Coronavirus: Informationen & Unterstützung

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus

Die Verordnung, gültig ab dem 5. Mai 2022, finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 293 KB).

Arbeitslosengeldbezug für Selbstständige

Rund 74.000 Selbssttändige sind freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert. Die BA hat für diese Gruppe die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind. Hier finden Sie die aktuellen Informationen hierzu.

Liquiditätssicherung und sonstige Erleichterungen

Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen.

Härtefallhilfen des Landes können ab sofort beantragt werden

Mit der Härtefallhilfe NRW sollen Unternehmen mit Hauptsitz in NRW unterstützt werden, die in besonderem Maße von der Corona-Pandemie betroffen sind und keinen Zugang zu bestehenden Hilfsprogrammen des Bundes und des Landes haben.
Die Antragstellung zur Härtefallhilfe erfolgt durch eine/n prüfende/n Dritten (Steuerberater/in, Rechtsanwalt/-anwältin, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/r Buchprüfer/in).
Weitere Informationen zu den Härtefallhilfen in NRW erhalten Sie unter https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Redaktion/DE/Dossiers/nordrhein-westfalen.html.

Abrechnungsfrist der NRW-Soforthilfe 2020 verlängert

Das Land NRW verlängert erneut die Abrechnungsfrist der NRW-Soforthilfe 2020. Dadurch sollen die betroffenen Unternehmen entlastet werden. Eine Aufforderung zur Abrechnung soll erst im Frühjahr 2021 erfolgen, die mögliche Rückzahlung soll voraussichtlich bis zum Herbst 2021 geleistet werden. Zuvor genannte Fristen sind damit hinfällig. Alle Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 erhalten Ende November eine E-Mail, in der sie über die neuen Fristen informiert werden. Da viele Empfänger jedoch den Wunsch einer kurzfristigen Abrechnung haben, wird zusätzlich eine Abrechnung noch in diesem Jahr ermöglicht. 
Update:
Das Rückmeldeverfahren läuft bis zum 31. Oktober 2021. Weitere Fragen und Antworten dazu unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Neuerungen im Abrechnungsverfahren

Nachdem das Land NRW Mitte Juli das Abrechnungsverfahren unterbrochen hatte, hat die Landesregierung nun die Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt. Bis zu den Herbstferien werden alle Empfänger der NRW-Soforthilfe erneut eine E-Mail zum Abrechnungsverfahren erhalten, sobald die Formulare durch die Landesregierung angepasst wurden. Die Soforthilfeempfänger, die bereits kontaktiert worden sind, sollen erneut angeschrieben werden, genauso wie jene, die bereits Zuschüsse zurückgezahlt haben. Die Rückmelde-Frist wird nun für alle Soforthilfe Empfänger bis zum 30. November 2020 verlängert. Die Frist zur Rückzahlung verlängert sich auf den 31. März 2021.
Das Land NRW hat die Kritik der Unternehmen und der IHK-Organisation beherzigt und beim Bund folgende Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe erreicht:
Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.
Die Pressemeldung des Landes dazu finden Sie hier

Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020

Mehr als 426.000 Unternehmerinnen und Unternehmer in NRW haben in den vergangenen drei Monaten die NRW-Soforthilfe 2020 erhalten und konnten so die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie abmildern.
Nun folgt die von Bund und Land vorgesehene Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Dazu werden die Soforthilfeempfänger ab Ende Juni von der Bezirksregierung Düsseldorf per E-Mail aufgefordert, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass - in einem digitalen Verfahren - zu berechnen und eine mögliche Überkompensation zurückzuüberweisen.
Die E-Mail beinhaltet – neben klärenden Hinweisen – eine Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Der ermittelte Liquiditätsengpass ist per Online-Formular mitzuteilen und die Differenz zwischen der erhaltenen Soforthilfe und des ermittelten Liquiditätsengpasses der Landeskasse zurückzuzahlen. Weitere Unterlagen wie bspw. Rechnungen, Belege etc. müssen nicht eingesendet werden. Allerdings sind alle Unterlagen für zehn Jahre aufzubewahren, um die Verwendung der Soforthilfe auf Nachfrage nachvollziehen zu können.
Die Empfänger der Soforthilfe werden gebeten, auf das offizielle Schreiben mit dem Vordruck für die Berechnung zu warten, bevor sie ggf. zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder zurück überweisen. Die Bankverbindung teilt das Wirtschaftsministerium NRW in der E-Mail mit.
Für Fragen rund um den Nachweis hat das Wirtschaftsministerium eine Hotline (0211 7956-4995) eingerichtet; eine FAQ-Liste wird derzeit noch erarbeitet. Weitere Informationen sind abrufbar unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.

