfähigkeit im Handelsregister wenden Sie sich zunächst an einen Notar oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl.  Die Industrie- und Handelskammer unterstützen die Registergerichte und Unternehmen bei registerlichen Eintragungen, um Fehleintragungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber sieht eine Anhörung der Industrie- und Handelskammer in Zweifelsfällen vor. Bitte vergleichen Sie hierzu unser Merkblatt “Unterstützung bei der Eintragung in das Handelsregister”.

Welche Möglichkeiten haben Sie zur Bildung der Firma?

Personenfirma: Sie enthält eine Information über die am Unternehmen beteiligten Personen (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer). Mit Einschränkungen ist auch die Verwendung von Namen nicht beteiligter Personen zulässig. Die Angabe des Vornamens ist nicht zwingend notwendig, kann es aber aus anderen Gründen werden.
Sachfirma: Sie ist aus dem Unternehmensgegenstand entnommen. Ein oder zwei Sachbegriffe allein sind nicht ausreichend.
Fantasiefirma: Sie enthält keinerlei Information zu Person und Unternehmensgegenstand. Bei einer Buchstabenkomination muss eine Artikulierbarkeit gegeben sein.
Auch eine Kombination der drei Firmentypen (Mischfirma) ist möglich.

Gesetzliche Regeln zur Firmenbildung

1. Kennzeichnung und Unterscheidungskraft (§ 18 Absatz 1 HGB)

Eine Firmierung muss kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig sowie hinreichend individuell sein. Dazu  muss die Firma nach ihrem Schrift- und Klangbild von Lesern und Hörern mit einem ganz bestimmten Unternehmen verbunden werden können und Ihr Unternehmen von anderen unterscheiden. Zur Firma gehört auch die Rechtsform des Unternehmens, also beispielsweise „e.K.“ (eingetragener Kaufmann), „UG (haftungsbeschränkt)“, „GmbH“.

2. Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Absatz 2 HGB)

Eine Firma muss den Grundsatz der Firmenwahrheit beachten. Dabei wird geprüft, ob eine Täuschung über verkehrswesentliche Eigenschaften vorliegt. Durch den Unternehmensnamen darf der redliche Rechtsverkehr nicht über Art, Umfang und sonstige Verhältnisse des Unternehmens irregeführt werden.
Zur Täuschung geeignet sind Angaben, die eine falsche Vorstellung hervorrufen:
  • bzgl. der Unternehmensgröße, beispielsweise durch vorangestellter geografischer Angaben wie „Deutsche/r“ oder durch Begriffe wie „Zentrum“. Vorangestellte geografische Angaben oder Ortsnamen sind nur zulässig, wenn es sich um ein Unternehmen mit einer besonderen Marktstellung in der angegebenen Region oder am angegebenen Ort handelt. Zu einem angegebenen Ort muss ein realer Bezug bestehen. Dem Registergericht ist bei dem Firmenbestandteil “Zentrum” nachzuweisen, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister aufgrund seines Sortimentes bzw. der Dienstleistungspalette und damit einhergehend der Mitarbeiterzahl, des Umsatzes, der Größe des Betriebsgeländes über den Durchschnitt der Mitbewerber hinausragt.
  • bzgl. der Trägerschaft, wie bei „Institut“ oder „Akademie“. Der Firmenbestandteil "Institut" lässt eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der wissenschaftlichen Forschung dienende Institution erwarten, es sei denn die Wortverbindung schließt dies aus, wie z.B. bei „Partnervermittlungsinstitut …“ oder „Beerdigungsinstitut …“.
  • bzgl. eines Unternehmensverbund, wie bei „Gruppe / Group“ oder „Holding“. Der Begriff „Gruppe“ oder „Group“ in einer Firma wird als Hinweis auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks verstanden, bei dem die „Mitglieder“ (Gesellschafter) ihre Selbständigkeit aufrechterhalten, durch den Zusammenschluss aber ihre Leistungsfähigkeit erhöhen. Zur Zeit der Eintragung Ihres Unternehmens mit dem Firmenbestandteil "Group" müssen dem Registergericht mindestens zwei weitere bereits eingetragene oder gleichzeitig angemeldete Unternehmen benannt werden.
  • bzgl. der Rechtsform des Unternehmens. Beispielsweise sind die Firmenbestandteile "Partnerschaft", "und Partner" oder "& Partner"  nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG Gesellschaften nach dem PartGG vorbehalten. 

3. Unterscheidbarkeit nach § 30 HGB 

Schließlich muss sich jeder neue Unternehmensname von allen in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
Diese  Informationen beziehen sich nur auf Unternehmen die im Handelsregister eingetragen werden sollen oder die den Namen eines bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmens ändern möchten. Für Kleingewerbebetriebe finden Sie Informationen im Merkblatt “Geschäftsbezeichnungen”. 

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