Ursprungsnachweis

Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen sind Nachweise, mit denen ein Lieferant bzw. Hersteller Angaben über die Eigenschaft der gelieferten Waren hinsichtlich der Einhaltung von Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft bzw. Union macht.

FAQs zur Lieferantenerklärung

Ihre Frage ist nicht dabei? Dann wenden Sie sich bitte an Sandra Vogt oder Özlem Tabakoglu.
Die Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist seit 1. Mai 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA) zum Unionszollkodex.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 8. Juni 2017 (Abl. Nr. L 149/19 vom 13. Juni 2017) hat die EU Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA) zum UZK geändert. Eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung kann sich sowohl auf Warensendungen, die bereits vor Ausstellung der Erklärung geliefert wurden, als auch auf folgende Sendungen beziehen.
Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden. Das Ablaufdatum darf dann maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden. Die Zollverwaltung hat die Änderungen mit Beispielen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
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