Barrierefreie Websites, Dienstleistungen und Produkte
Zum 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Hierdurch wurde die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Ziel ist es, allen Menschen Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Durch das Gesetz werden teilweise erhebliche Änderungen an Produkten und Dienstleistungen erforderlich, insbesondere auch an Websites.
1. Welche Unternehmen fallen unter das Gesetz?
Das BFSG gilt für Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie für Dienstleistungserbringende gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Personen und Jahresumsatz oder Bilanzsumme bis zwei Millionen Euro) sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen, nicht jedoch, wenn sie Produkte in den Verkehr bringen. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen, nicht auf Produkte.
Zu häufigen Fragen hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit FAQs erstellt. Außerdem gibt es einen Artikel, der speziell die Schritte zu einem barrierefreien Online-Shop erklärt.
2. Um welche Produkte und Dienstleistungen geht es?
Das Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
- Hardwaresysteme für Verbraucher (z. B. Computer, Tablets, Laptops) einschließlich Betriebssysteme
- Selbstbedienungsterminals (z. B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Informations-Terminals)
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste und audiovisuelle Mediendienste (z. B. Smartphones, Smart-TV)
- E-Book-Lesegeräte.
Das Gesetz gilt unter anderem für folgende Dienstleistungen:
- Telekommunikationsdienste
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und zugehörige Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Websites, Apps, Onlineshops)
- bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten (Webseiten, Apps, elektronische Tickets, Verkehrsinformationen, interaktive Terminals).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien veröffentlicht, die Beispiele zum Anwendungsbereich des Gesetzes und Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen veranschaulichen.
3. Anforderungen an die Barrierefreiheit
Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein, d. h. sie müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Die konkreten Anforderungen werden durch die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) festgelegt.
Eine Wahrnehmung über mindestens zwei Sinne ist als Grundsatz anerkannt, wobei der Stand der Technik zu berücksichtigen ist.
Die Vermutungswirkung harmonisierter Normen (z. B. EN 301 549 für IKT-Produkte und -Dienste) ist gesetzlich vorgesehen.
Eine Wahrnehmung über mindestens zwei Sinne ist als Grundsatz anerkannt, wobei der Stand der Technik zu berücksichtigen ist.
Die Vermutungswirkung harmonisierter Normen (z. B. EN 301 549 für IKT-Produkte und -Dienste) ist gesetzlich vorgesehen.
4. Welche Ausnahmen gibt es?
Eine Ausnahme von den Barrierefreiheitsanforderungen ist möglich, wenn deren Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Die Kriterien und das Verfahren sind im Gesetz geregelt; Unternehmen müssen die Ausnahme dokumentieren und die Marktüberwachungsbehörde informieren. Kleinstunternehmen sind von diesen Pflichten ausgenommen, müssen aber auf Verlangen Tatsachen übermitteln.
5. Pflichten der Unternehmen
Hersteller müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine technische Dokumentation und eine CE-Kennzeichnung vorhalten sowie Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen barrierefrei bereitstellen.
Importeure und Händler dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen und müssen Informations- und Dokumentationspflichten erfüllen.
Dienstleistungserbringende müssen bestimmte Informationen barrierefrei veröffentlichen und Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität ergreifen.
Importeure und Händler dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen und müssen Informations- und Dokumentationspflichten erfüllen.
Dienstleistungserbringende müssen bestimmte Informationen barrierefrei veröffentlichen und Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität ergreifen.
6. Marktüberwachung und Sanktionen
Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert die Einhaltung und kann Maßnahmen wie Produktrückrufe oder Dienstleistungseinstellungen anordnen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden; zudem sind Verbandsklagen und wettbewerbsrechtliche Ansprüche möglich.
7. Übergangsregelungen
Selbstbedienungsterminals dürfen bis zu 15 Jahre nach Ingebrauchnahme weiter genutzt werden, wenn sie vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt wurden. Dienstleistungen können bis zum 27. Juni 2030 weiterhin mit bereits vor dem Stichtag eingesetzten Produkten erbracht werden; bestehende Verträge dürfen bis maximal 27. Juni 2030 fortbestehen.
8. Weiterführende Links
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Behörden, die das BGG umsetzen müssen, unterstützt aber auch die Wirtschaft. Sie bietet sie eine Webinar-Reihe an. Auch der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel bietet FAQ für den Onlinehandel an.
Das Mittelstand-Digital Zentrum Handel stellt ebenfalls ein Informationsblatt zur Verfügung.
Das Portal Barrierefreiheit wurde in Zusammenarbeit zwischen der Dienstekonsolidierung Bund im Bundesinnenministerium, dem Informationstechnikzentrum Bund, der Landesbeauftragten des Landes Hessen für barrierefreie IT und dem Bundesverwaltungsamt entwickelt. Es richtet sich nicht nur an öffentliche Stellen, sondern auch an Unternehmen, Vereine und andere Interessierte. Hier finden Sie diverse Checklisten für Handlungsfelder der Barrierefreiheit, wie z. B. Website, Bilder und Grafiken, Tabellen, Kontraste.
Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit für Informationstechnik stellt Handreichungen zur BITV 2.0 und eine Einschätzung zur Verwendung von Overlay-Tools zur Verfügung.
Hilfestellungen bietet auch die Internetseite Einfach für alle der Aktion Mensch.
Quelle: IHK Rheinhessen