Recht und Steuern

BGH-Urteil zu Gewährleistung und Beschaffenheitszusage bei Gebrauchtgegenständen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10. April 2024, Aktenzeichen VIII ZR 161/23, eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Haftung von Verkäufern trotz Ausschlusses jeglicher Gewährleistung für Sachmängel vorsieht, sofern gleichzeitig eine bestimmte Beschaffenheitszusage gemacht wurde.

Sachverhalt: Defekte Klimaanlage an Oldtimer

Ein Käufer erwarb einen rund 40 Jahre alten Mercedes-Benz 380 SL, bei dem die Klimaanlage als "top" angepriesen wurde. Kurz nach dem Kauf stellte der Käufer jedoch fest, dass die Klimaanlage defekt war. Obwohl der Verkäufer jegliche Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen hatte, wurde ihm vom BGH dennoch eine Haftung auferlegt. Dies geschah, da der Verkäufer gleichzeitig eine einwandfreie Funktionsweise der Klimaanlage zugesichert hatte, was als Beschaffenheitszusage angesehen wurde.

Dieses Urteil des BGH hat weitreichende Auswirkungen auf den Handel mit Gebrauchtgegenständen, insbesondere Oldtimern. Es unterstreicht die Bedeutung von Beschaffenheitsvereinbarungen und klärt darüber auf, dass ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss nicht automatisch für das Fehlen vereinbarter Eigenschaften gilt. Es betont ebenfalls die Notwendigkeit, im Online-Handel die gleichrangige Nebeneinanderstellung von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss zu beachten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und einen transparenten Handel zu gewährleisten.

Informative Links zum Sachverhalt: