EU-Produktsicherheitsverordnung

Seit dem 13. Dezember 2024 hat die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988 (General Product Safety Regulation-GPSR) die Richtlinie 2001/95/EG abgelöst und gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat.
Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) soll gewährleisten, dass auch weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Im Zuge dessen soll auch das deutsche Produktsicherheitsgesetz an die neuen Regelungen angepasst werden. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sollten ihre Aktivitäten im Hinblick auf die neuen Anforderungen prüfen und sich auf die neuen produktsicherheitsrechtlichen Regelungen einstellen. Die EU-Kommission hat nun auch FAQs zur GPSR veröffentlicht.

Produktsicherheitsverordnung – Auf einen Blick

  1. Die Produktsicherheitsverordnung ist für Händler, Hersteller und Importeure relevant
  2. Die neuen Anforderungen betreffen insbesondere Informationspflichten und die Risikobewertung
  3. Die Verordnung gilt für Verbraucherprodukte, sprich Waren, die für Verbraucher bestimmt sind, und macht dabei keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften
  4. Es soll ein einheitlicher Sicherheitsstandard für alle Produkte gewährleistet werden, die noch nicht unter produktspezifische Sicherheitsanforderungen der EU fallen
  5. Die Produktsicherheitsverordnung gilt unabhängig davon auch für bereits regulierte Produkte

Anwendungsbereich

  • Die Verordnung gilt für alle neuen, gebrauchten, reparierten oder wiederaufgearbeiteten Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern keine spezifischen Produktbestimmungen existieren.
  • Ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebens- und Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten
  • Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und eindeutig als solche gekennzeichnet sind
Alle Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer (Importeure), Händler, Fulfillment-Dienstleister sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt haben, sind nach dieser Verordnung verpflichtet.

Hauptanforderungen der Produktsicherheitsverordnung

Die Hauptanforderungen der Produktsicherheitsverordnung umfassen insbesondere die Informationspflichten und die Risikobewertung. Zusammengefasst zielt die Produktsicherheitsverordnung darauf ab, ein hohes Maß an Verbrauchersicherheit zu gewährleisten, indem sie umfassende Informationspflichten und strenge Anforderungen an die Risikobewertung und -analyse vorschreibt.

Risikobewertung von Produkten

Im Grundsatz gilt weiterhin: Nur sichere Produkte dürfen in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Allerdings gibt es keine 100 % sicheren Produkte. Erforderlich ist vielmehr, dass das Produkt bei normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende Risiken aufweist, die als annehmbar erachtet werden und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sind.
In Artikel 6 der GPSP werden neue Kriterien für die Sicherheitsbewertung von Produkten definiert. Folgende Aspekte sollen dabei Berücksichtigung finden:
  • Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Gebrauchsanweisung)
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung, Warnhinweise, Entsorgung)
  • Verbraucherspezifische Aspekte (Produktverwendung durch Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung)
  • Erscheinungsbild des Produkts, wenn es den Verbraucher zu einer anderen als der bestimmungsgemäßen Verwendung verleitet
  • Cybersicherheitsmerkmale (Schutz vor äußeren Einflüssen böswilliger Dritter)
  • Sofern die Art des Produkt dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädikativen Funktionen des Produkts

Neue Herstellerpflichten

Neben bereits in der vorangegangenen Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Pflichten müssen Hersteller nun die Pflichten aus Artikel 9 GPSR berücksichtigen. In diesem Zusammenhang bereits bekannt ist beispielsweise die Pflicht des Herstellers auf dem Produkt seine Kontaktdaten (Name, Postanschrift, elektronische Adresse) anzubringen und dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beizufügen.
Neu hinzugekommen: Hersteller müssen nunmehr für ausnahmslos jedes Produkt – eine Bagatellgrenze gibt es nicht – eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen.
Die technischen Unterlagen müssen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Im Übrigen müssen sie für mindestens 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
In Anlehnung an den in 2022 veröffentlichten Blue Guide (europaweit anerkannter Leitfaden) werden auch Personen, die ein Produkt physisch oder digital so verändern, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, zum Hersteller. Die Kriterien für die Wesentlichkeit einer Veränderung, werden in Artikel 13 GPSP näher erläutert.

