Strom für den Firmenwagen
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für dieses Fahrzeug ganz oder teilweise selbst, handelt es sich bei der Arbeitgebererstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten um steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz.
Monatliche Pauschalen
Um diesen Auslagenersatz zu vereinfachen, hat die Finanzverwaltung bereits bisher monatliche Pauschalen zugelassen (BMF-Schreiben vom 29. September 2020, BStBl. I, S. 972, Randnummer 24):
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge 30 Euro monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 15 Euro monatlich
b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge 70 Euro monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 35 Euro monatlich
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom grundsätzlich abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
Bisherige Regelung zum Einzelnachweis der Stromkosten bei Firmenwagenüberlassung
Übersteigen allerdings die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den geldwerten Vorteil. Der steuerfreie Auslagenersatz beschränkt sich dabei jedoch auf die tatsächlich entstandenen Kosten, folglich bedarf es einer gesonderten Erfassung des Ladestroms durch einen gesonderten Stromzähler und den Nachweis der tatsächlichen individuellen Stromkosten. Diese Stromkostenermittlung ist gerade bei dynamischen Stromtarifen oder Strompaketen kompliziert. Noch komplizierter ist die Ermittlung, wenn der Strom teilweise aus der eigenen Photovoltaik-Anlage stammt.
Erleichterungen beim nachgewiesenen Auslagenersatz avisiert
Die Finanzverwaltung hat angekündigt, zukünftig wesentliche Erleichterungen beim Auslagenersatz zuzulassen. Im Falle des Einzelnachweises durch den Arbeitnehmer soll zukünftig die für das Aufladen eines Elektrofirmenwagens verbrauchte Strommenge mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden können. Dabei soll es sich auch um einen nicht „eichrechtskonformen Zähler handeln (zum Beispiel wallbox- oder fahrzeuginterner Zähler) können.
Für die Ermittlung der monatlichen Stromkosten soll auf den Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis anteilig berücksichtigt werden können. Das soll auch dann gelten, wenn die häusliche Ladevorrichtung durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird. Bei einem dynamischen Stromtarif sollen die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh zugrunde gelegt werden können.
Strompreispauschale
Zur weiteren Vereinfachung des Auslagenersatzes soll der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (“Gesamtpreis in Cent pro Kilowattstunde insgesamt“) zugrunde gelegt werden können (= Strompreispauschale). Maßgebend soll dabei der für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für das gesamte Jahr, bei einem Gesamtverbrauch von 5000 bis unter 15000 kWh, sein. Er soll auf volle Cent abgerundet werden müssen.
Eine entsprechende Überarbeitung des oben genannten BMF-Schreibens vom 29. September 2020, BStBl. I, S. 972 ist für den Herbst avisiert.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 6/2025)