Zoll
Türkei: Übersicht über besondere Import-Vorschriften
Der Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei wurde durch Zollabkommen stark vereinfacht. Dennoch bestehen Sonderregelungen für die Einfuhr bestimmter Waren in die Türkei. Viele Einfuhrvorschriften (Importregime/Produktsicherheits- und Kontrollvorschriften) werden in der Türkei jährlich im Amtsblatt (Resmî Gazete) neu veröffentlicht. Prüfen Sie daher bitte immer die für das laufende Jahr geltenden Importverordnungen (İthalat Tebliğleri) und Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen (Ürün Güvenliği ve Denetimi Tebliğleri).
- Webinar: Warenverkehr EU-Türkei – Zollpraxis im Überblick
- Import- und Außenhandelsregime
- Regelungen für den Import von Waren, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen
- Regelungen für den Import von Maschinen
- Änderung im türkischen Einfuhrverfahren für bestimmte Lebensmittelprodukte
- Kennzeichnungspflicht für tierische Bestandteile in Konsumgütern
- Einfuhr von alten, gebrauchten oder erneuerten Waren
- Registrierungspflicht für Ex- und Importeure bestimmter Waren – Textilien, Bekleidung und Lederwaren
- Registrierungspflicht für Ex- und Importeure bestimmter Waren – Fische, Krebstiere, Weichtiere, Pflanzen und Blumen, genießbare Früchte und Nüsse, Tee, pflanzliche Öle
- Bekanntmachung über die Überwachung und Einfuhrkontrolle einiger Textil-, Bekleidungs- und Ledererzeugnisse
- Bekanntmachung für Alkoholika und Tabakwaren
- Bekanntmachung über die Importkontrolle von Straßenfahrzeugen
- Verpflichtung zur Zahlung von „Umweltabgaben“(Geri Kazanım Katılım Payı - GEKAP)
- Bekanntmachung für Kunststoff- und weitere Abfallprodukte
- Zusatzzölle
- Gümrük Rehberi – Zoll-Leitfaden des Handelsministeriums
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.
ACHTUNG: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr. Privatpersonen können wir leider nicht beraten. Wenn Sie als Privatperson Waren in die Türkei schicken oder mitnehmen möchten, wenden sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und die Auskunftstelle der türkischen Zollbehörden.
ACHTUNG: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr. Privatpersonen können wir leider nicht beraten. Wenn Sie als Privatperson Waren in die Türkei schicken oder mitnehmen möchten, wenden sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und die Auskunftstelle der türkischen Zollbehörden.
Trotz Zollunion gelten für viele Warengruppen Ausnahmen und Genehmigungspflichten beim Import in die Türkei. Es sind verschiedene Vorschriften und Regelungen zu beachten. Die frühzeitige Information über Einfuhrverfahren, zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Wir haben Ihnen eine kurze Übersicht über einige Informationen in diesem Bereich zusammengestellt. Informieren Sie sich frühzeitig vor Ihrem Export.
Grundsätzlich empfiehlt es sich vor dem Export für alle Warensendungen Kontakt mit dem türkischen Unternehmen aufzunehmen und eventuelle Besonderheiten im Vorfeld abzuklären. Als weitere Anlaufstellen kommen der türkische Zoll sowie die Deutsch-Türkische Auslandshandelskammer (AHK) in Istanbul in Betracht. Letztere hat eine Liste mit Zollagenten in der Türkei auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
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Webinar: Warenverkehr EU-Türkei – Zollpraxis im Überblick
Der Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei ist seit vielen Jahren durch die Zollunion geregelt — mit Vorteilen wie freiem Warenverkehr und dem Wegfall von Zöllen. Doch in der Praxis zeigen sich immer wieder Herausforderungen: Zusätzliche Vorschriften, und damit verbunden auch zusätzliche Kosten durch besondere Einfuhrabgaben und umfangreiche Dokumentationspflichten erschweren vielen Unternehmen den Handel mit der Türkei.
Informieren Sie sich in unserem Webinar am 23. April 2026, 10 bis 12 Uhr.
