28.01.2025
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde im Eilverfahren am 19. Dezember vom Bundestag und am 20. Dezember 2024 vom Bundesrat in "abgespeckter Form" verabschiedet.
Bundestag und Bundesrat verabschieden Steuerfortentwicklungsgesetz „Light“
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Einzige Bestandteile des Gesetzes (Link zum Bundesgesetzblatt) sind nun die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie die Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2025 und 2026:
- Der Grundfreibetrag wird für das Jahr 2025 von 11.784 auf 12.096 Euro angehoben. Für das Jahr 2026 soll der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro liegen.
- Die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für das Jahr 2025 werden bis auf den sogenannten "Reichensteuersatz" um 2,6 Prozent nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz für das Jahr 2025 wird ab einem Einkommen von 68.481 Euro greifen. Im Jahr 2026 wird der Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 69.879 Euro einsetzen, die Verschiebung beträgt dann 2,0 Prozent.
- Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von 19.950 Euro (bisher 18.130 Euro).
- Das Kindergeld für das Jahr 2025 wird von 250 Euro auf 255 Euro angehoben und für das Jahr 2026 auf 259 Euro.
- Der Kinderfreibetrag wird 2025 auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro) angehoben.
- Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen steigt ab Januar 2025 um fünf Euro auf 25 Euro monatlich.
Das Gesetz führt zu Steuermindereinnahmen von jährlich 13,7 Milliarden Euro. Hiervon hat der Bund rund 6 Milliarden Euro zu tragen. Auf die Länder entfallen 5,5 Milliarden Euro und auf die Kommunen rund 2 Milliarden Euro.
Die jährliche Steuerentlastung beträgt im Jahr 2025 in der Spitze (Grenzsteuersatz 42 Prozent, Einzelveranlagung, inklusive Solidaritätszuschlag) maximal 465 Euro. Diese Steuerentlastungen beziehungsweise verhinderten Steuerbelastungen werden jedoch größtenteils wieder von den gestiegenen Sozialversicherungsbeiträgen aufgezehrt. In vielen Fällen werden Arbeitnehmer im Ergebnis im Jahr 2025 sogar weniger Nettoeinkommen haben.
Der angepasste Einkommensteuertarif 2025 muss zeitnah in einen Programmablaufplan (PAP) für die Entgeltabrechnung überführt werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 6. Januar 2025 einen ersten Entwurf vorgelegt. Die neuen PAP sollen spätestens ab dem 1. März 2025 angewendet werden. Es dürfte damit höchst unwahrscheinlich sein, dass die Gesetzesänderungen noch vor der Wahl am 23. Februar 2025 auf der Gehaltsabrechnung sichtbar sind. Für die Monate Januar und Februar ergibt sich ein Korrekturbedarf beim Lohnsteuerabzug, der durch Neuberechnung für diese Monate, durch eine Differenzberechnung oder eine zukünftige Erstattung bei der Berechnung der Lohnsteuer eines zukünftig fälligen sonstigen Bezuges zu lösen ist. Über die Bekanntmachung der finalen Pläne werden wir Sie informieren.
Die weiteren im ursprünglichen Gesetzentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Dies betrifft unter anderem die folgenden Regelungen:
Die weiteren im ursprünglichen Gesetzentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Dies betrifft unter anderem die folgenden Regelungen:
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zum 1. Januar 2030,
- Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen,
- Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- beziehungsweise Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
- Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028,
- Einführung einer neuen Sonderabschreibung für reine Elektro-Fahrzeuge und
- Erweiterung des Vorteils der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge auf 95.000 Euro.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz ist somit zu einem reinen Tarifanpassungsgesetz geworden.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 1/2025)