Mehrwertsteueränderungen in der Schweiz

Was deutsche Unternehmen wissen müssen

Zum 1. Januar 2024 ändern sich die Mehrwertsteuersätze in der Schweiz: Der Standard-Mehrwertsteuersatz steigt auf 8,1%, der ermäßigte Satz auf 2,6% und der Sondersatz für Beherbergungen auf 3,8%. 

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der GTAI.
Für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind, gelten folgende Regelungen zur Steuerpflicht:
  • Steuerpflicht für ausländische Unternehmen: Ausländische Unternehmen können in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie dort Lieferungen und Leistungen erbringen.
     
  • Umsatzgrenze für Befreiung: Eine Befreiung von der Steuerpflicht gilt für Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von weniger als CHF 100.000. Diese Regelung betrifft jedoch nur wenige deutsche Unternehmen. Bei höherem Umsatz besteht in der Schweiz eine obligatorische Steuerpflicht.
     
  • Ort der Lieferung/Leistung: Für die Beurteilung der Steuerpflicht ist der steuerliche Ort der Lieferung oder Leistung entscheidend. Weitere Details dazu finden sich in den Publikationen "MWST-Info 02 - Steuerpflicht" und "MwSt-Info 06 - Ort der Leistungserbringung".
     
  • Steuerpflichtige Geschäfte: Hierzu zählen z.B. Arbeitsleistungen wie Montagen, Reparaturen etc., ohne dass Waren in die Schweiz eingeführt werden. Werkvertragliche Lieferung (Warenlieferung inkl. Montage, Aufbau, Inbetriebnahme o.ä.). Dienstleistungen mit Grundstücksbezug, wenn das Grundstück in der Schweiz liegt (z.B. Architekturleistungen). Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger in der Schweiz.
     
  • Steuerliche Registrierung: Unternehmen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind, müssen sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrieren und einen Fiskalvertreter in der Schweiz benennen. Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich. Seit 2024 wird die elektronische Anmeldung obligatorisch. 
    Mit Fragen zur Fiskalvertretung können deutsche Unternehmen sich auch an die  Handelskammer Deutschland-Schweiz mit Sitz in Zürich wenden.
    ​​​​​​​
  • Versandhandel: Bei einem Jahresumsatz über CHF 100.000 durch Kleinsendungen in der Schweiz besteht ebenfalls Steuerpflicht. Die Unternehmen treten dabei als Importeure auf und müssen die Einfuhrsteuer zahlen, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Eine korrekte Registrierung und Kennzeichnung der Pakete ist erforderlich.
    Weitere Informationen zum Versandhandel finden Sie hier.