Kryptowährung als Lohn: BAG bestätigt rechtliche Zulässigkeit – unter Bedingungen
Mit Urteil vom 16. April 2025 (Az.: 10 AZR 80/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Unternehmen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des Arbeitsentgelts in Kryptowährung auszahlen. Damit wird ein moderner Vergütungsansatz rechtlich anerkannt – allerdings nur im engen Rahmen.
Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin aus der Kryptobranche, deren Arbeitsvertrag neben einem festen monatlichen Gehalt in Euro auch Provisionen vorsah. Diese Provisionen sollten in Euro berechnet, aber in der Kryptowährung Ethereum (ETH) ausgezahlt werden. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, klagte die Arbeitnehmerin auf Auszahlung der offenen Provisionen – und zwar in ETH. Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit Verweis auf die angeblich unzulässige Krypto-Vergütung.
Das BAG stellte fest, dass Kryptowährungen zwar kein „Geld“ im Sinne von § 107 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) seien, aber als Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO gelten können, sofern dies im Interesse des Arbeitnehmers liege. Im entschiedenen Fall wurde dieses Interesse bejaht, da die Klägerin mit Kryptowährungen vertraut war und eine klare Präferenz für die Auszahlung in ETH geäußert hatte.
Allerdings machte das Gericht auch eine wichtige Einschränkung deutlich: Der Wert solcher Sachbezüge – also auch von Kryptowährungen – darf nicht den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts überschreiten. Der unpfändbare Teil muss weiterhin in Geld ausgezahlt werden, um den Lebensunterhalt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzusichern. Damit stellt das BAG klar, dass die Flexibilität neuer Vergütungsmodelle nicht zulasten der sozialen Absicherung gehen darf.
Die endgültige Entscheidung zur Auszahlung wurde in diesem Fall noch nicht getroffen. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, um insbesondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu klären.
Fazit: Das Urteil eröffnet neue Möglichkeiten für innovative Vergütungsmodelle – etwa in technologieaffinen Branchen. Unternehmen sollten jedoch sorgfältig prüfen, ob und unter welchen Bedingungen Kryptowährungen als Entgeltbestandteil sinnvoll und rechtlich sicher einsetzbar sind.