Gewerberecht

§ 34k GewO n.F. - Der neue Erlaubnistatbestand zur Darlehensvermittlung und -beratung

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität hat am 8. Mai 2026 den Bundesrat passiert. Es kann somit ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Damit steht nun fest, dass es ab dem 20. November 2026 einen neuen Erlaubnistatbestand „§ 34k der Gewerbeordnung (GewO) - Darlehensvermittler“ geben wird.
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht (Darlehensvermittlungsverordnung), die Details zu dem neuen Erlaubnistatbestand wie u. a. die Inhalte der Sachkundeprüfung regelt, ist zum 1. August 2026 in Kraft getreten.
Hier soll ein Überblick über die neue Erlaubnispflicht gegeben werden. Die Frage der Zuständigkeit der erlaubniserteilenden Behörde in NRW muss durch den Landesgesetzgeber geklärt werden.
Da dies noch aussteht, ist eine Antragstellung derzeit noch nicht möglich.
Nach § 34k Abs. 1 GewO n. F. bedarf derjenige, der gewerbsmäßig gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder von Finanzierungshilfen nach § 506 Abs. 1 BGB vermitteln oder die Gelegenheit um Abschluss solcher Verträge nachweisen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein will (Darlehensvermittler) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) bleibt parallel bestehen.
Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vergleichbar mit denjenigen für Versicherungs-, Finanzanlagen- oder Immobiliardarlehensvermittler. Erforderlich sind neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen der Nachweis der notwendigen Sachkunde. Bei juristischen Personen ist eine Delegation der Sachkunde möglich.
Es gibt auch Ausnahmen von der Erlaubnispflicht: Diese betreffen u. a. Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen, die Kredite nur zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen vermitteln (§ 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO n. F.). Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen sind solche mit weniger als 250 Personen und deren Jahresumsatz 50 Mio. Euro und/oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro nicht überschreitet (Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG).
Neben dem Darlehensvermittler wird es Honorar-Darlehensberater geben, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige Berater auftreten. Honorar-Darlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Darlehensvermittler und Darlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater ausüben (§ 34k Abs. 5 S. 2 GewO n. F.).
Weiter dürfen Darlehensvermittler unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 34k Abs. 6 S. 1 GewO n. F.). Sowohl Darlehensvermittler als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten unterliegen einer Weiterbildungspflicht nach § 34k Abs. 5 S. 2 GewO n. F..
Neu ist weiter die Registerpflicht: Erlaubnispflichtige Vermittler und Honorar-Berater müssen sich und die Personen, die in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister eintragen lassen (§ 11a Abs. 1 S. 1, § 34k Abs. 8 GewO n. F.).
Wichtig zu wissen sind schließlich die Übergangsregelungen zu dem neuen Erlaubnistatbestand:
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO müssen die neue Erlaubnis nach § 34k GewO n. F. bis zum 31. Mai 2027 beantragen und sich registrieren lassen (§ 162 Abs. 1 GewO n. F.). Die bestehenden Erlaubnisse nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO behalten bis zum Ablauf des 19. November 2027 ihre Gültigkeit. Sofern bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keine Erlaubnis nach § 34k GewO n. F. beantragt wurde, erlischt die bestehende Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO automatisch mit Ablauf des 19. November 2027.
Bei Beantragung der neuen Erlaubnis bis zum 31. Mai 2027 erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Darüber hinaus gilt bis zu dem genannten Zeitpunkt eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung (§ 162 Abs. 3 GewO n. F.): Gewerbetreibende, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig waren und diese ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können, bedürfen keiner Sachkundeprüfung.
Dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 34k Abs. 1 GewO n. F. sind aufgrund der Darlehensvermittlungsverordnung andere Berufsqualifikationen gleichgestellt. Dazu zählt auch eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung für die Immobiliardarlehensvermittlung. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 4 der Darlehensvermittlungsverordnung.
Die Weiterbildung bezieht sich darauf, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung kann durch die zuständige Behörde überprüft werden.
Abschließend wissenswert:
Auch zum 20. November 2026 tritt das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) in Kraft. Danach unterliegen Kreditgeber einer Registrierungspflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Nach den Regelungen im AbsFinAG sind Kreditgeber Personen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 2 BGB-Neu oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB-Neu gewähren oder zu gewähren versprechen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der BaFin unter Absatzfinanzierung - Bafin abrufbar.