Ab nach Draußen!
Eiscafe & Co
Sondernutzung
Eine häufig insbesondere im Sommer erfolgende Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch dort aufgestellte Tische und Stühle ist als Sondernutzung öffentlichen Raumes erlaubnis- und kostenpflichtig und wird durch die gemeindlichen Sondernutzungssatzungen geregelt.
Eine häufig insbesondere im Sommer erfolgende Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch dort aufgestellte Tische und Stühle ist als Sondernutzung öffentlichen Raumes erlaubnis- und kostenpflichtig und wird durch die gemeindlichen Sondernutzungssatzungen geregelt.
Grundsätzlich benötigen Unternehmen für alle Anlagen der Außenwerbung eine Genehmigung der jeweiligen Stadtverwaltung. Das bedeutet, dass nicht nur von Eiscafé auf öffentliche Plätze herausgestellte Tische und Stühle, Informationsstände, sondern auch einfache Stellschilder und Werbetafeln z.B. vor einem Ladengeschäft nicht ohne weiteres aufgestellt werden dürfen.
Dabei sind abhängig vom jeweiligen Ort Einschränkungen aus Gründen des Denkmalschutzes, der Verkehrssicherheit oder möglicher Beeinträchtigungen denkbar. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Fußgänger und Radfahrer nicht behindert oder gar gefährdet werden. Schon ein Fahrradständer auf dem Bürgersteig bedarf daher der Erlaubnis, erst recht z.B. sog. “Nasenschilder”, die über Kopfhöhe in den Verkehrsraum hineinragen.
Für folgende Arten der Sondernutzungen des öffentlichen Raumes werden Genehmigungen erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt:
- Tische und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken (Außengastronomie)
- Warenauslagen (Obst, Gemüse, Blumen, Zeitschriften, Bücher, Kleiderständer usw.)
- Werbetafeln (Werbeaufsteller)
- Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen (Straßenfeste, Schützenfeste, Trödelmärkte)
- Informationsstände von politischen Verbänden oder gemeinnützigen Vereinen
- Werbung (Promotionsstände, Flyerverteilung, Produktproben usw.)
- Filmaufnahmen (Sperrung von Straßen)
- Plakatierungen zur Ankündigung von Zirkusgastspielen, Wahlwerbung, Messeplakatierung
- Aufstellung von Fahrradständern auf öffentlichen Flächen
- Straßenhandel (Speiseeis, Obst, Gemüse, Blumen) in ambulanter Form, d.h. beweglich ohne Einnahme eines festen Standplatzes.
Hygiene
Wenn der Sommer beginnt, haben Eisdielen und Biergärten Hochsaison. Aber auch schon bei den ersten Sonnenstrahlen im Frühling geht es los! Doch gerade bei wärmeren Temperaturen darf die Betriebshygiene keinesfalls vernachlässigt werden, da sich bei erhöhten Temperaturen Keime und Krankheitserreger schnell verbreiten können.
Daher ist es wichtig, dass die Vorschriften zur Hygiene in Gaststätten, insbesondere die Lebensmittelhygiene-Verordnung, genau eingehalten werden. Zum einen müssen Arbeitgeber darauf achten, dass nur Personen mit den Lebensmitteln in Kontakt kommen, die aufgrund einer Schulung Fachkenntnisse im Bereich der Lebensmittelhygiene aufweisen können. Des Weiteren dürfen Lebensmittel nur so hergestellt und verarbeitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Wird dennoch gegen die Verordnung verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.
Weitere Informationen und Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie beim
Team Sach- und Fachkunde
E-Mail: sfk@essen.ihk.de
Tel: 0201 1892 2430
.
Wenn der Sommer beginnt, haben Eisdielen und Biergärten Hochsaison. Aber auch schon bei den ersten Sonnenstrahlen im Frühling geht es los! Doch gerade bei wärmeren Temperaturen darf die Betriebshygiene keinesfalls vernachlässigt werden, da sich bei erhöhten Temperaturen Keime und Krankheitserreger schnell verbreiten können.
Daher ist es wichtig, dass die Vorschriften zur Hygiene in Gaststätten, insbesondere die Lebensmittelhygiene-Verordnung, genau eingehalten werden. Zum einen müssen Arbeitgeber darauf achten, dass nur Personen mit den Lebensmitteln in Kontakt kommen, die aufgrund einer Schulung Fachkenntnisse im Bereich der Lebensmittelhygiene aufweisen können. Des Weiteren dürfen Lebensmittel nur so hergestellt und verarbeitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Wird dennoch gegen die Verordnung verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.
Weitere Informationen und Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie beim
Team Sach- und Fachkunde
E-Mail: sfk@essen.ihk.de
Tel: 0201 1892 2430
.
Stand: Mai 2025