Zoll

Tunesien: Allgemeine Einfuhrbestimmungen

Tunesien ist ein sogenanntes „Drittland”, gehört also nicht zur Europäischen Union – daher müssen alle Waren, die nach Tunesien geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Die frühzeitige Information über zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wir informieren Sie, welche Exportdokumente erstellt und welche Einfuhrbestimmungen beachtet werden müssen.
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.

Einleitung

Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Export von Waren in Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, empfehlen wir Ihnen unseren Artikel Export – Überblick zum Einstieg. Dort finden Sie erste Informationen zum Ablauf eines Exportgeschäftes.

Warenbegleitpapiere

Exportbegleitdokumente sind von der Ware und ihrer entsprechenden Zolltarifnummer abhängig. In der Regel sind folgende Begleitpapiere für die Einfuhr in Tunesien erforderlich:

Handelsrechnung

Handelsrechnung (5-fach) mit allen üblichen Angaben wie z.B. einer genauer Warenbeschreibung, Marke, laufende Nummer, Brutto- und Nettogewicht, HS-Code, Ursprungsland (bei Waren der BRD: Federal Republic of Germany), Name und Anschrift des Herstellerbetriebs, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Am Schluss der Rechung ist eine vom Ausführer rechtsverbindlich zu unterschreibende Erklärung über den handelspolitischen Ursprung und den Preis abzugeben:
Nous certifions que les marchandises dénommées dans cette facture sont de fabrication et d’origine de la République Fédérale d’Allemagne et que les prix indiqués ci-dessus s’accordent avec les prix courants sur le marché d’exportation. (Beispiel für Ursprung DE)
Eine Bescheinigung durch die IHK ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen. Hierzu sollte Rücksprache mit dem tunesischen Empfänger gehalten werden. Wenn die Rechnung bescheinigt werden soll, ist sie der IHK 6-fach einzureichen.

Ursprungszeugnis (UZ)

Ein Ursprungszeugnis wird nur erforderlich, wenn es das tunesische Unternehmen anfordert bzw. die tunesischen Behörden es anfordern.

Präferenznachweis

Für Ursprungserzeugnisse kommt gemäß Abkommen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in Frage.
Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut kann für Ursprungserzeugnisse bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen von jedem exportierenden Unternehmen abgegeben werden.
Präferenznachweise sind gemäß Artikel 24, Protokoll Nr. 4 vier Monate nach Ausstellung gültig.
Bei Präferenznachweisen ist zu beachten, dass alleine die bloße Herkunft von Waren aus der Europäischen Union noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts führt. Für den Erwerb des präferenziellen Ursprungs von Erzeugnissen sind die Regeln des Präferenzabkommens zu beachten. Die Ursprungsregeln sind in der Datenbank WuP online abrufbar.

Achtung: Bei Handelsware müssen geeignete präferenzielle „Vorpapiere” , wie z.B. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, vorliegen.

Sonstige Begleitdokumente

  • Lieferschein, Frachtpapiere (Konnossemente): Auskünfte zu Frachtpapieren können Transportunternehmen geben.
  • Packliste, wenn die Rechnung keine genaue Übersicht der einzelnen Packstücke enthält.
  • Abhängig von der Ware können sonstige für die Einfuhrabfertigung notwendige Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise  Konformitätszertifikate, Halal-Zertifikat,  etc.
  • Ggf. übersetzte Kopie der EU-Ausfuhranmeldung bei Importen ab 1.000 Euro Warenwert/1.000 kg, die über die tunesische Zentralbank mit Devisen finanziert werden
Seit Ende 2022 gelten für Tunesien bestimmte Importvorschriften. So werden bei der Einfuhr bestimmter Waren diverse Dokumente verlangt. Bei den Waren handelt es sich vorwiegend um Konsumgüter. Laut der AHK Tunesien handelt es sich dabei um folgende Dokumente:
  • eine Rechnung, die direkt von der ausführenden Fabrik/vom ausführenden Hersteller ausgestellt wurde
  • eine von einer offiziellen Stelle des Ausfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung über die Rechtspersönlichkeit der Fabrik und die ihr erteilte Lizenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit (= Gewerbeschein)
  • ein Nachweis, dass die Fabrik über ein Qualitätskontrollsystem verfügt
  • eine Liste der Arten von Produkten, die importiert werden sollen
  • den Namen der Handelsmarke des Produkts und den Namen der in Lizenz hergestellten Marke
  • ein Muster des Etiketts für die zu importierenden Produkte
  • eine Bescheinigung über den freien Verkauf (free sales certificate), die von einer offiziellen Regierungsbehörde des Exportlandes ausgestellt wurde
  • Dokumente und Berichte, die bestätigen, dass die Qualität der eingeführten Waren den geltenden Merkmalen entspricht
Für die Einfuhrabwicklung notwendige Dokumente können über die EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden. Wir empfehlen, immer auch Rücksprache mit dem Unternehmen in Tunesien zu halten.

Zolltarif und Einfuhrabgaben

Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer sind mit dem EU-Zolltarif identisch. Mit Hilfe der Zolltarifnummer können neben den notwendigen Dokumenten auch die voraussichtlichen Einfuhrabgaben über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden.
Bei der Einfuhr wird die Umsatzsteuer als Einfuhrumsatzsteuer erhoben – der Normalsteuersatz beträgt in der Regel 19 Prozent. Welcher Steuersatz konkret anfällt, kann über die Access2Markets angezeigt werden.
Die Afrikanische Union (AU) sieht außerdem eine Abgabe in Höhe von 0,2 Prozent auf Einfuhren in afrikanische Länder zur Finanzierung ihrer eigenen Tätigkeit vor.

Vorübergehende Einfuhr

Messe- und Ausstellungsgüter sowie Berufsausrüstungen können vorübergehend unter Einfuhrabgabenbefreiung nach Tunesien verbracht und dort entsprechend verwendet werden. Für die Abwicklung der vorübergehenden Verwendung stehen folgende Verfahren zur Verfügung:
  • Carnet A.T.A., der IHK-Reisepass für Ihre Waren. Carnets bieten die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
  • Vorübergehende Verbringung ohne Carnet A.T.A, d.h. die vorübergehende Ausfuhr aus der EU bzw. die Einfuhr in Tunesien wird beim Zoll angemeldet. Der tunesische Zoll verlangt für das Verfahren der Zollanmeldung für die vorübergehende Zollanmeldung eine Sicherheitsleistung der Abgaben. Sie umfasst den Betrag, der bei der endgültigen Einfuhr in Tunesien (bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu bezahlen wäre.
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