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Die gewerbliche Vermittlung von Versicherungen ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig.
Hinweise für gebundene Versicherungsvermittler und Ausschließlichkeitsvertreter.
Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler, -vertreter, -mehrfachagent
Sachkunde als Nachweis für Erlaubnis nach § 34d GewO
Erlaubnis nach § 34d GewO durch Nachweis der notwendigen Sachkunde.
EU-Verordnung zur digitalen Betriebssicherheit im Finanzsektor