20.02.2023
Makler, Vertreter und Mehrfachagent
1. Definition
Versicherungsvermittler ist der Oberbegriff für Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Sie vermitteln gewerbsmäßig Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können als Versicherungsvermittler gewerbsmäßig tätig sein.
2. Versicherungsmakler
Ein Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (§ 34 d Absatz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO)). Der Makler ist treuhänderischer Sachwalter des Kunden und ist als solcher verpflichtet, die Interessen des Versicherungsnehmers bestmöglich wahrzunehmen. Versicherungsunternehmen gegenüber ist er unabhängig. Er ist bei gewerblicher Tätigkeit Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB.
Maklervertrag
Der Versicherungsmakler schließt mit dem Versicherungsnehmer einen Maklervertrag. Das Versicherungsunternehmen ist an dieser Rechtsbeziehung nicht beteiligt. Inhalt des Maklervertrages ist in der Regel nicht nur die einmalige Beschaffung eines Versicherungsschutzes, sondern die Dauerbetreuung der Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers, die Verwaltung der Versicherungsverträge und je nach Erfordernis deren Anpassung. Der Makler ist verpflichtet zu begründen, weshalb er sich für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen entschieden hat.
Der Versicherungsmakler schließt mit dem Versicherungsnehmer einen Maklervertrag. Das Versicherungsunternehmen ist an dieser Rechtsbeziehung nicht beteiligt. Inhalt des Maklervertrages ist in der Regel nicht nur die einmalige Beschaffung eines Versicherungsschutzes, sondern die Dauerbetreuung der Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers, die Verwaltung der Versicherungsverträge und je nach Erfordernis deren Anpassung. Der Makler ist verpflichtet zu begründen, weshalb er sich für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen entschieden hat.
Der Versicherungsmakler schuldet seinem Kunden die Auswahl und Aufrechterhaltung des bestmöglichen Versicherungsschutzes. Er hat seiner Beratung eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen (§ 60 Absatz 1 VVG). Er kann seine Auswahlpflichten aber auf eine bestimmte Gruppe von Versicherern beschränken. Da davon ausgegangen werden kann, dass der Makler den Versicherungsmarkt kennt, muss er nicht für jedes Vermittlungsgeschäft eine gesonderte Marktanalyse vornehmen. Zu seinen Pflichten gehört beispielsweise nicht die Vermittlung von Versicherungen bei einem Direktversicherer, der keine Courtagen zahlt. Er darf seine Überlegungen aber nicht von vornherein auf bestimmte Versicherungsunternehmen und Vertragstypen beschränken. Nur wenn dies der Fall ist, muss er dem Kunden die Beschränkung auf bestimmte Versicherungsunternehmen mitteilen und erläutern (§ 60 Absatz 2 VVG).
Maklerhaftung
Der Makler haftet grundsätzlich dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich für sein eigenes Fehlverhalten. Eine Haftung des Versicherungsunternehmens für das Verhalten des Maklers besteht in der Regel nicht. Im Konfliktfall muss der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung des Maklers beweisen. Der Versicherungsmakler trägt dagegen die Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Der Makler haftet grundsätzlich dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich für sein eigenes Fehlverhalten. Eine Haftung des Versicherungsunternehmens für das Verhalten des Maklers besteht in der Regel nicht. Im Konfliktfall muss der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung des Maklers beweisen. Der Versicherungsmakler trägt dagegen die Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3. Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 34 d Absatz 1 Nr. 1 GewO). Er ist als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, für einen Versicherer Verträge zu vermitteln und ggf. auch abzuschließen sowie bei Ihrer Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken. Gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist der Vertreter verpflichtet, sich um den Abschluss von Versicherungsgeschäften zu bemühen. Er steht im Lager des Versicherers und hat in der Regel Empfangsvollmacht für das Versicherungsunternehmen. Zugleich ist er Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 HGB.
Versicherungsvertreter lassen sich aufteilen in:
Ausschließlichkeitsvertreter sind in der Regel für einen Versicherer tätig und durch vertragliche Wettbewerbsverbote an diesen gebunden. Dies trifft auch zu bei Vertretern, die ausschließlich für verschiedene Versicherer Verträge vermitteln und deren Produkte miteinander nicht im Wettbewerb stehen. Da sie an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sind, brauchen Ausschließlichkeitsvertreter nicht zu begründen, warum sie einen Versicherungsvertrag mit einem bestimmten Unternehmen vorschlagen.