Erweiterter Anwendungsbereich

Die Verordnung trägt den Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien und Online-Verkäufen Rechnung. So wird der Anwendungsbereich auch auf Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen ausgeweitet (Artikel 3 Nr. 13 und Artikel 4 GPSP).
Fulfillment-Dienstleister unterliegen keinen spezifischen Pflichten, wohingegen Online-Marktplätze in Artikel 22 neuen Informationspflichten unterworfen sind.

Besondere Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sich künftig beim Safety-Gate-Portal registrieren und dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle hinterlegen (Artikel 22).
Darüber hinaus müssen Anbieter von Online-Marktplätzen
  • eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucherfragen benennen,
  • über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen,
  • Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen auf Anordnung der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zwei Arbeitstagen entfernen, den Zugang dazu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis platzieren,
  • Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, bearbeiten,
  • bereits in jedem Produktangebot unter anderem den Namen, die Anschrift und die elektronische Adresse des Herstellers und etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen angeben,
  • die Erbringung ihrer Dienste bei Anbietern, die häufig gegen die vorliegende Verordnung verstoßende Produkte anbieten, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung aussetzen,
  • die betroffenen Verbraucher bei Produktsicherheitsrückrufen unterrichten.
Hinweis: Durch eine Berichtigung der GPSR wurde der Ausdruck “E-Mail-Adresse” durch “elektronische Adresse” ersetzt. Der Verweis auf eine statische Webseite wird aber wohl nicht ausreichen. Erforderlich ist mindestens ein direkter Verweis auf ein Kontaktformular.
!!! Wichtig für Händler auf Amazon und eBay: !!!
Hier gelten die Informationspflichten für alle Produkte, also auch dann, wenn sie schon vor dem 13. Dezember 2024 angeboten worden sind.

Amazon:

Produkte auf Online-Marktplätzen wie Amazon zu verkaufen ist ein beliebtes Geschäftsmodell, allerdings dürfen rechtliche Vorgaben nicht außer Acht gelassen werden. Mit der Produktsicherheitsverordnung (GPSR), die seit dem 13.12.2024 gilt, zieht die EU die Zügel enger und erhöht den Druck auf alle, die Verbrauchsgüter anbieten.

Warum ist das so wichtig? Egal ob Hersteller oder Händler, die Sicherheit der Produkte steht im Mittelpunkt. Wer seine Pflichten nicht kennt, riskiert hohe Strafen, die Sperrung des Verkäuferkontos oder sogar den Verlust seiner Marktposition. Eine Abmahnung, ein Rückruf oder gar eine Produkthaftungsklage könnte Ihrem Geschäft ernsthaft schaden.
Als Händler oder Hersteller sind Sie nun mehr denn je in der Pflicht, die Sicherheit Ihrer Produkte zu gewährleisten – und das gilt besonders im Online-Handel. Für Amazon-Händler gilt außerdem eine Besonderheit: Die Verordnung betrifft auch Produkte, die vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden.

Ebay:

Ob Neuware, Secondhand-Artikel oder speziell gefertigte Produkte – bis auf wenige Ausnahmen muss jeder, der Waren in Verkehr bringt, sicherstellen, dass sie den Anforderungen entsprechen. Besonders Online-Plattformen wie eBay stehen im Fokus. Ein Verstoß kann nicht nur teuer werden, sondern auch das Geschäft gefährden. Wer seine Pflichten nicht kennt, riskiert hohe Bußgelder, Abmahnungen oder sogar Verkaufsverbote.

Die neuen Vorgaben betreffen mehr als nur Hersteller – Händler und Importeure tragen ebenfalls Verantwortung. Auch vermeintlich harmlose Produkte wie Textilien, Kosmetik oder Keramik fallen unter die GPSR Verordnung. Besonders für Händler auf Online-Plattformen wie eBay kann das eine Herausforderung sein.

Handel mit Gebrauchtwaren

Die Produktsicherheitsverordnung gilt auch für gebrauchte Produkte. Die Gesetzesbegründung erwähnt explizit Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden.
Ausnahmen stellen Produkte dar, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie die aktuellen Sicherheitsnormen erfüllen, also zum Beispiel Produkte, die ausdrücklich mit Reparatur- oder Wideraufbereitungsbedarf verkauft werden.
Eine Ausnahme gibt es für Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke. Hier soll die Verordnung nicht gelten.

