BMF veröffentlicht Entwurf eines zweiten Anwendungsschreibens zur E-Rechnung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Juni 2025 den Entwurf für ein zweites Anwendungsschreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung im B2B-Bereich in Deutschland veröffentlicht.
Einerseits wird damit der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert, andererseits äußert sich die Finanzverwaltung zu neu aufgekommenen Fragen.
Mit dem BMF-Schreiben sollen zum einen die Verwaltungsanweisungen im UStAE an die neue Gesetzeslage und die Ausführungen des ersten BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024 angepasst werden (Seiten 4 – 31 des Entwurfs). Zum anderen soll auch das Schreiben vom 15. Oktober 2024 in einzelnen Randnummern (Rn) geändert beziehungsweise ergänzt werden (Seite 1 – 4 des Entwurfs).
Den Entwurf finden Sie auf der Seite des BMF unter folgendem Link:

Der Entwurf enthält insbesondere ergänzende Hinweise der Finanzverwaltung zu folgenden Punkten:

  1. Validierung: Die Finanzverwaltung regt die Nutzung eines geeigneten Validierungsanwendung an, um die Vollständigkeit der Rechnungsangaben, aber insbesondere auch die Zulässigkeit des Formats zu überprüfen (S. 3 des Entwurfs, Abschnitt 15.2a Abs. 6 Satz 3 UStAE-E). Was als geeignet angesehen wird, erläutert die Finanzverwaltung nicht.
  2. Folgen von fehlerhaften Rechnungen: Formatfehler führen zur Annahme einer sogenannten „sonstigen Rechnung“ (S. 1 des Entwurfs zu Rn 7 des Oktober-Schreibens). Inhaltliche Fehler sollen dazu führen, dass keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Beispielhaft verweist das BMF hierzu auf im Rahmen einer Validierung als kritische Fehler – „critical error“ – festgestellte Beanstandungen (Abschn. 14.5 Ab.s 1 Satz 5 UStAE-E).
  3. Eine ordnungsgemäße Rechnung wird auch dann verneint, wenn im strukturierten Teil der Rechnung auf Anlagen verwiesen wird, die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten (S. 3 des Entwurfs zu Rn 35).
  4. Rechnungen aus mehreren Dokumenten: Sofern in Anlagen Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form übermittelt werden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine ordnungsgemäße Rechnung vor (Seite 3 des Entwurfs zu Rn. 35).
    In Abschnitt 14.1 Abs. 1 in Satz 2 UStAE-E wird ausgeführt, dass eine sonstige Rechnung auch aus einer Mehrzahl von Dokumenten bestehen kann, die die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten (§ 31 Abs. 1 UStDV). Im Umkehrschluss geht die Finanzverwaltung offenbar davon aus, dass § 31 Abs. 1 UStDV auf E-Rechnungen nicht mehr anzuwenden ist.
  5. Änderung der Bemessungsgrundlage: Bei bloßen Änderungen der Bemessungsgrundlage nach §17 UStG, beispielsweise aufgrund von Unstimmigkeiten über die Höhe des abzurechnenden Entgelts, ist keine Rechnungsberichtigung notwendig. Sofern jedoch die Änderung im Leistungsumfang oder -gehalt liegt, ist eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich erforderlich, da in diesen Fällen die Leistungsbeschreibung angepasst werden muss (Seite 3 des Entwurfs; zur neuen Rz. 51a).
  6. GoBD und E-Rechnung: Bei E-Rechnungen muss zumindest der strukturierte Teil so aufbewahrt werden, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für die Umsatzsteuer ist die Archivierung in GoBD-konformen Datenverarbeitungssystemen möglich (Seite 4 des Entwurfs zu Rn 60 und Seite 24 des Entwurfs zu Abschnitt 14b.1 Abs. 1 UStAE-E).
  7. Rechnungen von Kleinunternehmern werden von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Damit vollzieht das BMF die kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2024 in § 34a UStDV aufgenommene Ausnahme auch im Anwendungsschreiben nach. Werden dennoch E-Rechnungen verschickt, ist dies ohne Zustimmung des Empfängers möglich (Rn 17 und 22 des Entwurfs).
  8. Vertrag als Rechnung: Hierzu finden sich ausführliche Hinweise in Abschnitt 14.1 Abs. 17 ff (S. 12 des Entwurfs).
  9. Sammelrechnungen: In Abschnitt 14.1 Abs. 19 Satz 6 UStAE-E wird klargestellt, dass umsatzsteuerlich auch eine Sammelrechnung als E-Rechnung ausgestellt werden kann (Seite 12 des Entwurfs).
Im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung offenbar bei aus mehreren Dokumenten bestehenden Rechnungen keine E-Rechnung annimmt, dürften auch Sammelrechnungen keine Rechnungspflichtangaben in unstrukturierten Anlagen enthalten.
Bislang ist, unserer Kenntnis nach, noch kein Format verfügbar, das Sammelrechnungen mit allen relevanten Daten im strukturierten Teil abbilden kann. Für das ZUGFeRD-Format sowie die XRechnung sollen zeitnah technische Lösungen angeboten werden.
Das endgültige BMF-Schreiben soll im IV. Quartal 2025 veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs wurde ein Konsultationsprozess angestoßen, an dem sich auch die IHK-Organisation beteiligen wird.

Hintergrund

Seit 1. Januar 2025 gilt die sogenannte E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze.
E-Rechnungen müssen danach der europäischen CEN-Norm EN 16931 beziehungsweise den in einer EU-Richtlinie festgelegten Syntaxen entsprechen. Abweichende Vereinbarungen der Vertragspartner zum verwendeten Format sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 6/2025)