Ausbildungsprofil

Konstruktionsmechaniker/-in

Verordnung gültig seit August 2018

Berufsbild

Nach der Teilnovellierung der industriellen Metall- und Elektroberufe sowie der Mechatroniker/innen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereinigte Neufassungen für die drei entsprechenden Ausbildungsordnungen erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Grundlagen dafür sind die Änderungsverordnungen vom 7. Juni 2018. 
Konstruktionsmechaniker/-innen gibt es nicht nur im Autobau. Überall dort, wo es um die Herstellung, den Umbau und die Instandhaltung von Konstruktionen aus Stahl oder Metallbau geht, finden sie ihr Arbeitsfeld. Erst durch sie werden Träume vom Aussehen der Dinge wahr. Denn Konstruktionsmechaniker/-innen sägen und schneiden Einzelteile von Hand und maschinell zurecht, formen und biegen die Bauteile und fügen sie beispielsweise mit Schrauben oder Schweißnähten zusammen.
In der Fahrzeugindustrie sind Konstruktionsmechaniker diejenigen, die unter anderem aus Feinblech die dünnen Karosserieteile für die Fahrzeuge fertigen. Schneiden und Formen der Einzelteile gehören ebenso zum Job wie die Endmontage. Auch im Aufzugsbau werden Konstruktionsmechaniker/-innen eingesetzt. Dort bauen sie hydraulische und pneumatische Systeme nach Schaltplänen und prüfen die Funktionen.
Ein/eine Konstruktionsmechaniker/in lernt in der Ausbildung schweißen, löten, drehen und hobeln, er oder sie kann am Ende der Ausbildung nach Entwürfen der Ingenieurinnen und Ingenieure Konstruktionspläne zeichnen, die Konstruktionen bauen, instand halten, ändern und anpassen.

Ausbildungsordnung und Rahmenplan

Betrieblicher Rahmenplan

BIBB Umsetzungshilfe „Praktische Tipps für die Planung und Durchführung der dualen Ausbildung"

Ausbildungsdauer: 3,5 Jahre

In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden. Hier finden Sie Informationen zur Verkürzung der Ausbildungszeit.

Berufsschulen

Mit Einverständnis des Betriebes können Auszubildende aber auch ein anderes Berufskolleg besuchen, an dem es eine Fachklasse gibt (§ 46 Abs. 5 SchulG NRW). 

Ausbildungsvergütung 

Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Wirtschaftszweig des Ausbildungsbetriebes. Bei Tarifbindung richtet sich die Vergütung in der Regel nach dem Tarif des Gewerbes oder aber nach den Haustarifen (siehe Ausbildungsvergütung)

Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2

Die Abschlussprüfung erfolgt in zwei Teilen als „gestreckte Abschlussprüfung” (GAP). Die klassische Zwischenprüfung entfällt. Dabei werden die zur beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gehörenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, das heißt, die beruflichen Kompetenzen, welche am Ende der Berufsausbildung erwartet werden und zum Handeln als Fachkraft befähigen, in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen geprüft werden.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahr stattfinden (je nach Ausbildungsdauer Frühjahr- oder Herbsttermin); am Ende der Ausbildungszeit findet die Abschlussprüfung Teil 2 statt (je nach Ausbildungszeitende Sommer- oder Wintertermin).
Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt jeweils ca. vier Wochen vor dem Anmeldeschluss per E-Mail an die Ausbildungsbetriebe.
Auf der Seite der zentralen Aufgabenstelle für Industrielle und technische Abschluss- und Zwischenprüfungen finden Sie eine Übersicht über die schriftlichen Prüfungstermine
Unter Prüfungsvorbereitung für Auszubildende und Berufstätige finden Sie eine Übersicht diverser Angebote, um sich individuell auf Ihre Abschlussprüfung vorzubereiten.