Für die nähere Definition von Antiquitäten wird dabei auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie verwiesen.
Sammlerstücke:
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen, sowie zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

Kunstgegenstände:
Werke, die allein zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, also beispielsweise Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, handgearbeitete Tapeten. Originale aus Keramik vollständig vom Kunstschaffenden hergestellt und signiert usw.

Antiquitäten:
Andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind. Ob hier wirklich die Grenze von hundert Jahren immer angewendet werden muss, ist allerdings fraglich. Es kann gut sein, dass in den Einzelfällen ein horrendes Alter der Produkte gemeint ist. Da es um die Produktsicherheit geht, kann es ausreichend sein, wenn das Produkt alt genug ist, um nicht mehr für die Verwendung oder den Gebrauch vorgesehen zu sein, sondern lediglich als Ansichts- oder Dekorationsobjekt dienen soll.

Besondere Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sich künftig beim Safety-Gate-Portal registrieren und dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle hinterlegen (Artikel 22).
Darüber hinaus müssen Anbieter von Online-Marktplätzen
  • eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucherfragen benennen,
  • über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen,
  • Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen auf Anordnung der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zwei Arbeitstagen entfernen, den Zugang dazu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis platzieren,
  • Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, bearbeiten,
  • bereits in jedem Produktangebot unter anderem den Namen, die Anschrift und die elektronische Adresse des Herstellers und etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen angeben,
  • die Erbringung ihrer Dienste bei Anbietern, die häufig gegen die vorliegende Verordnung verstoßende Produkte anbieten, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung aussetzen,
  • die betroffenen Verbraucher bei Produktsicherheitsrückrufen unterrichten.
Hinweis: Durch eine Berichtigung der GPSR wurde der Ausdruck “E-Mail-Adresse” durch “elektronische Adresse” ersetzt. Der Verweis auf eine statische Webseite wird aber wohl nicht ausreichen. Erforderlich ist mindestens ein direkter Verweis auf ein Kontaktformular.

Rückverfolgbarkeitsanforderungen bestimmter Produkte

Für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die dieses Produkt in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen (Artikel 18 GPSR).

Pflichten im Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
  • Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers, Postanschrift und elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann
  • falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Artikel 16 Abs. 1 GPSR
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die in einer vom Mitgliedsstaat, in dem das Produkt auf den Markt bereitgestellt wird, festgelegten und leicht verständlichen Sprache, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind

Meldung bei Unfällen durch das Produkt

Der Hersteller ist verpflichtet, Unfälle, die durch ein in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurden, ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway zu melden (Artikel 20 GPSR).

Sicherheitswarnungen und Rückruf

Alle Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen müssen betroffene Verbraucher im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder bei Sicherheitswarnungen ermitteln und anschließend direkt und unvermittelt unterrichten (Artikel 35 GPSR).
Der Rückruf des Produkts erfolgt schriftlich über eine Rückrufanzeige, dessen Inhalt durch Artikel 36 GPSR bestimmt wird. In der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 hat die Kommission eine einheitlich standardisierte Vorlage für die Rückrufanzeige festgelegt. Die Vorlage soll ab dem 13.12.2024 zum Download angeboten werden.
Neu eingeführt wurde zudem der Anspruch des Verbrauchers auf Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs (Artikel 37 GPSR). Die Wirtschaftsakteure müssen dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anbieten, wobei die Wahl der Abhilfemaßnahmen mindestens zwei der Folgenden enthalten muss:
  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts,
  • Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität
  • angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entspricht

Webinare der DIHK

Weitere Hinweise

  1. https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6266090/d605fa2bc8f74dc5f749fda9a513a8aa/produktsicherheitsverordnung-data.pdf
  2. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022XC0629%2804%29
  3. https://www.baua.de/DE/Themen/Monitoring-Evaluation/Marktueberwachung-Produktsicherheit/Marktueberwachung/Safety-Gate
  4. https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Home
  5. FAQ der EU https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/obligationsForBusinesses