Antrag auf Zulassung für Einfuhr von CBAM-Waren erforderlich
Ab dem 1. Januar 2026 startet die Regelphase des europäischen CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM). Unternehmen, die ab diesem Zeitpunkt CBAM-Waren (z. B. Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität oder Wasserstoff) in die EU importieren möchten, müssen als zugelassene CBAM-Anmelder registriert sein.
Wichtig: Ohne diese Zulassung ist eine Einfuhr von CBAM-Waren in die EU ab dem 1. Januar 2026 grundsätzlich nicht mehr möglich.
Was jetzt zu tun ist
• Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen CBAM-Waren importiert oder indirekt über einen Zollvertreter einführt.
• Stellen Sie rechtzeitig – idealerweise noch 2025 – einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das offizielle CBAM-Register.
• Ab 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen.
Mit der sogenannten CBAM-Omnibus-Reform gilt ab dem 1. Januar 2026 zudem eine Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr. Wer diese Menge überschreitet, benötigt zwingend eine Zulassung. Für Einfuhren von Wasserstoff und Strom gilt die Pflicht unabhängig von der Menge.
Auch indirekte Zollvertreter müssen stets zugelassen sein oder bis spätestens 31. März 2026 einen Antrag gestellt haben. Wer den Antrag rechtzeitig einreicht, darf bis zur Entscheidung vorläufig weiter importieren.
Weitere Informationen und Anleitungen zum Zulassungsverfahren finden Sie auf den Seiten der DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle).
Was jetzt zu tun ist
• Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen CBAM-Waren importiert oder indirekt über einen Zollvertreter einführt.
• Stellen Sie rechtzeitig – idealerweise noch 2025 – einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das offizielle CBAM-Register.
• Ab 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen.
Mit der sogenannten CBAM-Omnibus-Reform gilt ab dem 1. Januar 2026 zudem eine Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr. Wer diese Menge überschreitet, benötigt zwingend eine Zulassung. Für Einfuhren von Wasserstoff und Strom gilt die Pflicht unabhängig von der Menge.
Auch indirekte Zollvertreter müssen stets zugelassen sein oder bis spätestens 31. März 2026 einen Antrag gestellt haben. Wer den Antrag rechtzeitig einreicht, darf bis zur Entscheidung vorläufig weiter importieren.
Weitere Informationen und Anleitungen zum Zulassungsverfahren finden Sie auf den Seiten der DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle).
Weitere Informationen:
CBAM Übergangsphase
Zulassung für CBAM-Regelphase
Voraussetzungen für die Zulassung als CBAM-Anmelder
Zulassungsantrag stellen
Newsletter vom 22.07.2025 CBAM: Zulassungsverfahren
CBAM-Omnibus-Reform: Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (29. September 2025)
CBAM Übergangsphase
Zulassung für CBAM-Regelphase
Voraussetzungen für die Zulassung als CBAM-Anmelder
Zulassungsantrag stellen
Newsletter vom 22.07.2025 CBAM: Zulassungsverfahren
CBAM-Omnibus-Reform: Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (29. September 2025)
