Wichtige Hinweise zur Zulassung für die CBAM-Regelphase
Unternehmen, die ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen möchten, als Einführer oder indirekter Zollvertreter, müssen rechtzeitig den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen.
Bitte prüfen Sie umgehend, ob Ihr Unternehmen unter die CBAM-Pflichten fällt. Wir empfehlen dringend, die Zulassung noch im Jahr 2025 über das CBAM-Register zu beantragen.
Warum ist eine Zulassung wichtig?
Ab 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden.
Neu durch die Omnibus-Reform (Verordnung (EU) 2025/2083):
- Einführung einer Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr
→ Ab Überschreiten dieser Menge 2026: Zulassung zwingend erforderlich - Ausnahmen von der Mengenschwelle:
- Einführer von Wasserstoff und Strom
- Indirekte Zollvertreter
→ benötigen immer eine Zulassung, unabhängig von der Menge
Übergangsregelung bis 31.03.2026
Eine vorübergehende Einfuhr ohne Zulassung ist möglich, wenn:
- Sie als Einführer oder indirekter Zollvertreter
- vor der ersten Einfuhr, spätestens jedoch bis 31.03.2026,
- einen Zulassungsantrag im CBAM-Register gestellt haben.
Wichtig:
Ein verspäteter Antrag kann zu Sanktionen oder zur Abweisung der Einfuhr führen.
Ein verspäteter Antrag kann zu Sanktionen oder zur Abweisung der Einfuhr führen.
Wer darf ab 01.01.2026 CBAM-Waren einführen?
- Einführer von unter 50 Tonnen CBAM-Waren/Jahr
(ausgenommen: Wasserstoff, Strom) - Einführer mit Zulassung als CBAM-Anmelder
- Indirekte Zollvertreter mit Zulassung
- Einführer und indirekte Zollvertreter, die
- vor der ersten Einfuhr, spätestens bis 31.03.2026,
- einen Zulassungsantrag gestellt haben
→ dürfen bis zur Entscheidung vorläufig unbegrenzt einführen
→ Achtung: Bei Ablehnung können Sanktionen folgen (Art. 26 Abs. 2/2a)
Zollanmeldung ab 2026
Voraussichtlich ab 01.01.2026 sind bei der Einfuhr zusätzliche TARIC-Unterlagencodes anzugeben – auch für bereits zugelassene CBAM-Anmelder.
Sobald die Europäische Kommission Details veröffentlicht, informieren wir auf unserer Website.
Weitere Informationen (offizielle Quellen)
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):
- CBAM-Startseite: www.dehst.de/CBAM
- Zulassung für die Regelphase: www.dehst.de/CBAM-Zulassung-Regelphase
- Strom-Einfuhr: Hinweise auf der CBAM-Strom-Unterseite
Zugang zum CBAM-Register (Zoll):
https://www.help.zoll-portal.de/_verwaltung/IAMDE/Inhaltsseiten/DE/CBAM/cbam-node.html
https://www.help.zoll-portal.de/_verwaltung/IAMDE/Inhaltsseiten/DE/CBAM/cbam-node.html
Europäische Kommission (CBAM):
https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en
https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en
