Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten
Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren
Am 1. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft getreten. Mit dem DiRUG wurden die Vorgaben der EU-Digitalisierungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Gesetzesänderungen führen u.a. zu Veränderungen bei der Offenlegung von Jahresabschlüsse (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 58 KB)sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre.
ACHTUNG: Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2022 mit Abschlussstichtag 31.12.2022 in Kürze ab.
Für offenlegungspflichtige Unternehmen ergeben sich insbesondere folgende Änderungen bei der Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten:
Wechsel des Offenlegungsmediums
Bisher erfolgte die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten an den Bundesanzeiger. Zukünftig müssen alle offenlegungspflichtigen Abschlussunterlagen nur noch an das Unternehmensregister erfolgen. Allerdings ist hierbei eine sogenannte Geschäftsjahreszeitraumlösung anwendbar. Danach variiert das Offenlegungsmedium abhängig vom Beginn des Geschäftsjahres und dem Datum der Übermittlung. Sämtliche Übermittlungen vor dem Inkrafttreten des DiRUG (1.8.2022) werden weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt. Nach dem 1.8.2022 kommt es auf den Geschäftsjahresbeginn an, ob eine Offenlegung im Bundesanzeiger oder im Unternehmensregister erfolgen muss. Liegt dieser nach dem 31.12.2021 sind die Unterlagen im Unternehmensregister offenzulegen.
Wichtig: Sämtliche Übermittlungen vor dem Inkrafttreten der DiRUG (vor dem 01.08.2022) werden im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlicht, danach je nach Beginn des Geschäftsjahres (vor oder nach 31.12.2021) werden sie entweder im BAnz oder im UReg veröffentlicht.
Beispiele zu verschiedener Einreichungsszenarien:
Art der Offenlegung
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Geschäftsjahreszeitraum
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Übermittlungsdatum
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Offenlegungsmedium
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Liquidationseröffnungsbilanz
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31.12.2021
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01.08.2022
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Bundesanzeiger
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Liquidationseröffnungsbilanz
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01.01.2022
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02.08.2022
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Unternehmensregister
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Liquidationsschlussbilanz
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01.01.2022 bis zum 31.07.2022
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31.07.2022
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Bundesanzeiger
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Liquidationsschlussbilanz
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01.01.2022 bis zum 31.07.2022
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01.08.2022
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Unternehmensregister
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Die Bundesanzeiger Verlag GmbH stellt hierzu die Publikations-Plattform bereit, damit Unternehmen auf einer Plattform den Offenlegungspflichten sowohl im Unternehmensregister als auch im Bundesanzeiger nachkommen.
Zur Klärung, ob die Jahresabschlussunterlagen etc. beim Unternehmensregister oder Bundesanzeiger eingereicht werden müssen, bietet das Unternehmensregister einen Navigator an.
Identifizierter Übermittler
Hinzu kommt eine Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identifikation für alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten. Jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte, muss sich daher identifizieren. Dies ist zwingend und kann ebenfalls über die Publikations-Plattform in drei unterschiedlichen Identifikationsverfahren erfolgen. Die Möglichkeiten zur Identifikation sind: VideoIdent, AutoIdent und elektronischer Identitätsnachweis (eID).
Es ist ratsam, möglichst frühzeitige das Indentifizierungsverfahren für aller Mitarbeiter, die mit der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten beauftragt sind, durchzuführen.
Neu ist auch, dass der Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, nun ohne Abrufgebühren möglich ist. Es ist weder eine Registrierung noch ein Login nötig. Der Abruf ist unter https://www.handelsregister.de möglich.