Warenursprung

Präferenzursprung: Von der Ursprungsfindung zum Zollvorteil

Der präferenzielle Ursprung einer Ware führt dazu, dass sie in bestimmten Ländern zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen importiert werden können.
Die Europäische Union (EU) hat mit vielen Ländern und/oder Ländergruppen Handelsabkommen geschlossen, in denen auch Regeln für den Warenverkehr und damit verbundene Zollbegünstigungen (Präferenzen) vereinbart wurden.
Wie Unternehmen vorgehen können, haben wir hier zusammengestellt.

Wie wird geprüft, ob überhaupt ein Abkommen besteht?

Um zu prüfen, ob ein Abkommen besteht, hilft ein Blick in die Datenbank Warenursprung und Präferenzen online (WuP online) (Übersichten, Präferenzregelungen der Europäischen Union/Gemeinschaft).
Besteht ein auf Gegenseitigkeit lautendes Abkommen, können über die Datenbank auch die in Frage kommenden Ursprungsnachweise für die Präferenzgewährung abgerufen werden. In der Regel kommen dafür sog. Warenverkehrsbescheinigungen oder im Wortlaut vorgeschriebene Ursprungserklärungen in Frage.

Wie wird der Präferenzursprung ermittelt?

Wer einen Präferenznachweis (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärung auf der Rechnung, Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft) ausstellen möchte, ist verpflichtet, zuvor den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren. Hierfür sind Aussagen über den präferenziellen Ursprung der eingesetzten Vormaterialien mit Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nachzuweisen.
Kann für Vormaterial kein Präferenzursprung nachgewiesen werden, müssen diese nach den in den Abkommen festgelegten Ursprungsregeln be- oder verarbeitet werden.
Die Prüfung kann nur durch den Hersteller der Ware erfolgen, weil nur dieser über die entsprechenden Informationen verfügt. Bei reiner Handelsware muss die Ursprungseigenschaft anhand von Lieferantenerklärungen des Zuliefernden belegt sein.

Grundsätzlich gilt:

  • Ursprungserzeugnisse der EEC/EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EEC/EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.
  • Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, d.h. eine reine Minimalbehandlung genügt nicht.
    • Es müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bedingungen (z.B. Bearbeitungsvorgänge/Grad der Wertschöpfung oder Positionswechsel) erfüllt sein

Wo sind die Präferenzregelungen zu finden?

Die Ursprungsregeln sind in den einzelnen Präferenzabkommen als sog. Verarbeitungslisten enthalten.
Da die EU mit den Partnerstaaten zum Teil unterschiedliche Abkommen abgeschlossen hat, ist der Warenursprung ggf. einzeln zu prüfen. Die Listenkriterien sind im Portal der Zollverwaltung WuP online (unter Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten) abrufbar. Über die Ermittlung des Präferenzursprungs geben die Spalten 3 und 4 Auskunft, wobei man zwischen beiden frei wählen kann.
Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, d. h. die Zolltarifnummer der Waren (HS-Code) muss bekannt sein.

Produktspezifische Ursprungsregeln:

Erst nachdem die produktspezifische Ursprungsregel mit Hilfe des HS-Codes ermittelt wurde, kann konkret geprüft werden, ob der präferenzielle Ursprung für das jeweilige Produkt gegeben ist. Die Ursprungsregeln geben in der Regel eine Wertschöpfung und/oder einen Positionswechsel vor.
  • Wertschöpfungsregel
    (zum Beispiel „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“)
    Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten.
Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
  • Positionswechsel
    (zum Beispiel „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“):
    Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen (genannt Position) der Zolltarifnummer der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (zum Beispiel Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.
Bei Importen in die EU können Unternehmen Zölle sparen, indem sie ihre drittländischen Geschäftspartner um die Ausstellung eines Präferenznachweises bitten und diese bei der Einfuhranmeldung mit angeben.