Rechtsfragen? Die IHK Köln hilft weiter
Finden Sie hier Antworten zu aktuellen Rechtsthemen.
- Nutzung von KI muss gekennzeichnet werden
Seit dem 2. August müssen im Rahmen der KI-Verordnung (AI Act) KI-generierte Inhalte oder KI-geführte Interaktionen gekennzeichnet werden, so dass direkt ersichtlich ist, dass KI "im Spiel ist". Das beinhaltet zum Beispiel
- KI-generierte Inhalte wie Texte, Bilder und Videos sowie
- Interaktionen mit Chatbots oder automatische E-Mail-Beantwortung.
Allerdings klingt es umfassender, als es in Wirklichkeit ist. Denn es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen und Abgrenzungen, bei denen die Kennzeichnungspflicht entfällt:- Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen oder nur marginal von KI verarbeitet wurden, müssen nicht kenntlich gemacht werden. Somit fallen zum Beispiel Marketingtexte, Produktbeschreibungen oder die Rechtschreibkorrektur raus.
- Wird der KI-Text von einem Menschen überprüft und redaktionell verantwortet, entfällt die Pflicht ebenfalls.
- Bei Bildern oder Videos ist der Verweis notwendig, wenn sie echt oder irreführend wirken können (sogenannte Deepfakes). Ausnahmen sind hier rein grafische Illustrationen oder wenn die KI ein echtes Bild nur optimiert, wie bei Farbkorrekturen oder dem Entfernen von Hintergründen.
Wenig Ausnahmen gibt es allerdings bei der direkten Kommunikation mit einer künstlichen Intelligenz. Die Regelung im Detail können Sie auf unserer Webseite nachlesen. - Verpackungsverordnung PPWR: Was Unternehmen jetzt tun sollten
Mit der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) gelten seit dem 12. August 2026 die ersten unmittelbar anwendbaren Vorschriften für Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen.Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seitdem Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Verpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Grenzwerte eingehalten werden. Unternehmen, die nach der PPWR als Erzeuger gelten, müssen nachweisen, dass ihre Verpackungen die geltenden Anforderungen erfüllen. Dazu gehören eine Konformitätserklärung sowie eine technische Dokumentation. Mehr Infos online!
- EU plant einheitliches Entsendeportal
Die EU plant die Einführung eines freiwilligen, einheitlichen digitalen Meldeportals für Entsendungen ("eDeclaration"). Deutschland hat sich gemeinsam mit
- Griechenland
- Irland
- Litauen
- Polen
- Portugal
- Slowenien
- Tschechien und
- Ungarn
bereit erklärt, das Portal künftig zu nutzen. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Mitarbeitenden zu verringern. Die formale Verabschiedung auf EU-Ebene steht noch aus. - Register für den digitalen Produktpass
Der Digitale Produktpass (DPP) wird konkret: Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 das zentrale Register für den DPP gestartet und damit einen weiteren Baustein der europäischen Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) umgesetzt. In einer zunächst laufenden Testphase sollen insbesondere die technische Funktionsfähigkeit, Sicherheit und Zugänglichkeit des Registers überprüft werden. Ziel ist es, die Infrastruktur rechtzeitig bereitzustellen, bevor die ersten verpflichtenden Vorgaben gelten.Den Anfang macht der Batteriepass. Ab 18. Februar 2027 müssen bestimmte Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, mit einem Digitalen Produktpass ausgestattet sein. Für weitere Produktgruppen wird die Europäische Kommission schrittweise produktspezifische Anforderungen durch sogenannte delegierte Rechtsakte festlegen.Der Digitale Produktpass soll Informationen über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts bündeln. Dazu gehören beispielsweise Angaben zu
- Herkunft,
- Materialzusammensetzung,
- Reparatur- und Demontagemöglichkeiten,
- enthaltenen kritischen Rohstoffen,
- Recyclingfähigkeit,
- Umwelt- und Nachhaltigkeitseigenschaften sowie
- – soweit vorgesehen – Nachweise über die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen.
Einen Überblick über die Entwicklung des Digitalen Produktpasses sowie weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. - Neue Sachverständigenordnung
Die IHK Köln hat ihre Sachverständigenordnung an die aktuelle Mustersachverständigenordnung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) angepasst. Die neue Fassung ist am 24. Juli 2026 in Kraft getreten.Eine wesentliche Neuerung betrifft die Digitalisierung der Gutachtenerstellung. Die Regelungen berücksichtigen nun stärker, dass Gutachten nicht mehr ausschließlich in Papierform erstellt und übermittelt werden. Insbesondere kann unter den vorgesehenen Voraussetzungen anstelle des körperlichen Rundstempels ein digitaler Rundstempel verwendet werden.Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Bezirk der IHK Köln lohnt sich ein Blick in die neue Ordnung – gerade dann, wenn Gutachten digital erstellt und versendet werden.
- "Bis zu 20 Euro Rabatt": Kleingedrucktes reicht nicht immer
Wer mit einem hohen "Bis zu"-Rabatt wirbt, muss die Voraussetzungen dafür ausreichend transparent machen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 5. August 2026 (Az. 6 U 25/26).Eine Versandapotheke hatte mit "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen" geworben. Tatsächlich hing der Rabatt vom Medikamentenpreis ab: Bis 59,99 Euro gab es 2,50 Euro, bis 249,99 Euro fünf Euro und bis 999,99 Euro 15 Euro. Die vollen 20 Euro wurden erst bei einem Preis ab 1.000 Euro erreicht. Die Rabattstaffel wurde zwar erläutert, trat nach Auffassung des Gerichts gegenüber der hervorgehobenen Werbeaussage jedoch zu stark in den Hintergrund.Für Unternehmen folgt daraus: Bei "Bis zu"-Werbung sollten Kunden erkennen können, unter welchen Bedingungen der Maximalrabatt erreichbar ist. Wesentliche Einschränkungen gehören nicht versteckt ins Kleingedruckte. Das gilt vor allem dann, wenn der beworbene Höchstwert nur unter besonderen Voraussetzungen erreicht wird.
- 100.000 Euro Bußgeld: Wenn Daten einfach im Archiv bleiben
Datenschutzverstöße brauchen weder Hackerangriff noch Datenleck. Ein Fall aus Kroatien zeigt, wie teuer bereits mangelhaftes Datenmanagement werden kann: Die kroatische Datenschutzbehörde AZOP verhängte gegen ein Immobilienunternehmen ein Bußgeld von 100.000 Euro. Bei der Prüfung fanden sich personenbezogene Daten von 11.887 Kundinnen und Kunden, die weiter gespeichert wurden, obwohl der Verarbeitungszweck entfallen war. Hinzu kamen 914 Kopien persönlicher Dokumente, darunter Personalausweise sowie Reisepässe und Bankkarten, für deren Speicherung keine Rechtsgrundlage nachgewiesen werden konnte. Außerdem beanstandete die Behörde unzureichende organisatorische Maßnahmen und Schulungen.Der Fall zeigt: Unternehmen benötigen klare Löschfristen und Verantwortlichkeiten. Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nicht länger als für den jeweiligen Zweck erforderlich gespeichert werden. Ebenso muss für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage bestehen. Ein regelmäßiger Blick ins digitale und analoge Archiv kann deshalb bares Geld wert sein. Alle Informationen zur DSGVO finden Sie auf unserer Webseite.
- Verfassungsschutz warnt Unternehmen vor Spionage und Sabotage
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bewertet die Sicherheits- und Verteidigungswirtschaft weiterhin als besonders gefährdet. In einem aktuellen Sicherheitshinweis warnt die Behörde unter anderem vor Spionage, Sabotage und Cyberangriffen. Im Fokus stehen insbesondere Unternehmen und Beschäftigte mit verteidigungsrelevanten Aufgaben und Technologien.Unternehmen sollten ihre Schutzmaßnahmen regelmäßig an die Bedrohungslage anpassen und Beschäftigte für Phishing, Social Engineering und verdächtige Kontaktaufnahmen sensibilisieren. Sensible Informationen sollten nur nach dem "Need-to-know"-Prinzip zugänglich sein. Auch Angaben in sozialen Netzwerken und Karriereportalen können Angreifern wertvolle Informationen über Projekte, Zuständigkeiten oder Standorte liefern.Besondere Vorsicht empfiehlt das BfV zudem bei Auslandsreisen und dienstlichen Kommunikationsmitteln. IT-Systeme und Netzwerke sollten angemessen abgesichert und verdächtige Vorgänge konsequent gemeldet werden.Auch wenn sich der aktuelle Hinweis vor allem an die Sicherheits- und Verteidigungsbranche richtet, sind viele der empfohlenen Schutzmaßnahmen für Unternehmen anderer Branchen ebenfalls sinnvoll. Informieren Sie sich auch gerne auf unserer Themenseite zu Sicherheit und Resilienz.
- Perfide Phishing-Methoden
Nach wie vor missbrauchen Betrüger die IHK-Organisation als Deckmantel für Phishing-Attacken.Neu und besonders perfide ist eine Masche, bei der die Betrüger Bezug auf gewerberechtliche Erlaubnisse nehmen: Die potenziellen Opfer erhalten zunächst einen Anruf von einer Telefonnummer mit plausibler Vorwahl. Darin erklärt ihnen ein vorgeblicher IHK-Mitarbeitender, dass zur "erneuten Legitimation" eines Eintrags in ein Verzeichnis – wie etwa das Versicherungsvermittlerregister – persönliche Daten erforderlich seien. Es folgt eine leider sehr gut gemachte, fehlerfreie Mail mit dem Betreff "Legitimation", die unter Bezugnahme auf dieses Telefonat "ein Foto/eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes" anfordert. Gesendet werden sollen die Daten an eine Mailadresse mit der Struktur legitimation@XXX-ihk.info – gleichzeitig auch die Absenderadresse.Unternehmen sollten dieser Aufforderung nicht nachkommen, da es sich um einen Phishing-Versuch handelt. Bitte klicken Sie keinesfalls auf Links oder geben Sie Daten heraus. Wenden Sie sich bei einer solchen Kontaktaufnahme direkt – und zwar nicht unter den in der Mail angegebenen Kontaktdaten! – an uns, um zu klären, ob der Vorgang seine Richtigkeit haben könnte.Auf unserer Webseite finden Sie einen Artikel zum Datenklau, den wir laufend aktualisieren.
- Pflicht-Etiketten im Handel
Seit dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten: Händler müssen Verbraucherinnen und Verbraucher klar und gut sichtbar über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie über bestehende Haltbarkeitsgarantien informieren.Dafür müssen standardisierte EU-Informationsetiketten verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie unter Garantien und Gewährleistung: Neue Informationspflichten für Händler.
- China-Importe: EU prüft neue Schutzmaßnahmen
Die EU nimmt derzeit Importe aus China unter die Lupe: Neue Antidumping-Untersuchungen betreffen unter anderem Stahlregale, Pekingenten und Mikrokugeln aus Glas. Für importierende Unternehmen können solche Verfahren erhebliche Folgen haben – bis hin zu zusätzlichen Zöllen.Wer betroffene Waren einführt, sollte laufende Verfahren deshalb frühzeitig prüfen. Unternehmen können sich an den Untersuchungen der EU-Kommission beteiligen und ihre Interessen einbringen.Mit Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen schützt die EU ihre Wirtschaft vor Einfuhren zu unfair niedrigen Preisen oder vor staatlich subventionierten Importen, die Unternehmen in der EU schädigen. Für importierende Unternehmen heißt das: Entwicklungen beobachten und mögliche Auswirkungen auf Einkaufspreise und Lieferketten rechtzeitig berücksichtigen.Weitere Informationen finden Sie unter Antidumpingverfahren der EU: Wer zu spät reagiert, zahlt drauf.