Import- und Außenhandelsregime
Im Resmi Gazete, Amtsblatt der Türkei, wurden die Importverordnungen für 2026 (İthalat Tebliğleri) am 31. Dezember 2025 veröffentlicht und sind seit dem 1. Januar 2026 gültig. Die Regelungen der Importregimeverordnung sind in mehrere Importverordnungen aufgeteilt. Gleichzeitig wurde mit den Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen 2026 (Ürün Güvenliği ve Denetimi) der Bereich „Produktsicherheit und Überwachung“ am 31. Dezember 2025 für das Jahr 2026 erlassen.
Die Germany Trade and Invest (GTAI) hat eine Übersicht in tabellarischer Form zu den Import- und Produktsicherheitsverordnungen veröffentlicht.
Die Germany Trade and Invest (GTAI) hat eine Übersicht in tabellarischer Form zu den Import- und Produktsicherheitsverordnungen veröffentlicht.
Regelungen für den Import von Waren, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen
Mit der Bekanntmachung 2026/9 (“CE” Isareti Tasıması Gereken Bazi Ürünlerin Ithalat Denetimi Tebligi - Ürün Güvenligi ve Denetimi) des türkischen Handelsministeriums sind Vorschriften veröffentlicht worden, die den Import von Waren, welche als gefährlich eingestuft werden, betreffen.
Bei der Einfuhr folgender Warengruppen (Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung 2026/9) wird seitens der türkischen Zollbehörden eine Übereinstimmung mit den jeweiligen Sicherheitsnormen gefordert:
- Maschinen
- Elektrisches Material, das zur Nutzung in bestimmten Spannungsbereichen konzipiert ist (LVD)
- Elektromagnetische Felder erzeugende und/oder in diesen Bereichen beeinflussbare Produkte (EMC)
- Sicherheitszubehör für Aufzüge
- Druckgeräte
- Einfache Druckbehälter
- Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
- Warmwasserkessel
- Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- Elektromotoren und elektrische Generatoren, elektromechanische Haushaltsgeräte, Dunstabzugshauben, Backöfen, elektrische Lampen, Klimageräte, Ventilatoren, elektrische Staubsauger, Kühl- und Gefrierschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner, Fernseher, elektronische Displays, Schweißgeräte etc.
- Explosivstoffe (pyrotechnische Materialien)/Explosivstoffe für zivile Zwecke
- Aufblasbare Boote
Die Einfuhrkontrolle erfolgt durch die Turkish Standards Institution (TSI). Das TSI überwacht und kontrolliert die Einfuhr der in Anhang 2/Ek-2 aufgelisteten Waren der o.g. Bekanntmachung. Wenn der Verdacht besteht, dass die Waren nicht sicher sind oder den zutreffenden Verordnungen nicht entsprechen, werden Tests gefordert. Entsprechen die Waren den Vorgaben, erstellt die Turkish Standards Institution eine Übereinstimmungserklärung.
Für Waren, deren Übereinstimmung nicht festgestellt wird, wird der Import verweigert. Für Waren, die mit eine A.TR angemeldet werden, wird häufig die TAREKS-Referenznummer (TAREKS: Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei) automatisch erzeugt. Dies ersetzt jedoch keine Konformitätsprüfung und bedeutet nicht, dass das Produkt automatisch als konform gilt und nicht einer Kontrolle zugeführt wird.
Regelungen für den Import von Maschinen
Die Türkei hat am 31. Dezember 2025 eine neue Bekanntmachung 2026/32 zum Import von Maschinen veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Importkontrolle bestimmter Maschinen und technischer Produkte in die Türkei im Rahmen der Marktüberwachung und Produktsicherheit. Bei der Einfuhr der in Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung aufgeführten Warengruppen wird seitens der türkischen Behörden die Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften gefordert. Dazu zählen – je nach Produkt – insbesondere Anforderungen aus der Maschinenverordnung, der Niederspannungsrichtlinie (LVD), der EMV-Vorschriften sowie ggf. Regelungen zu Ökodesign, Energiekennzeichnung oder Geräuschemissionen.
Von der Bekanntmachung erfasst sind u. a. folgende Warengruppen:
- Maschinen
- Landwirtschaftliche Maschinen
- Elektromotoren
- Elektromagnetische Produkte oder davon betroffene Produkte
- Elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
- Dunstabzugshauben, Backöfen, Lichtquellen, Klimageräte, Ventilatoren, Spülmaschinen, Trockner, elektronsiche Displays, Kühl- und Gefrierschränke usw.
Die Bekanntmachung unterscheidet zwischen
- Maschinen, die einer Vorabgenehmigung und ggf. einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/A/Ek-2/A), sowie
- Maschinen, die ausschließlich einer physischen Kontrolle unterliegen sind (Anhang 2/B/Ek-2/B).
Die Einfuhrkontrolle erfolgt über das elektronische System TAREKS. Für die Anmeldung sind gemäß Anhang 3/Ek-3 je nach Produkt u. a. Rechnungen, technische Unterlagen, Konformitäts- bzw. Typgenehmigungsdokumente sowie Produktfotos zu übermitteln und in TAREKS hochzuladen.
Wird im Rahmen der Kontrolle festgestellt, dass die Waren nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen, kann die Einfuhr verweigert werden. Für Waren, die mit einer A.TR-Bescheinigung angemeldet werden, wird häufig eine TAREKS-Referenznummer automatisch erzeugt. Dies ersetzt jedoch keine Konformitätsprüfung und bedeutet nicht, dass die Ware automatisch als konform gilt oder keiner Kontrolle unterzogen wird.
Änderung im türkischen Einfuhrverfahren für bestimmte Lebensmittelprodukte
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Einfuhr von Milch- und Milchprodukten, Fischerei- und Aquakulturprodukten sowie Gelatine- und Kollagenprodukten für den menschlichen Verzehr nur noch aus zugelassenen Ländern und Betrieben erlaubt. Lieferungen aus nicht zugelassenen Ländern oder Betrieben sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gestattet. Unternehmen, die Produkte in die Türkei exportieren möchten, müssen die im offiziellen Schreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 924 KB) genannten Unterlagen einreichen. Konkret bedeutet dies:
- Für Betriebe im EU-System TRACES NT registriert: Ausfüllen der Tabelle in Anlage 2 des offiziellen Schreibens.
- Für Betriebe, die nicht im TRACES NT-System registriert sind: Ausfüllen der Tabelle in Anlage 3 des offiziellen Schreibens.
- Für alle Betriebe (unabhängig von TRACES NT): Vorbereitung bzw. Vervollständigung der Anlagen 4 und 5 des offiziellen Schreibens.
Import- und Exportunternehmen sollten prüfen, ob sie die genannten Anforderungen vollständig erfüllen.
Kennzeichnungspflicht für tierische Bestandteile in Konsumgütern
Mit einer Bekanntmachung vom 9. April 2025 wurde die Bekanntmachung vom 3. Mai 2016 bezüglich der Konformität einiger Konsumgüter geändert. Konsumgüter mit Bestandteilen tierischen Ursprungs müssen seit dem 9. Juni 2025 klar gekennzeichnet werden. Dabei ist die Tierart anzugeben, von der die Bestandteile stammen – zum Beispiel Schwein oder Rind. Die Kennzeichnung muss in türkischer Sprache erfolgen. Sie muss direkt am Produkt, auf der Verpackung oder in einem Beipackzettel angebracht sein. Die Angabe muss gut lesbar und eindeutig sein – irreführende Informationen sind unzulässig. Bereits vor dem Kauf muss die Kennzeichnung für den Käufer sichtbar sein. Im Onlinehandel muss die Information über tierische Bestandteile bereits in der Produktbeschreibung angegeben werden.
Einfuhr von alten, gebrauchten oder erneuerten Waren
Die Einfuhr gebrauchter oder erneuerter Waren in die Türkei unterliegt grundsätzlich der Einfuhrgenehmigungspflicht. Daher wird eine frühzeitige Abstimmung mit dem türkischen Unternehmen bzw. Zollagentur dringend empfohlen.
Mit der Bekanntmachung 2026/9 (İthalatta Kullanılmış veya Yenileştirilmiş Eşya İthalatına İlişkin Tebliğ (Ithalat: 2026/9) hat das Handelsministerium die am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderung für die Einfuhr von gebrauchten oder erneuerten Waren veröffentlicht.
Die Bekanntmachung unterteilt in ihrer Anlage 1/Ek-1 die betroffenen Waren in einer tabellarischen Übersicht in zwei Gruppen (Grup 1 und Grup 2), für die entsprechend unterschiedliche Regelungen gelten. Sind Waren in Anlage1/Ek-1 gelistet und in der Spalte Gruppe 2 als „Sivil Havacılık Eşyası“ (zivile Flugzeuge) oder „Deniz Taşıtları“ (Seefahrzeuge) gekennzeichnet, gelten die hierfür vorgesehenen Sonderregelungen/zusätzlichen Anforderungen (z. B. zuständigkeitsbezogene Nachweise). Nachfolgend zwei Beispiele:
Waren, die unter der Gruppe 1 mit einem X gekennzeichnet sind, benötigen bei der Zollanmeldung die Einfuhrgenehmigung "0970-TPS-Izin-Belgesi – Kullanılmış Eşya Liste (Gebrauchtwarenliste)", ausgestellt durch das Handelsministerium. Für einige Waren der Gruppe 1 gelten darüber hinaus vorgegebene Einheitspreise (Spalte 6 und 7 des Anhangs). Angegeben ist der Einheitspreis in Dollar pro Mengenangabe, z.B. Kilogramm oder Stück. Dieser Einheitszollwert darf nicht unterschritten werden. Spalte 8 verweist auf eine Altersbeschränkung.
Waren, die in der Spalte Gruppe 2 der Liste gekennzeichnet sind, aber keine zivile Luftfahrtzeuge/Seefahrzeuge sind bzw. Waren, die für die Verwendung in diesen bestimmt sind, wird bei der Zollanmeldung das Genehmigungsdokument “0962-TPS-Izin-Belgesi – Kullanılmış Eşya Liste Dışı (außerhalb der Liste)” benötigt.
Sind Waren nicht in Anlage 1/Ek-1 gelistet, ist bei der Zollanmeldung grundsätzlich das Genehmigungsdokument “0962-TPS-Izin-Belgesi – Kullanılmış Eşya Liste Dışı (außerhalb der Liste)” vorzulegen.
Für Waren, die in der Gruppe 2 als Zivilluftfahrtsgüter/Sivil Havacilik Esyasi oder Seeschifffahrtsgüter/Deniz Tasitlari gekennzeichnet sind und für nicht gelistete Güter, ist neben einer Konformitätsbescheinigung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur das Genehmigungsdokument "0970-TPS-Izin-Belgesi (Gebrauchtwarenliste)" vorzulegen.
Unabhängig davon, welches Dokument erforderlich ist, muss das importierende Unternehmen einen Antrag auf Einfuhrerlaubnis beim Handelsministerium stellen. Laut Artikel 7 Nr. 5 wird der Antrag elektronisch gestellt und ist beendet, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht und notwendige Nachweise hochgeladen wurden. Die notwendigen Nachweise sind in der Anlage der Bekanntmachung zu finden. In der Anlage (Ek-2) sind die vom importierenden Unternehmen zu machenden Angaben bzw. das Formular enthalten. Am Ende des Formulars werden die benötigten Nachweise aufgeführt, die als PDF angehängt werden müssen. So fordert Nr. 3, dass Fotos der Importware (aus denen Marke, Modell, Serien-Nummer, Herstellungsdatum ersichtlich ist) für die Identifizierung der Ware hochgeladen werden müssen.
Die Importvoraussetzungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt, d. h. für bestimmte Warengruppen können weitere Voraussetzungen hinzukommen. Daher empfehlen wir, im Vorfeld die Bestimmungen mit dem türkischen Unternehmen abzustimmen und die notwendigen Angaben und Nachweise abzuklären. Stehen die Waren einmal im Zoll, entstehen zusätzliche Kosten.
