BImSchV: Änderung der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zur Verbesserung der Förderung von Ökostrom aus öffentlichen Ladesäulen

Das Bundeskabinett hat am 28. Juni 2023 beschlossen, die Förderung von Ökostrom aus öffentlichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Rahmen der gesetzlichen Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) zu verbessern.
Durch diese Änderung wird es für die Betreiber öffentlicher Ladestationen attraktiver, Ökostrom direkt an der Ladestation, z. B. über eine lokale Solar- oder Windkraftanlage, zu erzeugen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen, da es für die Betreiber einfacher wird, den Ökostrom zertifizieren zu lassen.
Unter „Weitere Informationen“ finden Sie die "Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Kraftstoffen". Mit dieser Verordnung soll ein Teil der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung umgesetzt werden.
Durch die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) des BImSchG sind Kraftstoffanbieter verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu reduzieren. Diese Verpflichtung kann durch die Beimischung von Biokraftstoffen, die Verwendung von grünem Wasserstoff, aber auch durch die Bereitstellung von Strom für Elektroautos erfüllt werden. Hier setzt die neue Verordnung an: Wenn statt Strom aus dem Netz nun erneuerbarer Strom verwendet wird, der direkt an der Ladestation erzeugt wird, werden höhere CO2-Reduktionen erzielt. Die Zertifikate sind also wertvoller, was wiederum zu höheren Einnahmen für die Ladeinfrastruktur führt.
Die Anrechnung von Ökostrom, der an öffentlichen Ladestationen erzeugt wird, soll ab 2024 möglich sein. Im nächsten Schritt soll die Anrechnung von Strom für schwere Nutzfahrzeuge beim Aufladen im nicht-öffentlichen Bereich verbessert werden.
Quelle: DIHK