Recht

Garantien und Gewährleistung: Neue Informationspflichten für Händler

Einführung

Die Pflicht zur Nutzung der Etiketten betrifft sowohl stationäre Geschäfte als auch Online-Shops und beruht auf der EU-Richtlinie „Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825“ (EmpCo). Die Richtline wurde in Folge des sogenannten europäischen „Green Deals“ erlassen. Ziele sind unter anderem eine nachhaltige Produktpolitik und Möglichkeiten der Kosteneinsparung.
Das deutsche Gesetz, mit dem die europäischen Vorgaben umgesetzt werden, wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Pflichten werden somit ab dem 27. September 2026 gelten.

Abgrenzung Gewährleistung – Garantie

Um die neuen Regelungen verstehen und anwenden zu können, ist es wichtig, die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ voneinander abzugrenzen.
Die Gewährleistung erfasst gesetzliche Regelungen zur Mängelhaftung des Verkäufers. Hierzu gehören beispielsweise die Nachbesserungspflicht des Verkäufers oder das Minderungsrecht des Käufers.
Demgegenüber handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Erklärung des Herstellers oder Verkäufers, zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung für eine bestimmte Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware einstehen zu wollen.

Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Die neuen Pflichten gelten ab 27. September 2026

Für wen gelten die neuen Pflichten?

Die Pflicht gilt für alle Händler, die an Verbraucher (B2C) verkaufen.

Welche Waren sind betroffen?

Die neuen Pflichten gelten für alle beweglichen körperlichen Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones, vernetzte Küchengeräte).
Von der Informationspflicht ausgenommen sind nach § 312 Abs. 2 BGB insbesondere
  • Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet.

Ebenso sind nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB ausgenommen:

Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiel: Lebensmittel, Medikamente, Kleidung bei sofortigem Leistungsaustausch.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht weiterhin lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen. Dafür gibt es (weiterhin) kein einheitliches Etikett.

Worüber müssen Händler informieren?

Die Richtlinie sieht zwei unterschiedliche Informationspflichten vor:

Gewährleistungs-Etikett = „Harmonisierte Mitteilung“:

Dieses Etikett informiert über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren inklusive seiner wichtigsten Elemente.

Garantie-Etikett = „Harmonisierte Kennzeichnung“:

Dieses Etikett informiert über freiwillige Haltbarkeitsgarantien, die Hersteller anbieten.

Wann ist eine Mitteilung bzw. Kennzeichnung erforderlich?

Eine allgemeine Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss immer erfolgen.
Eine besondere Kennzeichnung der Garantie ist erforderlich, wenn der Hersteller
  • Haltbarkeitsgarantie
  • von mehr als zwei Jahren
  • ohne zusätzliche Kosten
gewährt.
Eine Nachforschungspflicht des Verkäufers besteht nicht. Die Kennzeichnung muss nur erfolgen, wenn der Hersteller dem Verkäufer die Informationen zur Verfügung stellt.

Wie muss das Gewährleistungsetikett / die harmonisierte Mitteilung aussehen?

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht. Das Design ist vorgegeben und unveränderbar: Farben, Schriftarten und Inhalte dürfen nicht angepasst werden. Auch das Label selbst darf nicht verkleinert, verzerrt oder in eigene Designs integriert werden.
Das Etikett, das Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert, muss genau dem Folgenden entsprechen:
harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht
Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, kann die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß sein.
Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung beträgt A4; sie kann aber auch in größeren Formaten (A3, A2, A1) gedruckt werden.

Wie muss das Garantie-Etikett aussehen?

Die Durchführungsverordnung sieht folgende Gestaltung vor:
harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Beim Garantie-Etikett muss für jede Ware eine angepasste Version erstellt werden.
An den dafür vorgesehenen Stellen werden die Platzhalter durch die jeweiligen Angaben ersetzt. Die Buchstaben „XX“ stehen für die Dauer der gewährten Haltbarkeitsgarantie in Jahren. Die Bezeichnung „Brand/Trademark“ wird durch den Namen des Herstellers ersetzt, der die Garantie gibt. Der Eintrag „Model identifier“ wird durch die konkrete Modellbezeichnung ersetzt, für die die Haltbarkeitsgarantie gilt.
Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, muss die Kennzeichnung mindestens 95 × 100 mm groß sein. Bei dieser Mindestgröße der Kennzeichnung beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, die Schriftgröße von „Brand/Trademark“ und „Model identifier“ 9 pt und die Schriftgröße von „XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren) 80 pt. Wird die Kennzeichnung größer dargestellt, muss die vollständige Kennzeichnung angezeigt werden, ohne dass deren Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden.
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie farbig sein. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, ist die harmonisierte Kennzeichnung entweder farbig oder schwarz-weiß.
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen kann die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format angezeigt werden:
 harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format

Wo ist das Gewährleistungs-Etikett anzubringen?

