Produktrecht

Der Digitale Produktpass (DPP)

1. Überblick

Die EU schafft mit der Ökodesign-Rahmenverordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) neue Produktanforderungen (Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte). Zentrales Instrument ist der Digitale Produktpass (DPP): Ein elektronisches Informationssystem, das produktbezogene Nachhaltigkeitsdaten entlang der Wertschöpfungskette verfügbar macht, die Rückverfolgbarkeit stärkt und Marktüberwachung sowie Reparatur, Wiederverwendung und Recycling erleichtert (z.B. QR-Code). Der DPP wird in produktspezifischen Rechtsakten konkretisiert und für nahezu alle physischen Produkte** schrittweise eingeführt.
Ausnahmen betreffen u.a. Lebensmittel, Futtermittel, Human- und Tierarzneimittel.

2. Was ist der Digitale Produktpass (Art. 9–11 ESPR)

Der Digitale Produktpass ist eine Art „Produktakte“ im Internet. Er sammelt wichtige Informationen zu einem Produkt über seinen gesamten Lebensweg: Herstellung, Nutzung, Reparatur und Recycling. Ziel: Mehr Transparenz für Kunden und Unternehmen und bessere Kontrolle durch Behörden. Die genaue Ausgestaltung steht am Ende in eigenen EU-Regeln für jede Produktgruppe. Diese Regeln legen fest, welche Daten nötig sind, wie man sie erreicht (z. B. per QR-Code) und wer sie sehen darf.

3. Inhalte und Daten (Art. 9 ESPR)

Für jedes betroffene Produkt muss ein digitaler Pass verfügbar sein, damit es überhaupt verkauft oder in Betrieb genommen werden darf. Darin stehen definierte Informationen (Materialzusammensetzung, Reparierbarkeit, Ersatzteile, Recyclingfähigkeit, Stoffinformationen (z.B. SVHC), CO₂-Fußabdruck (soweit vorgesehen), Konformitätsinformationen). Die Daten müssen richtig und aktuell sein. Je nach Produkt kann der Pass für eine Modellreihe, eine Charge oder ein einzelnes Gerät gelten.

4. Technik und Zugang (Artikel 10 ESPR)

Der DPP ist über einen Datenträger mit einer festen, eindeutigen Produktnummer verbunden, meist per QR‑Code. Die Daten sollen in offenen, gut lesbaren Formaten vorliegen und über gängige Standards austauschbar sein. Persönliche Kundendaten gehören nicht hinein, außer mit ausdrücklicher Zustimmung.

5. Interoperabilität und Zugriffsrechte (Art.11 ESPR)

Alle Produktpässe müssen miteinander kompatibel sein. Verschiedene Gruppen bekommen je nach Rolle Zugang: Kunden, Hersteller, Händler, Reparaturbetriebe, Marktüberwachung und Zoll. Der Pass muss auch verfügbar bleiben, wenn ein Hersteller insolvent wird. Er darf von einem unabhängigen Dienst gespeichert werden.
Hinweis: Der Batteriepass zeigt praktisch, wie das funktioniert: Abrufbar per QR‑Code, kompatibel mit anderen Pässen und mit klaren Zugriffsrechten. Er ist ab dem 18. Februar 2027 verpflichtend vorgeschrieben.

6. Was müssen Unternehmen tun?

Hersteller:

Einen vollständigen und korrekten Produktpass bereitstellen und laufend pflegen. Den QR‑Code oder ähnlichen Zugang am Produkt oder der Verpackung anbringen. Offene Datenformate und die vorgegebenen Standards verwenden.

Importeure:

Nur Produkte auf den EU‑Markt bringen, die die Pass‑Pflichten erfüllen. Bei Lücken nachbessern lassen.

Händler:

Sicherstellen, dass Kundinnen und Kunden sowie andere berechtigte Personen auf den Pass zugreifen können — auch online. Keine Maßnahmen ergreifen, die den Zugang verhindern.

Fulfillment-Dienstleister:

Bei Problemen mit der Pass‑Konformität mit Unternehmen und Behörden zusammenarbeiten.

7. Praktische Umsetzung

Beobachten:

Prüfen, ob Ihre Produktgruppe vom Pass betroffen ist — die EU legt das schrittweise über eigene Regeln fest. Ab Veröffentlichung gibt es in der Regel mindestens 18 Monate Zeit bis zur Pflichtanwendung.

Daten sammeln:

Materiallisten, Reparaturinfos, verfügbare Ersatzteile, Software‑Versionen, Recycling‑ und Entsorgungsinfos zentral erfassen.

Technik vorbereiten:

Eindeutige Produktkennungen, QR‑Prozesse, offene Datenformate und Schnittstellen aufsetzen. Orientierung am Batteriepass hilft (s.o. 5.)

Zugriffsrechte organisieren:

Rollen festlegen (öffentlich, geschützt, eingeschränkt) und ein System für den sicheren Zugang einrichten.

8. Zeitplan

Die ESPR ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (keine nationale Umsetzung erforderlich).
Der Digitale Produktpass muss nicht direkt für alle Produkte erstellt werden, sondern wird schrittweise über delegierte Rechtsakte je Produktgruppe eingeführt. Die EU-Kommission erstellt hierzu einen Arbeitsplan mit Priorisierung bestimmter Produktgruppen. Erst mit Erlass des jeweiligen delegierten Rechtsakts besteht eine konkrete Verpflichtung zum Digitalen Produktpass.
Die Kommission hat folgende Produktgruppen als Priorität benannt (Art. 18 ESPR i.V.m. Anhang):
  • Textilien (insbesondere Bekleidung und Schuhe)
  • Möbel
  • Reifen
  • Matratzen
  • Waschmittel
  • Farben und Lacke
  • Schmierstoffe
  • Eisen- und Stahlprodukte
  • Aluminiumprodukte
  • Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Produkte)
  • Elektronische Geräte / Haushaltsgeräte
  • Energiebezogene Produkte (Weiterentwicklung der bisherigen Ökodesign-Richtlinie)
Am 9. Februar 2026 wurde die erste delegierte Rechtsakte erlassen, die ein unionsweit geltendes Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilwaren (inkl. Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhen) einführt. Festgelegt werden gleichzeitig Anforderungen zur Offenlegung relevanter Unternehmensdaten.
Eine stufenweise Ausweitung auf andere Produktgruppen ist bis 2030 geplant.

9. Fazit

Der Digitale Produktpass macht Produktinformationen leicht auffindbar und vergleichbar. Unternehmen müssen ihn bereitstellen, aktuell halten und über einen gut sichtbaren Zugang (z. B. QR‑Code) verfügbar machen. Wer was sehen darf, wird für jede Produktgruppe festgelegt. Der Start erfolgt nach und nach: Erst wenn die EU für Ihre Produktgruppe konkrete Regeln erlässt, gelten die Pflichten — mit Übergangszeit. Maßgeblich sind die Artikel 9–11 der Ökodesign‑Verordnung und die ergänzenden Regeln pro Produktgruppe; der Batteriepass dient als praktisches Vorbild.