Registrierungspflicht für Ex- und Importeure bestimmter Waren – Textilien, Bekleidung und Lederwaren
Mit der Bekanntmachung 2020/9, wurde die Überwachung der Einfuhr von Textilien, Bekleidung und Lederwaren geregelt. Unabhängig vom Ursprungsland müssen auch Importe aus der EU bei der zentral zuständigen Stelle ITKIB elektronisch über die Website „ithalat.ebirlik.org“ registriert werden, wenn die Sendung ein Gewicht von 25 kg überschreitet. Die betroffenen Warenkapitel/HS-Codes sind der Anlage 1/EK 1 zu entnehmen. Alle benötigten Informationen müssen vom importierenden Unternehmen vollständig elektronisch übermittelt werden.
Das EU-Exportunternehmen muss vor dem ersten Import in die Türkei ein „Exporter Registry Form" (PDF-Datei · 85 KB) (Anlage 2-B/ Ek 2-B) ausfüllen (eine Anleitung dazu ist abrufbar unter https://www.ebirlik.org/ithalat/), von der örtlich zuständigen IHK bescheinigen und vom zuständigen türkischen Konsulat legalisieren lassen. Wenn das EU-Exportunternehmen bereits einmal ordnungsgemäß registriert wurde, kann die Verlängerung der Registrierung Online durchgeführt werden, ohne dass es einer weiteren Bescheinigung/Legalisierung bedarf (vgl. auch „Online Exporter Registry Form User Guide“).
ITKIB kann vom EU-Exportunternehmen und vom Herstellungsbetrieb weitere Angaben mittels eines EXPORTER - PRODUCER INFORMATION FORM (vgl. Anlage 2-D/EK 2-D) anfordern, falls dies wegen handelspolitischer Maßnahmen, Zusatzzöllen oder einem erhöhten Risiko erforderlich ist (geregelt in Ziff. 5 zu Anlage/EK-2).
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in der Bekanntmachung nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien und/oder Konfektionen werden nach Deutschland exportiert und aufgrund eines Mangels erneut in die Türkei gesendet.). Streng nach dem Wortlaut wird dies als ein Exportgeschäft eingestuft und das deutschen Unternehmen müsste die „Exporter Registry Form" ausfüllen. Eine Ausnahmeregelung für diesen Fall ist nicht vorhanden.
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in der Bekanntmachung nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien und/oder Konfektionen werden nach Deutschland exportiert und aufgrund eines Mangels erneut in die Türkei gesendet.). Streng nach dem Wortlaut wird dies als ein Exportgeschäft eingestuft und das deutschen Unternehmen müsste die „Exporter Registry Form" ausfüllen. Eine Ausnahmeregelung für diesen Fall ist nicht vorhanden.
Bei dieser Konstellation ist es empfehlenswert, direkt mit dem türkischen Zoll in Kontakt zu treten, von welchem die Einfuhr erfolgen wird, um zu erfahren, wie der Fall voraussichtlich behandelt wird. Denn oft reicht dem türkischen Zoll, wenn die türkische Firma in so einem Fall per unterschriebenem Schreiben angibt, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt wird. Zusätzlich sind in der Regel Angaben über die deutsche Firma erforderlich.
Registrierungspflicht für Ex- und Importeure bestimmter Waren – Fische, Krebstiere, Weichtiere, Pflanzen und Blumen, genießbare Früchte und Nüsse, Tee, pflanzliche Öle
Mit der Bekanntmachung 2022/1 ist am 24. Dezember 2021 die Überwachung von einigen Waren aus den Kapiteln 03, 06, 07, 08, 09, 12, 15, 16 und 20 bei der Einfuhr in die Türkei veröffentlicht worden. Ähnlich wie bei der Einfuhr von Textilien müssen unabhängig vom Ursprungsland auch Importe aus der EU bei zuständigen Registrierungsstellen elektronisch über die Website „ithalat.ebirlik.org“ registriert werden. Die betroffenen Warenkapitel/HS-Codes sind der Anlage 1/EK 1 zu entnehmen. Alle benötigten Informationen müssen vom Importeur vollständig elektronisch übermittelt werden.
Anlage 2/Ek 2 enthält Informationen zu den einzureichenden Unterlagen. Wie bei der Einfuhr von Textilien muss das EU-Exportunternehmen vor dem ersten Import in die Türkei ein "Exporter Registration Form" (Anlage 2-B/ Ek 2-B) ausfüllen, von der örtlich zuständigen IHK bescheinigen und vom zuständigen türkischen Konsulat legalisieren lassen. Wenn das EU-Exportunternehmen bereits einmal ordnungsgemäß registriert wurde, kann die Verlängerung der Registrierung Online durchgeführt werden, ohne dass es einer weiteren Bescheinigung/Legalisierung bedarf.