Überbrückungshilfe 

Die Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis März 2022. Hier finden Sie weitere Informationen.

Corona-Neustarthilfe – Antragstellung möglich

Seit dem 16. Februar 2021 können Soloselbstständige alternativ zur Überbrückungshilfe III die sogenannte Neustarthilfe beantragen.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Zunächst können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, später soll das Verfahren auch für juristische Personen geöffnet werden. Auf Leistungen der Grundsicherung wird die Neustarthilfe nicht angerechnet. Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Weitere Informationen und Antragstellung unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Überbrückungshilfe II - Anträge können gestellt werden

Seit dem 21.10.2020 können über die bundesweit geltende Antragsplattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html Anträge auf Überbrückungshilfe II für den Zeitraum von September 2020 bis März 2021 gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind.

Update: Die Überbrückungshilfe geht in Verlängerung:

Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I war der 9. Oktober - Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.  Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Die verbesserten Rahmenbedingungen im Einzelnen:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
    • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
    • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von zehn Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de finden Sie FAQs und Vollzugshinweise.

Förderprogramme

Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. Dazu werden etablierte Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.
Weitere Informationen zu Finanzierungshilfen erhalten Sie hier.

Maßnahmenpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat sich auf ein weitreichendes Maßnahmenpaket verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen soll. Das Ziel ist es, die Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen. Ein zentraler Punkt des Maßnahmenpakets ist ein Milliarden-Schutzschild für Betriebe.

 Ansprechpartner 
Eugenia Dottai, Tel.: 0201 1892 238, Mail: eugenia.dottai@essen.ihk.de

Warenverkehr und Mitarbeiterentsendungen

Der Warenverkehr mit dem Ausland ist inner- wie außereuropäisch grundsätzlich weiterhin möglich. Verzögerungen ergeben sich im innereuropäischen Warenverkehr v.a. durch die vielfach eingeführten Grenzkontrollen.
Bundesregierung sichert Warenverkehr ab
Die Bundesregierung spannt gemeinsam mit den Kreditversicherern einen Schutzschirm in Höhe von 30 Milliarden Euro auf, um Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern und die Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu stützen. Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will.
Der Bund übernimmt für das Jahr 2020 eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro. Durch die damit verbundene Hebelwirkung wird die Absicherung eines Geschäftsvolumens in Höhe von rd. 400 Milliarden Euro erreicht. Die Kreditversicherer beteiligen sich substantiell und überlassen dem Bund 65 Prozent der Prämieneinnahmen im Jahr 2020. Zudem tragen sie Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen Euro selbst und übernehmen die Ausfallrisiken, die über die Garantie des Bundes hinausgehen.

Mitarbeiterentsendungen sind aufgrund der aktuellen Lage auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Ein Arbeitnehmer darf die Arbeit bzw. eine Entsendung grundsätzlich nicht verweigern. Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Land oder die Region vorliegt, kann eine Verweigerung aber gerechtfertigt sein.
Über die aktuelle Lage in den wichtigsten Zielmärkten für die deutsche Wirtschaft informieren die deutschen Auslandshandelskammern (AHK).
Ansprechpartner
Marc Meckle, Tel.: 0201 1892 240, Mail: marc.meckle@essen.ihk.de

Coronavirus und Steuern

Wir informieren Sie über die vielfältigen Möglichkeiten, die der Gesetzgeber, das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die Landesregierung NRW und Finanzverwaltung vorsehen, um die Unternehmen in der Corona-Pandemie zu unterstützt und zu entlasten. Die Informationen sind in chronologischer Reihenfolge aufgebaut, beginnen mit dem Monat März 2020 und können hier abgerufen werden.
Ansprechpartner
Stefanie Albus, Tel.: 0201 1892 146, Mail: stefanie.albus@essen.ihk.de

Prüfungen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Angesichts der momentanen Lage wurden alle Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz bis zum 24. April 2020 abgesagt. Die IHK informiert schnellstmöglich über Nachholtermine sowie Wiederholungsmöglichkeiten und hält Sie hier über aktuelle Entwicklungen und das weitere Vorgehen auf dem Laufenden.
Ansprechpartner
Maike Fritzsching, Tel.: 0201 1892 166, Mail: maike.fritzsching@essen.ihk.de

Fach- und Sachkundeprüfungen sowie Unterrichtungen

Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO

Neuanmeldungen sind jetzt wieder möglich.

