Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer zu Köln

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat am 29. März 2023 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I, 3306), und § 36 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung, neugefasst durch Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I, 2606), in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zu Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen-Entfesselungspaket I vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), folgende Sachverständigenordnung beschlossen:

I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Öffentliche Bestellung

  1. Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
  2. Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
  3. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
  4. Die öffentliche Bestellung wird auf bis zu fünf Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils bis zu fünf Jahre erneuert werden. Die Befristung auf fünf Jahre kann insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung der Sachverständigen unterschritten werden.
  5. Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid).
  6. Die Tätigkeit der öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Industrie- und Handelskammer beschränkt.

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

  1. Sachverständige sind auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Industrie- und Handelskammer bestimmt
  2. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung der antragstellenden Person ist, dass
    a) diese eine Niederlassung als Sachverständige bzw. Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
    b) diese über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt;
    c) keine Bedenken gegen die Eignung bestehen, die antragstellende Person insbesondere über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt;
    d) diese erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
    e) diese über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte/r Sachverständige/r erforderlichen Einrichtungen verfügt;
    f) diese in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
    g) diese die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten einer/s öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;
    h) diese nachweist, dass sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt.
  3. Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 2 erfüllen und zusätzlich nachweisen, dass
    a) der Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatz 2 Buchstabe g) nicht entgegensteht, und dass die Sachverständigentätigkeit persönlich ausgeübt werden kann;
    b) sie bei der Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegen und die Leistungen gemäß § 13 als von ihnen selbst erstellt kennzeichnen kann;
    c) der Arbeitgebende sie im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

§ 4 Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO

  1. Für die Anerkennung von Qualifikationen der antragstellenden Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 GewO.
  2. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 2 und 3.

II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren

  1. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln ist zuständig, wenn die Niederlassung, die den Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im IHK-Bezirk liegt. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Köln endet, wenn die Sachverständigen die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im IHK-Bezirk unterhalten.
  2. Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich von der antragstellenden Person erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger dritter Personen abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
  3. Die Sachverständigen erhalten mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, einen Berechtigungsschein zum Erwerb eines Rundstempels, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien sowie auf Verlangen einen Ausweis. Bestellungsurkunde und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer.

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO

  1. Abweichend von § 5 Abs. 1 besteht für den Antrag von Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhalten, die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Köln bereits dann, wenn die Sachverständigen beabsichtigen, die Niederlassung nach § 5 Abs. 1 S. 1 im IHK-Bezirk zu begründen.
  2. Für Verfahren von antragstellenden Personen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.

§ 7 Vereidigung

  1. Die Sachverständigen werden in der Weise vereidigt, dass die Präsidentin/der Präsident oder eine beauftragte Person der Industrie- und Handelskammer an sie die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“, und die/der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“. Die Sachverständigen sollen bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den Sachverständigen zu unterschreiben ist.
  2. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
  3. Geben die Sachverständigen an, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, so ist eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist die verpflichtete Person hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass die Präsidentin/der Präsident oder eine beauftragte Person der Industrie- und Handelskammer die Worte spricht: „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“ und die/der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich bekräftige es.“
  4. Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
  5. Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs.3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.

§ 8 Bekanntmachung und Veröffentlichung

  1. Die Industrie- und Handelskammer veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Kontaktdaten der Sachverständigen auf der Webseite www.svv.ihk.de für den Zeitraum der Bestellung. Zudem macht die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Sachverständigen im Internet auf der Website der IHK Köln unter www.ihk.de/koeln bekannt.
  2. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder von ihr beauftragten dritten Personen gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

III. Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

§ 9 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung

  1. Die Sachverständigen dürfen sich bei der Erbringung ihrer Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die ihre Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
  2. Die Sachverständigen dürfen keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, ihre tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
  3. Die Sachverständigen haben ihre Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt ordentlicher Sachverständiger zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen ihrer fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Sie haben in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
  4. Die Sachverständigen haben bei der Erbringung ihrer Leistung stets darauf zu achten, dass sie sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzen. Sie haben bei der Vorbereitung und Erarbeitung des Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, müssen die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
    Insbesondere dürfen die Sachverständigen nicht
    a) Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen ihrer Dienstaufsichtsperson oder ihrer Arbeitgebenden erstatten.
    b) Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die sie ein Gutachten erstellt haben, es sei denn, sie erhalten den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und die Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt.

§ 10 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

  1. Die Sachverständigen haben die von ihnen angeforderten Leistungen unter Anwendung der zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
  2. Die Sachverständigen dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung der Leistung und nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
  3. Hilfskraft ist, wer die Sachverständigen bei der Erbringung ihrer Leistung nach deren Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.

§ 11 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

  1. Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
  2. Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch gegenüber anderen auftraggebenden Personen verpflichtet. Sie können jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist der auftraggebenden Person unverzüglich zu erklären.

