Einfuhr

Import - Überblick zum Einstieg

Wer Waren aus einem Drittland nach Deutschland bzw. in die EU einführt, muss einige Vorbereitungen treffen.
Wir haben Hinweise zusammengestellt, die bei der Planung unterstützen können.
Informieren Sie sich in unserem kostenfreien Webinar „Geschäftsidee Import: Was Sie auf dem Weg beachten müssen” am 15. Mai 2024, 10:00 bis 11:30 Uhr.

Voraussetzungen für den Import von Waren

Die geschäftsmäßigen Voraussetzungen für ein Importgeschäft sind:
  • Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde; je nach Größenordnung des Unternehmens ist es erforderlich, sch ins Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht einzutragen.
  • Gewerbetreibende aus Drittstaaten (Nicht EU-Staaten) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
  • Gewerbetreibende benötigen bei allen schriftlichen oder elektronischen Zollmeldungen eine Zollnummer/EORI-Nummer - zu beantragen bei der Generalzolldirektion. 

Zur Vorbereitung gehören auch folgende Themen

Zoll

Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der Europäischen Union (EU) in Verbindung mit dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern) grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten möglich. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel und damit unterschiedliche Verfahrensvorschriften bei der Zollabfertigung.
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll). Daher sollten neben den Zollbestimmungen auch weitere Punkte mit dem ausländischen Unternehmen vereinbart werden.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsmodalitäten sollten das importierende und exportierende Unternehmen zweifelsfrei aushandeln. In den meisten Fällen ist es frei verhandelbar. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Bank.
Informationen zum Dokumenten-Akkreditiv, ein Instrument zur Absicherung der Zahlung, finden Sie in unserem Artikel Dokumenten-Akkreditiv.

Lieferbedingungen

Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen Incoterms. Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exportierenden oder vom Importierenden zu tragen sind.

Normen, Vorschriften und Gesetze

Verantwortlich für die Einhaltung von Normen, Vorschriften und Gesetze wie die CE-Kennzeichnung ist, wer das Produkt innerhalb der EU erstmalig in den Verkehr bringt. Das kann bei der CE-Kennzeichnung das herstellende Unternehmen (auch für den Eigengebrauch), Handelsunternehmen oder der Importierende sein. Betroffen sind zumeist mechanische und elektrotechnische Maschinen, Apparate und Geräte sowie Spielzeug aller Art.
Einige Informationen hierzu finden Sie in unseren Artikeln Produktgruppen und CE-Kennzeichen und Produktsicherheitsgesetz. Die Markt- und Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft werden.

UN-Kaufrecht

Das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen grenzüberschreitender Geschäfte kann ein schwieriges Unterfangen sein. Häufig werden bei der Vertragsabwicklung mögliche Probleme zu wenig betrachtet und bei der Vertragsgestaltung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die grundlegende Frage ist, welches nationale Recht auf den grenzüberschreitenden Vertrag anzuwendenden ist. Das UN-Kaufrecht schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für internationale Warenkaufverträge. Es enthält Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der am Geschäft beteiligten Unternehmen.
Die IHK Köln hat einige Hinweise zu internationalen Kaufverträgen und UN-Kaufrecht zusammengestellt.

Einfuhranmeldung und Einfuhrdokumente

Bei jeder Einfuhr ist dem Zoll eine Einfuhranmeldung sowie die Handelsrechnung des ausländischen Unternehmens abzugeben. Dies erfolgt elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung. Die Ausfüllanleitung "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" ist auf der Internetseite des Zolls hinterlegt.
Bei zollpflichtigen Waren, die einen Wert von 20.000 Euro übersteigen, ist zusätzlich der Vordruck „Anmeldung der Angaben über den Zollwert“ (Zollwertanmeldung – Formular Nr. 0464) abzugeben.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Warennummer (Zolltarifnummer, H.S. Code) erforderlich. Jede eingeführte Ware wird in das Harmonisierte System mit einer elf-stelligen Nummer eingeordnet. Nur anhand dieser Codenummer können die Einfuhrbestimmungen im elektronischen Zolltarif ermittelt werden. Dazu ist es notwendig die Ware genau zu beschreiben (zum Beispiel: Damenbluse, gewebt, aus 60 Prozent Viskose und 40 Prozent Seide, oder Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1.500 cm³, Diesel).
Mit der richtig ermittelten Warennummer können weitere erforderliche Formalitäten der Zollbehandlung ermittelt werden.
Der elektronische Zolltarif gibt Aufschluss darüber, ob die Ware besonderen Einfuhrbestimmungen unterliegt. So können Agrarwaren häufig nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrgenehmigung erteilt ist. Waren, die aus bestimmten international geschützten Pflanzen- oder Tierarten hergestellt wurden, dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden.

Zusätzliche Dokumente, die vorgelegt werden können:

  • Die Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR.1 oder Ursprungserklärung REX
    Sie werden für Wareneinfuhren angewendet, die unter ein Handelsabkommen fallen, um eine Präferenz (Zollbegünstigung) zu beantragen.
  • Die Freiverkehrsbescheinigung ATR.
    Zwischen der EU und der Türkei wurde ein Freiverkehrsraum ähnlich dem der EU geschaffen. Waren der Kapitel 25 bis 97 können mit einer ATR zollfrei innerhalb der Türkei und EU befördert werden.

