Änderungen ab 1. Mai 2025
EU Design-Reform
Zum 1. Mai 2025 tritt die erste Phase der EU Design-Reform in Kraft, die wesentliche Änderungen für den Designschutz in der EU vorsieht. Neben der Terminologie ändert sich die Erweiterung der Erzeugnisse, die Möglichkeit der Sammelanmeldung und die automatische Verlängerung. Zudem werden die Verlängerungsgebühren erheblich angehoben.
Rechtsgrundlage: Die bereits verabschiedete EU-Design-Reform besteht aus der neuen Design-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823, die die Richtlinie 98/71 ersetzt), und der neuen Design-Verordnung (VO (EU) 2024/2822 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission).
Die Phasen der Umsetzung durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO): | |
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Phase 1: | Am 1. Mai 2025 treten Teile der Design-Verordnung in Kraft. |
Phase 2: | Am 1. Juli 2025 tritt die gesamte Design-Verordnung in Kraft. |
Phase 3: | Die Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie bis zum 9. Dezember 2027 in nationales Recht umsetzen. |
Die wesentliche Änderungen zum 1. Mai 2025:
Änderung der Terminologie
Aus dem bisherigen „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird das „Unionsgeschmacksmuster“.
Erweiterung der Erzeugnisse
Der Begriffs „Erzeugnis“ umfasst nun ausdrücklich auch nicht physische Gegenstände. Damit werden dynamische oder animierte Darstellungsarten und -formate für die visuelle Wiedergabe von neuen physischen und nicht-physischen Designtypen zugelassen.
Erweiterung der Verbietungsrechte im Zusammenhang mit dem 3D-Druck
Untersagt ist nunmehr auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren, Teilen oder Verbreiten sämtlicher Medien oder Software, auf denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird.
Änderung des Schutzausschlusses für Ersatzteile zu Reparaturzwecken.
Die Ausnahme von Designschutz gilt nur für sog. formgebundene Ersatzteile , die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes führen (z. B. Kotflügel).
Geschmacksmusterkennzeichnung
Mit einem neuen Eintragungssymbol können Designinhaber ihre Produkte nun einheitlich kennzeichnen and darauf hinweisen, dass das Erzeugnis durch die Eintragung eines Geschmacksmusters geschützt ist.
Sammelanmeldungen
Die Möglichkeit der Sammelanmeldung (max. 50 Geschmacksmuster) in verschiedenen Klassen wird eingeführt. Die „Einheitlichkeit der Klasse“ wurde gestrichen, wodurch eine größere Vielfalt von Geschmacksmustern in einer einzigen Anmeldung möglich sind.
Aufschiebung der Bekanntmachung
Designanmeldungen werden automatisch veröffentlicht. Es besteht für Anmelder zusätzlich die Möglichkeit, explizit die Aufschiebung der Bekanntmachung durch Einzahlung einer zusätzlichen Gebühr von 40 Euro zu beantragen.
Gebühren
Die Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren werden in einer Anmeldegebühr zusammengefasst und für Sammelanmeldungen eine Pauschalgebühr pro zusätzlichem Geschmacksmuster eingeführt.
Achtung! Die Verlängerungsgebühren erhöhen sich deutlich, aber für Verlängerungen, die noch vor dem 1. Mai 2025 beantragt werden, gelten die alten Gebühren!
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des EUIPO.