Eine Gesamtliste mit betroffenen Waren aus den Bekanntmachungen 2020/9 und 2022/1 ist als Excel-Tabelle unter "ebirlik" (İthalat Kayıt Belgesine Tabi GTİP Listesi) zu finden.
Bekanntmachung über die Überwachung und Einfuhrkontrolle einiger Textil-, Bekleidungs- und Ledererzeugnisse
Im Amtsblatt der Türkei wurde am 31. Dezember 2025 die Bekanntmachung „Tekstil ve Konfeksiyon Ürünlerinin Denetimine iliskin Teblig 2026/18“ veröffentlicht, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Gemäß der Bekanntmachung über die Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Beschränkung von Chemikalien in bestimmten Textilien, Bekleidungs- und Ledererzeugnissen werden alle Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einfuhrkontrolle weiterhin über das System TAREKS (Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei) und entsprechend einer Risikoanalyse durchgeführt. Gegenstand der Überwachung sind insbesondere gesundheitsrelevante Inhaltsstoffe (z.B. Azofarbstoffe, Nickel etc.). Die zuständigen türkischen Behörden können im Rahmen der Risikoanalyse zusätzliche Prüfungen oder Unterlagen verlangen, auch wenn für vergleichbare Waren bereits frühere Einfuhren erfolgt sind.
Laut Artikel 6 Nr. 1 der Bekanntmachung wird für betroffene Waren, die mit einer A.TR angemeldet werden, im Regelfall unmittelbar eine TAREKS-Referenznummer (Einfuhrgenehmigung) erteilt. Abhängig vom Ergebnis der Risikoanalyse können die zuständigen Behörden dennoch weitere Prüfungen, die Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Laboranalysen verlangen. Details enthält die Bekanntmachung in türkischer Sprache. Betroffene Waren/HS-Codes sind der Anlage der Bekanntmachung zu entnehmen.
Bekanntmachung für Alkoholika und Tabakwaren
Der Bekanntmachung 2025/19 wurde am 31. Dezember 2025 veröffentlicht enthält 3 Anhänge mit betroffenen Zolltarifnummern:
- Anhang (EK) 1
Für diese Waren muss bei der Einfuhr laut Artikel 5 Nr. 1 eine Konformitätsbescheinigung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft vorgelegt werden. - Anhang (Ek) 2
Diese Waren sind bei der Einfuhr laut Artikel 6 Nr. 1 beim Land- und Forstwirtschaftsministerium, Abteilung Tabak und Alkohol, anzumelden. - Anhang (Ek) 3
Die Einfuhr dieser Waren ist laut Artikel 7 Nr. 1 verboten.
Die Anhänge enthalten auch die Zolltarifnummern der Waren. Diese sind bis zur 8. Stelle mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern identisch.
Bekanntmachung über die Importkontrolle von Straßenfahrzeugen
Für den Import von Straßenfahrzeugen in die Türkei ist seit dem 1. Januar 2026 eine neue Importkontrollvorschrift Karayolu Taşıt Araçlarının İthalat Denetimi Tebliği (Ürün Güvenliği ve Denetimi: 2026/31) in Kraft.
Die Verordnung regelt die Überprüfung der Einfuhr von Straßenfahrzeugen auf ihre Übereinstimmung mit den für sie geltenden technischen Vorschriften und Produktsicherheitsanforderungen. Hierzu müssen Importierende im Rahmen der Zollanmeldung eine Konformitätsbescheinigung (Uygunluk Yazısı) vorlegen, die vom türkischen Ministerium für Industrie und Technologie oder einer beauftragten Stelle ausgestellt wurde.
Betroffen sind unter anderem Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Zugmaschinen, Motorräder sowie Anhänger und Sattelanhänger. Genaue betroffene Fahrzeuge und Zolltarifnummern sind in der Bekanntmachung enthalten. Ohne den geforderten Nachweis kann die Einfuhr nicht abgefertigt werden.
