Aktuelles für Finanzanlagenvermittler

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler

Seit dem 1. August 2020 gelten neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Das Bundeswirtschaftsministerium hatte bereits in der Vergangenheit die neue FinVermV veröffentlicht. Die Verordnung sieht eine Vielzahl von Änderungen und Ergänzungen vor, um die erforderliche  Konformität mit der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) herzustellen.
Betroffen sind Finanzanlagenvermittler/-innen und Honorar-Finanzanlagenberater/-innen mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h Gewerbeordnung (GewO) und ihre mitvermittelnden Angestellten.
Als Finanzanlagenvermittler sollten Sie sich rasch mit diesen neuen Vorgaben vertraut machen. Denn die Änderungen der FinVermV betreffen – neben Neuregelungen zur Berufszulassung – insbesondere auch die tägliche Vermittlungsarbeit mit den Kunden. 
Es gelten folgenden Neuregelungen:

Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten, § 11a FinVermV

Nach § 11a FinVermV muss der Gewerbetreibende angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihm und den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten einerseits und den Anlegern andererseits sowie zwischen den Anlegern auftreten können. Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, hat der Gewerbetreibende diesen durch angemessene Maßnahmen so zu regeln, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird.
Reichen die Maßnahmen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Interessen des Anlegers riskiert wird, legt der Gewerbetreibende dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts eindeutig offen. Die Mitteilung hat mittels eines dauerhaften Datenträgers zu erfolgen und muss so ausführlich sein, dass der Anleger seine Entscheidung über die Anlageberatung oder Anlagevermittlung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

Vergütung, § 11a Abs. 3 FinVermV

Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftigten nicht so vergüten oder bewerten, dass es zu einer Kollision mit dessen Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln, kommt. Das bedeutet, es sollten keine Anreize geschaffen werden, dass einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage empfohlen wird, obwohl eine andere den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechen würde.

Informationspflicht, § 13 FinVermV

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts und in verständlicher Form angemessene Informationen über die Finanzanlagen und die damit verbundenen Risiken, die vorgeschlagene Anlagestrategien, über Ausführungsplätze und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihm angebotenen oder von ihm nachgefragten Finanzanlagen versteht und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Der Gewerbetreibende kann die ihm vom Emittenten oder dem depotverwaltenden Institut zur Verfügung gestellten Kosteninformationen verwenden.

Geeignetheitserklärung ersetzt Beratungsprotokoll, § 18 FinVermV

Der 18 FinVermV sieht weiter vor, dass der Gewerbetreibende dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung stellen muss. Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.
Sofern der Anleger für die Anlageberatung Fernkommunikationsmittel wählt, die die Übermittlung der Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht erlaubt, darf der Gewerbetreibende die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn der Anleger dem zugestimmt hat und der Gewerbetreibende dem Anleger angeboten hat, die Weiterleitung des Auftrags an die depotführende Bank, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder den Emittenten zu verschieben, damit der Anleger die Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zuvor
zu erhalten.
Das bisher anzufertigende Beratungsprotokoll wird durch die Geeignetheitserklärung ersetzt.

Aufzeichnung telefonischer Beratungsgespräche und elektronische Kommunikation, § 18a FinVermV

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie die Vermittlung von oder Beratung zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung betreffen.
Die Aufzeichnung hat insbesondere diejenigen Teile der Telefongespräche und der sonstigen elektronischen Kommunikation zu umfassen, in welchen die angebotene Dienstleistung
der Anlageberatung oder der Anlagevermittlung und die Risiken, die Ertragschancen oder die
Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen oder Gattungen von Finanzanlagen erörtert werden. Hierzu darf der Gewerbetreibende personenbezogene Daten verarbeiten. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines Geschäfts führt.
Weitere Einzelheiten und die wesentlichen Neuerungen können der neue Finanzanlagenvermittler-Verordnung (FinVermV) sowie unserem Merkblatt unter “weitere Informationen” entnommen werden.