Händler müssen „in hervorgehobener Weise“ über Gewährleistung informieren. Das Etikett muss dabei nicht an jeder Ware angebracht/angezeigt werden!
Im Übrigen bestehen unterschiedliche Anforderungen:

Stationärer Handel:

Der allgemeine Hinweis über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss gut sichtbar im Verkaufsraum (z.B. durch ein Plakat im Kassenbereich) erfolgen.

Online-Handel:

Nach der Richtlinie bedarf es einer allgemeinen Erinnerung auf der Website des Unternehmens, das die Ware verkauft. Das dürfte zum Beispiel durch eine Verlinkung in der Fußzeile der Webseite darstellbar sein.
Zusätzlich muss der Unternehmer jedoch (wie bereits nach geltendem Recht) dem Verbraucher sämtliche Pflichtinformationen nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (§ 312f Abs. 2 BGB). Hier stellt sich die Frage, ob das durch einen DIN A4-Ausdruck erfolgen muss oder ob eine Übermittlung per E-Mail ausreicht. Eine Übermittlung per E-Mail sieht die Durchführungs-VO an sich nicht vor.

Wo ist das Garantie-Etikett anzubringen?

Auch hier muss zwischen dem stationären Handel und Online-Handel unterschieden werden.

Stationärer Handel:

Das Etikett muss nach den Vorgaben der Richtlinie gut sichtbar auf der Verpackung bzw. auf dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden.

Online-Handel:

Bietet der Hersteller die Ware online zum Verkauf an, muss er das Etikett neben dem Bild der Ware abbilden (Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2024/825).
Achtung: Das Etikett muss nach § 312j Abs. 2 BGB auch im Warenkorb angezeigt werden!

Wo können Unternehmer die Vorlagen herunterladen?

Die Etiketten sind in der Durchführungs-VO einsehbar und im PDF- und HTML-Format anzeigbar.
Es ist jedoch noch nicht bekannt, wo Unternehmer die Vorlagen für Etiketten herunterladen können, um zum Beispiel die notwendigen Detailangaben in den Garantie-Etikett einzugeben.

Folgen der Nichtbeachtung

Unternehmer müssen mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände rechnen. Zudem ist in gravierenden Fällen die Auferlegung von Bußgeldern möglich.

Exkurs: Pflicht, auf den Reparierbarkeitswert der Ware bzw. ähnliche Informationen hinzuweisen

Ab 27. September 2026 wird es, ebenfalls basierend auf der EmpCo-Richtlinie (siehe oben), auch Informationspflichten bezüglich der Reparierbarkeit der Ware geben:
Händler sind verpflichtet, über den „Reparierbarkeitswert“ der Ware zu informieren.
Der Reparierbarkeitswert wird ihnen vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um einen nach EU-Vorgaben berechneten Wert. Bislang gibt es ihn nur für Smartphones und Slate-Tablets! Weitere Produkte sind (noch) nicht betroffen.
Aber: Bei sonstigen Produkten besteht die Pflicht, Informationen über
  • die Verfügbarkeit,
  • die geschätzten Kosten und
  • das Verfahren der Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind,
  • über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über
  • Reparatureinschränkungen zu informieren.
Allerdings besteht diese Pflicht nur, sofern der Hersteller dem Unternehmer (Verkäufer, wohl nicht: Reparaturanbieter) die entsprechenden Informationen überhaupt zur Verfügung stellt.
Diese Informationspflichten sind sowohl im stationären Handel wie auch im E-Commerce zu erfüllen. Eine (zusätzliche) Information im Warenkorb des Onlineshops ist hier jedoch nicht erforderlich.
Melden Sie sich gerne zu unserem Webinar „Neues aus dem Kaufrecht“ an.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen.