Umweltrecht
PPWR: Diese Verpackungsregeln gelten seit August 2026
Was ist die PPWR?
Die PPWR, Packaging and Packaging Waste Regulation, ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie regelt die Rollen und damit die Aufgaben und Pflichten in Bezug auf Verpackungen teilweise neu. Sie gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten und soll Verpackungsabfälle reduzieren, Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit fördern und zum Klimaschutz beitragen. Die PPWR, gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Staaten.
Was gibt es für Rollen?
Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Erzeugern, Herstellern, Importeuren, Vertreibern und Lieferanten.
Ein Erzeuger stellt Verpackungen oder verpackte Produkte her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen. Er ist für die technische Dokumentation und das Konformitätsverfahren zuständig. Der Erzeuger muss Laborgeprüfte PFAS- und Schwermetalldaten für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt vorhalten.
Ein Hersteller hat die Verantwortung für Verpackungsabfälle im jeweiligen Mitgliedsstaat und muss sich bei LUCID registrieren. Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen unter anderem prüfen, ob der Erzeuger das Konformitätsverfahren durchgeführt und die erforderlichen Unterlagen erstellt hat. Er muss eine Kopie der Konformitätserklärung bereithalten und übernimmt ggfls. Auch die Herstellerrolle.
Ein Erzeuger stellt Verpackungen oder verpackte Produkte her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen. Er ist für die technische Dokumentation und das Konformitätsverfahren zuständig. Der Erzeuger muss Laborgeprüfte PFAS- und Schwermetalldaten für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt vorhalten.
Ein Hersteller hat die Verantwortung für Verpackungsabfälle im jeweiligen Mitgliedsstaat und muss sich bei LUCID registrieren. Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen unter anderem prüfen, ob der Erzeuger das Konformitätsverfahren durchgeführt und die erforderlichen Unterlagen erstellt hat. Er muss eine Kopie der Konformitätserklärung bereithalten und übernimmt ggfls. Auch die Herstellerrolle.
Vertreiber haben die Prüf- und Sorgfaltspflichten, ob die Erzeuger oder Importeure ihrer Pflichten nachkommen. Wer als Importeur oder Vertreiber eine Verpackung unter eigener Marke in Verkehr bringt oder ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben durch Änderungen beeinträchtigen kann, kann selbst die Pflichten eines Erzeugers übernehmen (Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absätze 1 bis 3, Artikel 21 PPWR).
Ein Unternehmen kann je nach Fall auch mehrerer Rollen innehaben. Eine kleine Firma, die Verpackungen unter eigener Marke herstellen lässt, sollte die besonderen Regeln für Kleinstunternehmen prüfen (Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 bis 18, Artikel 15 Absatz 12 PPWR). Hierzu zählt z.B.: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), gilt: Sitzt der Lieferant der verpackten Produkte im selben Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger.
- Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Rolle klären: Prüfen Sie für jede Verpackung, ob Sie Erzeuger, Hersteller im Sinne der Verpackungsabfallregeln, Importeur, Vertreiber oder Lieferant sind. Eine Firma kann mehrere Rollen zugleich haben (Artikel 3 Absatz 1 Nummern 12 bis 18 PPWR).
- Verpackungen erfassen: Listen Sie Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen sowie verwendete Materialien und Bestandteile auf. Prüfen Sie besonders, welche Verpackungen Lebensmittel berühren (Artikel 3 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 und Artikel 5 Absatz 5 PPWR).
- Gezielt Informationen einholen: Erfragen Sie bei Lieferanten die Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der einschlägigen Anforderungen nötig sind. Die PPWR verpflichtet Lieferanten, dem Erzeuger erforderliche Nachweise bereitzustellen. Vermeiden Sie pauschale Fragebögen ohne Bezug zur jeweiligen Verpackung (Artikel 16 PPWR).
- Nachweise ordnen: Sind Sie Erzeuger? Erstellen oder beschaffen Sie die technische Dokumentation sowie eine Konformitätsbewertung. Fertigen Sie eine EU-Konformitätserklärung an und legen Sie fest, wer die Unterlagen verwaltet (Artikel 5 Absatz 6, Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 38 und 39 PPWR).
- Registrierung prüfen: Kontrollieren Sie, ob und wo Ihr Unternehmen nach den Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung registriert sein muss. Prüfen Sie bestehende Einträge und die deutschen Übergangsvorschriften (Artikel 44 PPWR; Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz).
Welche Neue Regelung gilt ab wann?
| Vorgabe | Gilt ab | Artikel | Kurzinhalt |
| Stoffbeschränkungen | 12.08.2026 | Art. 5 | Schwermetalle < 100 mg/kg, PFAS-Verbot bei Lebensmittelkontakt |
| Kennzeichnungspflicht | 12.08.2026 | Kap. IV | Kennzeichnungs- und Informationspflichten |
| Konformitätsbewertung und -erklärung | 12.08.2026 | Art. 35 ff. | technische Dokumentation, Konformitätserklärung |
| Erweiterte Herstellerverantwortung | 12.08.2026 | Art. 45 ff. | Eintrag im Herstellerregister (in DE über LUCID bereits verfügbar) |
| Kompostierbarkeit | 12.02.2028 | Art. 9 | Vorgaben für kompostierbare Verpackungen |
| Verbot übermäßiger Verkaufsverpackungen | 12.02.2028 | Art. 24 Abs. 4 | Leerraum-/Übermaß-Grenzen bei Verkaufsverpackungen |
| Harmonisierte Kennzeichnung | 12.08.2028 | Art. 12 | EU-einheitliche Info zu Material, Entsorgung, Rezyklatgehalt |
| Recyclingfähigkeit | 01.01.2030 | Art. 6 | nur noch Design-for-Recycling-konforme Verpackungen |
| Mindestrezyklatgehalt | 01.01.2030 | Art. 7 | verbindliche Rezyklatanteile in Kunststoff (z. B. 30 % bestimmte Getränkeflaschen) |
| Minimierung | 01.01.2030 | Art. 10 | Volumen und Gewicht auf das Mindestmaß reduzieren |
| Verbot sonstiger übermäßiger Verpackungen | 01.01.2030 | Art. 24 Abs. 1 | z. B. unnötige Um-/Doppelverpackungen |
| Beschränkung Verpackungsformate | 01.01.2030 | Art. 25 | Verbot bestimmter Formate (z. B. Einweg in Hotel/Gastro) |
| Wiederverwendbarkeit | 01.01.2030 | Art. 29 | Mehrwegquoten je Produktgruppe |
Online-Handel: Welche Besonderheiten gelten?
Wer Waren online verkauft, sollte neben der Produktverpackung auch den Versandkarton und das Füllmaterial erfassen. Bei Verkäufen innerhalb Deutschlands ist zu prüfen, ob eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und weitere Pflichten für die jeweiligen Verpackungen bestehen (§ 6 VerpackDG; Artikel 44 und 45 PPWR).
Bei Lieferungen an Kunden in anderen EU-Staaten reicht die deutsche Registrierung nicht automatisch aus: Wer dort als Hersteller im Sinne der PPWR erstmals verpackte Produkte bereitstellt, muss die Registrierung und die Verantwortung für Verpackungsabfälle für jedes Zielland prüfen. Beim grenzüberschreitenden Direktverkauf an Endabnehmer ist grundsätzlich ein Bevollmächtigter für diese Verantwortung im Zielland zu benennen (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 3 PPWR). Wer über einen Online-Marktplatz verkauft, muss dem Plattformbetreiber die Registrierungsangaben für das Land des Verbrauchers und eine Bestätigung zur Erfüllung der dortigen Pflichten vorlegen (Artikel 45 Absatz 4 PPWR).
Beispiel: Ein deutscher Shop, der auch nach Frankreich liefert, sollte die Verpackungspflichten für Deutschland und Frankreich getrennt prüfen. Für Versandverpackungen gilt eine Grenze von höchstens 50 Prozent Leerraum erst ab dem späteren der gesetzlichen Starttermine: 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Regeln zur Berechnung. Füllmaterial zählt dabei als Leerraum (Artikel 24 Absätze 1 bis 3 PPWR).
Hinweis: Die Europäische Kommission hat im Dezember 2025 im Rahmen des Umwelt-Omnibus-Pakets vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung eines EPR-Bevollmächtigten bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Der Vorschlag ist noch nicht verabschiedet; die bestehenden Verpflichtungen gelten daher weiterhin. Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten sind von der geplanten Aussetzung grundsätzlich nicht erfasst.
Mit dem geplanten Circular Economy Act strebt die EU-Kommission zudem eine Vereinfachung und Harmonisierung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) an. Diskutiert werden insbesondere einheitlichere Anforderungen, vereinfachte Registrierungsverfahren und digitale zentrale Anlaufstellen. Konkrete gesetzliche Regelungen stehen hierzu noch aus.
FAQs der EU-Kommission (Stand 3. August 2026)
Die EU-Kommission hat Ende Juli 2026 Fragen und Antworten (FAQ) zur PPWR und am 3. August 2026 erweitert. Mehrere offene Praxisfragen werden dabei angesprochen, teils aber abweichend von der deutschen Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) beantwortet.
Die FAQ (wie auch die EU-Leitlinien) sind eine Orientierungshilfe, keine rechtsverbindliche Regelung. Für eine rechtssichere Auslegung wird es auf die kommende Rechtsprechung ankommen. Es bleibt daher abzuwarten, welche Auslegung der PPWR sich durchsetzen wird.
Die FAQ (wie auch die EU-Leitlinien) sind eine Orientierungshilfe, keine rechtsverbindliche Regelung. Für eine rechtssichere Auslegung wird es auf die kommende Rechtsprechung ankommen. Es bleibt daher abzuwarten, welche Auslegung der PPWR sich durchsetzen wird.
Fazit: Prüfen Sie jetzt die Stoffgrenzen, Ihre Unternehmensrolle, erforderliche Nachweise und Registrierungen. Planen Sie spätere Änderungen an Verpackung und Kennzeichnung ein, ohne deren Termine oder Ausnahmen zu übersehen.