- Wettbewerbsverbot kann auch Tochtergesellschaft erfassen
Ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft eines Gesellschafters durchgesetzt werden. Das hat das OLG Hamm entschieden (Urteil vom 15. Juli 2026, Az. 8 U 66/26).Im konkreten Fall bejahte das Gericht einen direkten Unterlassungsanspruch der GmbH gegen die Tochtergesellschaft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Damit soll verhindert werden, dass ein für einen Gesellschafter geltendes Wettbewerbsverbot durch Einschaltung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft umgangen wird.Das Gericht beschäftigte sich zudem mit der Reichweite des Wettbewerbsverbots. Eine Regelung, die an den tatsächlichen "Tätigkeitsbereich" der Gesellschaft anknüpft, kann hinreichend bestimmt sein: Maßgeblich sind dann die konkret ausgeübten Wettbewerbstätigkeiten und der tatsächlich bediente räumliche Markt.Für GmbHs zeigt das Urteil, wie wichtig präzise formulierte Wettbewerbsverbote sind. Auch die gesellschaftsrechtlichen Verfahrensregeln sind zu beachten: Für Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter kann ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich sein.Weitere Informationen zum Handels- und Gesellschaftsrecht finden Sie auf unserer Webseite.
- Öffentliche Zuschüsse können steuerpflichtiges Entgelt sein
Aufgepasst: "Zuschuss" heißt nicht automatisch umsatzsteuerfrei!Das zeigt ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23. April 2026 (Az. 4 K 112/25). Im Streitfall betrieb ein privates Unternehmen ein Kongress- und Veranstaltungszentrum. Vertraglich war es verpflichtet, den bisherigen Kulturbetrieb der Stadt fortzuführen. Für die damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhielt es jährlich sogenannte Kulturkostenzuschüsse. Das Gericht sah darin keine bloße Förderung, sondern Entgelt für eine konkrete Leistung. Entscheidend war der unmittelbare Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den vertraglich übernommenen Verpflichtungen. Damit lag ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.Für Unternehmen ist deshalb nicht die Bezeichnung einer Zahlung ausschlaggebend. Entscheidend ist, warum sie geleistet wird: Dient sie der allgemeinen Förderung oder steht ihr eine konkret bestimmbare Leistung gegenüber? Verträge über öffentliche Zuschüsse sollten auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden.
- Arbeitsrecht: Beweisproblem beim Einwurfeinschreiben
Ein Einwurfeinschreiben bietet nicht automatisch einen sicheren Nachweis dafür, dass ein Schreiben tatsächlich zugegangen ist.Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) klargestellt. Im konkreten Fall konnte ein Arbeitgeber trotz Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) nicht beweisen. Die anschließende krankheitsbedingte Kündigung war deshalb unverhältnismäßig und unwirksam.Unser Tipp für Unternehmen: Bei rechtlich wichtigen Schreiben empfiehlt sich eine beweissichere Zustellung, etwa durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder durch einen Boten, der den Einwurf bezeugen kann.
- Neue Erlaubnis- und Registrierungsvorschrift für Darlehensvermittler
Ab dem 20. November 2026 wird es einen neuen Erlaubnistatbestand "§ 34k der Gewerbeordnung (GewO) – Darlehensvermittler" geben. Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht (Darlehensvermittlungsverordnung), die Details zu dem neuen Erlaubnistatbestand wie u. a. die Inhalte der Sachkundeprüfung regelt, ist zum 1. August 2026 in Kraft getreten.Demnach bedarf derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder von Finanzierungshilfen vermittelt, die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vergleichbar mit denjenigen für Versicherungs-, Finanzanlagen- oder Immobiliardarlehensvermittler. Erforderlich sind neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen der Nachweis der notwendigen Sachkunde. Weitere Informationen finden Sie in unserem Internetartikel.
Kontakt
Annette Schwirten
Leiterin Unternehmensservice
Dr. Tobias Rolfes
Leiter Unternehmensservice