Berufsschulzeit und Ausbildungszeit

Fehlzeiten bei der Zulassung zur Abschlussprüfung

Bei der „freien“ Zeit handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich relevant (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG) sind. Unerheblich für die Bewertung der Fehlzeit ist, ob, wie im vorliegenden Fall, der Auszubildende die Fehlzeit zu vertreten hat. Im Rahmen der Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt eine Bewertung der IHK, ob die Höhe der Fehlzeiten noch vertretbar ist.
Fehlzeiten können noch als geringfügig eingeschätzt werden, wenn sie den Ausbildungserfolg nicht gefährden, weil der Auszubildende trotz der vielen Fehltage den für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Leistungsstand hat. Generell gilt, dass bei der Beurteilung der Fehlzeiten immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. 
Es wird nicht zwischen Berufsschulzeit und Ausbildungszeit unterschieden. Auch die berufsschulischen Inhalte gehören bezüglich der berufsspezifischen Inhalte und bezüglich Wirtschafts- und Sozialkunde zur beruflichen Handlungsfähigkeit. Eine Unterscheidung ist deshalb nicht erforderlich. Sowohl Fehlzeiten im Betrieb als auch in der Berufsschule sind zu berücksichtigen.
Tipp: Auszubildende sollten genau dokumentieren, welche Ausbildungsinhalte versäumt wurden und diese sobald wie möglich nachholen. Darüber ist ein Nachweis zu erbringen. Bei länger andauernden Ausfällen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 2 BBiG bei der zuständigen IHK zu stellen.