Nachweise für Ursprungszeugnisse

Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen dienen Exporteuren als Nachweis des präferenziellen Ursprungs für die Beantragung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR-MED bei der deutschen Zollverwaltung oder der Abgabe einer Ursprungserklärung auf der Rechnung. Dies ermöglicht eine zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von Waren in bestimmte Einfuhrländer.
Lieferantenerklärungen können auch als Nachweise für Ursprungszeugnisse verwendet werden, die in bestimmten Ländern für die Einfuhrabfertigung verlangt werden. Lieferantenerklärungen sind somit gängige Nachweise für den (präferenziellen) Ursprung einer Ware.
Die korrekte Ausstellung von Lieferantenerklärungen durch Hersteller oder Händler ist an zahlreiche Voraussetzungen gebunden, die vor der Ausstellung geprüft und dokumentiert werden müssen.
Lieferantenerklärungen werden entweder für jede einzelne Warensendung als sogenannte Einzel-Lieferantenerklärung oder für einen längeren Zeitraum als Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben. Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann maximal eine Gültigkeit von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung haben.
Weitere Informationen finden Sie in der rechten Menüleiste als Download. Dort finden Sie auch  Muster von Einzel- und Langzeitlieferantenerklärungen mit Ausfüllanleitungen.

Langzeit-Lieferantenerklärung IHK

Bei der (Langzeit-)Erklärung IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um die zusätzliche Möglichkeit des Ursprungsnachweises für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die IHKs. Die Erklärung IHK ist eine Möglichkeit zum Nachweis des handelspolitischen Ursprungs. Die Erklärung kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung abgegeben werden.
Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind.
Die Erklärung kann auch für Drittlandsursprung abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. In diesem Fall ist aber immer eine Bestätigung der für den Antragsteller zuständigen IHK notwendig. Die Ursprungsbescheinigung erfolgt dann wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, d. h. der Drittlandsursprung ist durch geeignete Dokumente (z. B. Ursprungszeugnis) nachzuweisen. Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder wie bisher in solchen Fällen ein Ursprungszeugnis zur Vorlage bei einer anderen IHK in der Europäischen Union beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens.
Die (Langzeit-)Erklärung IHK finden Sie rechts im Downloadbereich.

Lieferantenerklärung Türkei

Eine weitere besondere Form der Lieferantenerklärung gibt es im Warenverkehr mit der Türkei.
In der Zollunion zwischen der EU und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise türkische Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Verordnung (EG) 1207/2001 ausstellen zu können,
muss zusätzlich eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden.
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen ggf. mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.

Eine Übersicht aller Formulare finden Sie hier.