Ansprechpartner
Andrea Klinger, Tel.: 0201 1892 237, Mail: andrea.klinger@essen.ihk.de

Sachkenntnisprüfung im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln 

Die Terminübersicht finden Sie hier.
Ansprechpartner
Andrea Klinger, Tel.: 0201 1892 237, Mail: andrea.klinger@essen.ihk.de

Gastwirteunterrichtung

Die Terminübersicht finden Sie hier.
Ansprechpartner
Christine Lohmann, Tel. 0201 1892 221, Mail: christine.lohmann@essen.ihk.de

Corona-relevante Infos für Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmen finden hier spezielle Infos im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Gastronomie und Übernachtungsgewerbe

Gastronomie und Hotels waren durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus von Beginn an besonders stark betroffen. Auch nach der mittlerweile wieder erlaubten Öffnung sind von den Unternehmen besondere Regelungen zu beachten, die sich aus der Coronaschutzverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 293 KB) des Landes sowie den zugehörigen Anhängen ergeben. Weitere Informationen haben DEHOGA- Bundesverband - und -Landesverband zusammengestellt.

Das Notfall-Handbuch der IHK

Viele Unternehmer wissen längst, wie wichtig es sein kann, Vorkehrungen für den eigenen Ausfall zu treffen. Dennoch ist die Bereitschaft, sich mit diesem Thema intensiv auseinanderzusetzen, oftmals nur gering. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Ausgangspunkt aller Überlegungen sind unangenehme Gedankenspiele, die die eigene Person betreffen. Was würde passieren, wenn ich als Chef* plötzlich durch Krankheit oder Unfall für längere Zeit ausfalle? Was würde jetzt geschehen, wenn ich als Firmenlenker vor zwei Wochen gestorben wäre? Könnte das Unternehmen ohne mich fortbestehen und die Arbeitsplätze erhalten bleiben? Wäre meine Familie wirtschaftlich ausreichend abgesichert?
Dabei kann das Unternehmen mit der richtigen Strategie und einigen praktischen Schritten wirksam abgesichert werden. Um den Betrieb also vor unnötigem Schaden zu bewahren, sollte es einen Notfallplan geben. Das Notfall-Handbuch soll Anregung, Orientierung und Werkzeug zugleich sein, die wichtigsten Regelungen konkret umzusetzen und auf dem neuesten Stand zu halten.
Notfall-Handbuch gibt es zum Download  (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1358 KB)(PDF).

Weitere Informationen und FAQs

Die IHK Düsseldorf bietet auf ihrer Internetseite ein aufgezeichnetes Webinar zu den häufigsten rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen an. 
Beim DIHK hilft ein neuer Chatbot, die gewünschten Informationen schnell zu finden.
Die Agentur für Arbeit hat die 10 wichtigsten Fragen zum Kurzarbeitergeld zusammengefasst. Diese finden Sie hier.
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von FAQs.

Die Industrie- und Handelskammer  hilft  Ihren zugehörigen Unternehmen aus Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen  in den Corona-Zeiten  durch vielfältige Informationen und meist telefonischen Beratungen zu den Soforthilfemaßnahmen.  Grundlage sind hierfür die jeweiligen aktuellen Verordnungen und die uns  weitergereichten Informationen der Bewilligungsstellen sowie die Eigenangaben, die die Unternehmer uns zurufen. Durch die  ständig aktualisierten Verordnungen kommt es hierbei ständig zu Rechtsänderungen. Die  Beratung in Form der für uns zulässigen Erstberatung erfolgt vor diesem Hintergrund bestmöglich, eine Haftung der IHK ist aber -  außer für Fälle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, ausgeschlossen. Bei rechtlichen Einzelfragen sowie zur Absicherung sollten Sie sich zusätzlich fachkundigen Rat Ihres Rechtsanwaltes und/oder Steuerberaters, die die Situation Ihres Unternehmens aufgrund der ständigen Befassung noch viel intensiver kennen, einholen.