Wichtige Hinweise zur Zulassung für die CBAM-Regelphase

Unternehmen, die ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen möchten, als Einführer oder indirekter Zollvertreter, müssen rechtzeitig den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen.
Bitte prüfen Sie umgehend, ob Ihr Unternehmen unter die CBAM-Pflichten fällt. Wir empfehlen dringend, die Zulassung noch im Jahr 2025 über das CBAM-Register zu beantragen.

Warum ist eine Zulassung wichtig?

Ab 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden.
Neu durch die Omnibus-Reform (Verordnung (EU) 2025/2083):
  • Einführung einer Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr
    → Ab Überschreiten dieser Menge 2026: Zulassung zwingend erforderlich
  • Ausnahmen von der Mengenschwelle:
    • Einführer von Wasserstoff und Strom
    • Indirekte Zollvertreter
      → benötigen immer eine Zulassung, unabhängig von der Menge

Übergangsregelung bis 31.03.2026

Eine vorübergehende Einfuhr ohne Zulassung ist möglich, wenn:
  • Sie als Einführer oder indirekter Zollvertreter
  • vor der ersten Einfuhr, spätestens jedoch bis 31.03.2026,
  • einen Zulassungsantrag im CBAM-Register gestellt haben.
Wichtig:
Ein verspäteter Antrag kann zu Sanktionen oder zur Abweisung der Einfuhr führen.

Wer darf ab 01.01.2026 CBAM-Waren einführen?

  • Einführer von unter 50 Tonnen CBAM-Waren/Jahr
    (ausgenommen: Wasserstoff, Strom)
  • Einführer mit Zulassung als CBAM-Anmelder
  • Indirekte Zollvertreter mit Zulassung
  • Einführer und indirekte Zollvertreter, die
    • vor der ersten Einfuhr, spätestens bis 31.03.2026,
    • einen Zulassungsantrag gestellt haben
      → dürfen bis zur Entscheidung vorläufig unbegrenzt einführen
      → Achtung: Bei Ablehnung können Sanktionen folgen (Art. 26 Abs. 2/2a)

Zollanmeldung ab 2026

Voraussichtlich ab 01.01.2026 sind bei der Einfuhr zusätzliche TARIC-Unterlagencodes anzugeben – auch für bereits zugelassene CBAM-Anmelder.
Sobald die Europäische Kommission Details veröffentlicht, informieren wir auf unserer Website.

Weitere Informationen (offizielle Quellen)

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):