§ 12 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen

  1. Soweit die Sachverständigen mit ihren auftraggebenden Personen keine andere Form vereinbart haben, erbringen sie ihre Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringen sie diese in elektronischer Form, tragen sie für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge.
  2. Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 13 gilt entsprechend.
  3. Übernehmen Sachverständige Leistungen dritter Personen, müssen sie darauf hinweisen.

§ 13 Bezeichnung als „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ bzw. als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“

  1. Die Sachverständigen haben bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für …“ bzw. „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für …“ zu führen und den Rundstempel zu verwenden. Gleichzeitig haben sie auf die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Köln hinzuweisen.
  2. Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen sollen die Sachverständigen nur ihre Unterschrift und ihren Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur oder ein funktionsäquivalentes Verfahren zu verwenden.
  3. Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten dürfen die Sachverständigen nicht in wettbewerbswidriger Weise auf ihre öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.

§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

  1. Die Sachverständigen haben über jede von ihnen angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
    a) der Name der auftraggebenden Person,
    b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
    c) der Gegenstand des Auftrags und
    d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.
  2. Die Sachverständigen sind verpflichtet,
    a) die Aufzeichnungen nach Absatz 1,
    b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und
    c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit als Sachverständige beziehen, mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.
  3. Werden die Dokumente gemäß Absatz 2 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sie müssen weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Absatz 2 nicht nachträglich geändert werden können.

§ 15 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

  1. Die Sachverständigen dürfen ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken.
  2. Die Sachverständigen sollen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Sie sollen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.

§ 16 Schweigepflicht

  1. Den Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangte Kenntnisse dritten Personen unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu ihrem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
  2. Die Sachverständigen haben ihre Mitarbeitenden zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
  3. Die Schweigepflicht der Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
  4. Die Schweigepflicht der Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

§ 17 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Die Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Sie haben der Industrie- und Handelskammer regelmäßig geeignete Nachweise darüber vorzulegen.

§ 18 Werbung

Die Werbung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss ihrer besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.

§ 19 Anzeigepflichten

  1. Die Sachverständigen haben der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
    a) die Änderung ihrer nach § 5 Abs. 1 S. 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung ihres Wohnsitzes;
    b) die Errichtung und tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Niederlassung;
    c) die Änderung oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;
    d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit;
    e) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
    f) die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Zivilprozessordnung;
    g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführung oder Beteiligte sie sind, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
    h) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde der Sachverständigen hervorzurufen;
    i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.

§ 20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen

  1. Die Sachverständigen haben auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Überwachung ihrer Tätigkeit und der Einhaltung ihrer Pflichten sowie zur Prüfung ihrer Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
  2. Die Sachverständigen haben auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 14) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.

§ 21 Zusammenschlüsse

Die Sachverständigen dürfen sich zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei haben sie darauf zu achten, dass ihre Glaubwürdigkeit, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

§ 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung

  1. Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn
    a) die Sachverständigen gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklären, dass sie nicht mehr als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige tätig sein wollen;
    b) die Sachverständigen keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhalten;
    c) die Zeit, für die die Sachverständigen öffentlich bestellt sind, abläuft;
    d) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
  2. Die Industrie- und Handelskammer gibt das Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Sachverständigen im Internet auf der Website www.ihk.de/koeln bekannt. Zudem löscht die IHK Köln Namen und Kontaktdaten der Sachverständigen von der Webseite www.svv.ihk.de und aus dem Kölner Sachverständigenverzeichnis.

§ 23 Rücknahme; Widerruf

Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes.

§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

Die Sachverständigen haben nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.

V. Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen

§ 25 Entsprechende Anwendung

Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft
a) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind.

§ 26 Inkrafttreten

  1. Diese Sachverständigenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Zusätzlich wird sie auf der kammereigenen Internetseite an zentraler Stelle sowie in der jeweils aktuellen Kammerpublikation veröffentlicht. Die Sachverständigenordnung vom 16. Juli 2018 tritt damit außer Kraft.
  2. Abweichend von § 13 Abs. 1 dürfen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die vor dem 4. Juli 2010 von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellt worden sind, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für ...“ bzw. „von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für ...“ weiterführen. Den Sachverständigen steht einmalig das Wahlrecht zu, diese weitergeführte Bezeichnung auf die Bezeichnung nach § 13 Abs. 1 umzustellen. Wurden die Sachverständigen von einer anderen Bestellungskörperschaft bestellt, führen sie bis zum Ende der laufenden Befristung nach ihrer Wahl entweder ihre abweichende Bezeichnung weiter und weisen gleichzeitig auf die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Köln hin, oder sie führen die Bezeichnung nach § 13 Abs.1.
Die vorstehende Sachverständigenordnung wird hiermit zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger ausgefertigt.
Köln, den 5. April 2023
Dr. Nicole Grünewald
Präsidentin
Dr. Uwe Vetterlein
Hauptgeschäftsführer