Unternehmen sollten diese neuen Anforderungen frühzeitig beachten und die notwendigen Dokumente und Bescheinigungen im Vorfeld klären, um Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.
Verpflichtung zur Zahlung von „Umweltabgaben“(Geri Kazanım Katılım Payı - GEKAP)
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es in der Türkei eine Verpflichtung zur Zahlung von “Umweltabgaben” (GEKAP-Abgaben) auf bestimmtes Verpackungsmaterial. Zur Zahlung sind importierende Unternehmen verpflichtet, die die Produkte Inverkehrbringen. Daher fordern türkische Unternehmen Gewichtsangaben zum Verpackungsmaterial.
Betroffen von der Umweltabgabenverordnung sind neben Verpackungsmaterialien (Kunststoff, Metall, Verbundwerkstoff, Glas, Holz) unter anderem auch Plastiktüten/Einkaufstüten, Reifen, Akku, Batterien (einschließlich Fahrzeugbatterien), Mineral- und Pflanzenöl, Elektro- und Elektronikgeräte, Medizin. In der Veröffentlichung im Amtsblatt der Türkei ist in türkischer Sprache die Liste mit Produkten, welche nach dieser Umweltabgabenverordnung aufgelistet werden müssen, enthalten. Ausnahmen kann es für Rohstoffe geben, die in der Produktion verwendet werden.
Mit Veröffentlichung im Resmî Gazete Nr. 33123 vom 30. Dezember 2025 wurde die Mitteilung über die nach dem Umweltgesetz Nr. 2872 zu erhebenden Recyclingbeiträge (GEKAP) (2026/1) bekanntgegeben. Damit wurden die ab dem 1. Januar 2026 geltenden GEKAP-Beträge aktualisiert.
Bekanntmachung für Kunststoff- und weitere Abfallprodukte
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Türkei die Bekanntmachung Çevrenin Korunması Yönünden Kontrol Altında Tutulan Atıkların İthalat Denetimi Tebliği – Ürün Güvenliği ve Denetimi: 2026/3, veröffentlicht am 31. Dezember 2025, das die bisherigen Importbestimmungen für bestimmte Abfälle einschließlich Kunststoffabfällen ersetzt bzw. aktualisiert. Vom Importverbot betroffene Abfallprodukte/Zolltarifnummern können der Anlage 2-A und 2-B (Ek-2/A und EK-2/B) entnommen werden. Die Einfuhr der in Anlage 1 (Ek-1) genannten Waren kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden.
Zusatzzölle
Die Türkei hat die einzelnen Bekanntmachungen bezüglich der Erhebung von Zusatzzöllen aufgehoben und seit 2021 in einer einzigen Zusatzzollverordnung Nr. 3351 zusammengefasst. Sie wurde am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht. Am 31. Dezember 2025 wurde eine Änderungsverordnung Nr. 10791 veröffentlicht.
In der Anlage der Änderungsverordnung sind betroffene Zolltarifnummern aufgeführt. Welche Spalte anzuwenden ist, hängt vom Warenursprung ab. Die Spalte Nr. 1 gilt für Ursprungsländer, mit denen die Türkei ein Freihandelsabkommen hat (z. B. die EU); Spalte 7 weist den Zusatzzoll für sonstige Länder aus. Er wird auch angewendet, wenn der Ursprung aus begünstigten Ländern (Spalte 1) nicht mit einem Ursprungszeugnis nachgewiesen wird.
Gümrük Rehberi – Zoll-Leitfaden des Handelsministeriums
Auf der Internetseite „Gümrük Rehberi“ informiert das türkische Handelsministerium über die wichtigsten Begriffe des Zollgesetzes und die Praktiken des Gesetzes im Zollwesen. Sie soll für Unternehmen und Privatpersonen wesentliche Informationen über Zollverfahren für Handelswaren und persönliche Waren bereitstellen. Die Informationen sind auch in deutscher und englischer Sprache abrufbar.
Hinweis: Diese Daten stellen Basisinformationen dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Prüfen Sie mit Ihrem türkischen Geschäftskontakt gemeinsam die türkischsprachigen Rechtsgrundlagen.