Präferenzzölle

Die EU hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Einfuhr aus dem jeweiligen Nicht-EU-Land führen diese im Regelfall zur Zollfreiheit oder -ermäßigung. Bei der Einfuhr muss dafür eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, EUR-MED oder eine Ursprungserklärung vorgelegt werden. Für Warenlieferungen aus der Türkei empfiehlt sich eine Freiverkehrsbescheinigung ATR.

Für Waren, die einer besonderen Überwachung unterliegen, können folgenden Dokumente anfallen:

  • Ursprungszeugnis (UZ)
  • Ursprungserklärung (UE)
  • Überwachungsdokument (ÜD)
  • Einfuhrgenehmigung (EG)

Für Lebensmittel (Agrarwaren und Marktordnungswaren) können unter anderem folgende Dokumente vom Zoll gefordert werden.

  • Einfuhrlizenz (EL)
  • Einfuhrkontrollmeldung (EKM)
  • Gemeinsames Gesundheitsdokument für die Einfuhr von Lebensmittel tierischen Ursprungs (GGED-P)
  • Gemeinsames Gesundheitsdokument für die Einfuhr von nichttierischen Ursprungs (GGED-D)
Für Lebensmittel können eine Fülle von weiteren Vorschriften anfallen. Nähere Informationen hierzu stellt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Lebensmittelüberwachungsamt der jeweils zuständigen Stadt oder Kommune bereit.
Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen. Anhand der in den Elektronischen Zolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Als Genehmigungsbehörden sind zuständig:

Einfuhrabgaben in der EU

  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Verbrauchsteuern
  • Zölle (Drittlandszoll, Präferenzzoll, Zusatzzölle, Antidumpingzölle)

Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 Prozent oder zum ermäßigten Steuersatz (sieben Prozent).

Verbrauchsteuern

Sie werden bei der Einfuhr von Bier, Tabak, Alkohol und Mineralöl erhoben - nach denselben Sätzen wie diese Waren auch bei ihrem Verlassen aus einem inländischen Steuerlager besteuert werden.

Zölle

Welcher Wert ist Grundlage für die Verzollung?

Der Zollwert ist die zentrale Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrabgaben. Im Regelfall ist dies der Transaktionswert, das heißt der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis.
Auskünfte über die zu entrichtenden Zölle und Einfuhrabgaben findet man mit Angabe der Warennummer im Elektronischen Zolltarif.

Access2Markets der EU hilft bei Fragen zu Importen

Unternehmen stehen häufig vor vielen komplexen und undurchschaubaren Herausforderungen im Zuge ihrer Importgeschäfte aus Drittländern. Antworten auf verschiedene Fragen gibt die Datenbank Access2Markets der EU. 
Die Datenbank gibt neben den EU-weit harmonisierten Einfuhrvorschriften auch Auskunft über die nationalen Anordnungen der Mitgliedstaaten der EU und deren nationale Anlaufstellen. Zusätzlich gibt die Datenbank Auskunft zu den Zoll- und Steuersätzen. Auch ausländische Unternehmen können sich über die Einfuhrvoraussetzungen und -abgaben ihrer Waren in die EU informieren.

Warenlieferungen aus den EU-Mitgliedsstaaten

Werden Waren aus den EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland geliefert, so spricht man nicht mehr von Warenimport sondern von einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Eine zollamtliche Behandlung von Waren ist nicht notwendig, so dass keine Zollpapiere benötigt werden. Auf Grund der fehlenden Mehrwertsteuerharmonisierung muss für jede erhaltene Ware Erwerbsteuer in Höhe der deutschen Mehrwertsteuer gezahlt werden.

Alle Warenbewegungen zwischen Gewerbetreibenden in der EU werden unter anderem durch das System der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) kontrolliert. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die entweder Waren in andere Mitgliedsstaaten liefern oder Waren aus anderen Mitgliedsstaaten erhalten im Besitz einer Ust-IdNr. sein müssen. Sie wird in Deutschland vom Bundesamt der Finanzen in Saarlouis erteilt.

Neben den allgemein üblichen Inhalten auf der Rechnung müssen zur Anerkennung der Steuerfreiheit folgende Angaben erscheinen: Die Ust-IdNr. des Abnehmers, die eigene Ust-IdNr. und ein Hinweis, der auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufmerksam macht.
Weitere Informationen zur Umsatzsteuer im Binnenmarkt finden Sie auf unserer Internetseite “Umsatzsteuer”.
Für Sendungen an Privatkunden, im Versandhandel und für die Lieferung von Fahrzeugen gibt es Sonderbestimmungen.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren befördert, muss für die Ware ein „Warenbegleitschein für verbrauchsteuerpflichtige Ware" im Abgangsmitgliedstaat ausgestellt werden. Nähere Informationen hierzu findet man auf den Internetseiten des Zolls.
Haben alle innergemeinschaftlichen Wareneingänge im Vorjahr 800.000 Euro überschritten, muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen. Dies gilt auch für Warenversendungen. Hier liegt die Anmeldeschwelle bei einem Wert von 500.000 Euro 
Achtung: Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird.
Als Ergänzung zu diesen Informationen lesen Sie bitte auch die Checkliste Import und die weiterführenden Informationen auf den Internetseiten des deutschen Zolls.
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