Mehrfachvertreter sind aufgrund vertraglicher Vereinbarungen unter Ausschluss des Wettbewerbsverbots für mehrere Versicherer tätig – auch für solche, die miteinander konkurrieren. Im Gegensatz zum Makler sind sie verpflichtet, für die mit ihnen vertraglich verbundenen Versicherer tätig zu werden und stehen haftungsrechtlich einem Ausschließlichkeitsvertreter gleich.
Nebenberufliche Versicherungsvertreter stehen vertretungs- und haftungsrechtlich einem hauptberuflich tätigen Versicherungsvermittler gleich.
4. Abgrenzung zwischen Makler und Vertreter
In vielen Fällen ist die Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler und -vertreter äußerst schwierig. Grundsätzlich ist der Versicherungsmakler vom Versicherungsnehmer beauftragt und wird von ihm mit der Vermittlung von Verträgen mit Versicherern betraut. Der Makler steht wirtschaftlich auf der Seite des Kunden und hat dessen Interessen wahrzunehmen. Der Versicherungsvertreter steht dagegen auf der Seite des Versicherers und vermittelt in dessen Auftrag Versicherungsverträge.
Die Abgrenzung wird wichtig, wenn es um die Frage der Haftung geht. So ist dem Versicherer grundsätzlich das Handeln und Wissen eines Vertreters zuzurechnen. Der Versicherer haftet jedoch meist nicht für Versicherungsmakler. Außerdem kann die Abgrenzung beim Abschluss des Vertrages von Bedeutung werden. Der Vertreter nimmt direkt für den Versicherer Anträge entgegen und führt Verhandlungen. Der Makler dagegen leitet lediglich die Anträge weiter, es sei denn, er hat eine entsprechende Empfangsvollmacht. Letztlich ist auch bei der Frage der Eigenhaftung des Vermittlers entscheidend, ob dieser Vertreter oder Makler ist. Der Vertreter wird in der Regel nicht persönlich haften, wogegen beim Makler eine Eigenhaftung regelmäßig in Frage kommt.
Folgende Kriterien können für die Abgrenzung herangezogen werden:
Vergütungsbezeichnung
Eine Abgrenzung lässt sich bereits anhand der Bezeichnung der Vergütung des Vermittlers treffen. Courtage meint den Lohn eines Maklers, der Vertreter hingegen erhält für seine Vermittlung eine Provision. Diese Begrifflichkeiten können jedoch nur ein Indiz sein. Entscheidend für die Zuordnung ist der Inhalt der Vereinbarungen.
Eine Abgrenzung lässt sich bereits anhand der Bezeichnung der Vergütung des Vermittlers treffen. Courtage meint den Lohn eines Maklers, der Vertreter hingegen erhält für seine Vermittlung eine Provision. Diese Begrifflichkeiten können jedoch nur ein Indiz sein. Entscheidend für die Zuordnung ist der Inhalt der Vereinbarungen.
„Betrautsein“
Ein weiteres Merkmal für die Abgrenzung ist, ob der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist (§ 59 Absatz 2 VVG). Der Versicherungsvertreter vereinbart mit dem Versicherer eine Vermittlungspflicht. Hingegen verpflichten die Courtagevereinbarungen der Versicherungsmakler nicht zur Tätigkeit für den Versicherer - er wird dadurch nicht „betraut”. Selbst wenn der Makler bevorzugt Verträge mit Versicherern vermittelt, die eine höhere Courtage zahlen, wird er allein dadurch noch nicht zum Versicherungsvertreter. Zumindest nicht solange der Makler in seiner Entscheidung, ob er Verträge mit einem bestimmten Versicherungsunternehmen vermittelt, frei bleibt.
Ein weiteres Merkmal für die Abgrenzung ist, ob der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist (§ 59 Absatz 2 VVG). Der Versicherungsvertreter vereinbart mit dem Versicherer eine Vermittlungspflicht. Hingegen verpflichten die Courtagevereinbarungen der Versicherungsmakler nicht zur Tätigkeit für den Versicherer - er wird dadurch nicht „betraut”. Selbst wenn der Makler bevorzugt Verträge mit Versicherern vermittelt, die eine höhere Courtage zahlen, wird er allein dadurch noch nicht zum Versicherungsvertreter. Zumindest nicht solange der Makler in seiner Entscheidung, ob er Verträge mit einem bestimmten Versicherungsunternehmen vermittelt, frei bleibt.
Anzahl der Versicherer
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde zu legen (§ 60 Absatz 1 VVG). Die Anzahl der Versicherungsunternehmen, aus denen der Versicherungsmakler einen geeigneten Versicherungsvertrag ermittelt und auswählt, ist jedoch lediglich ein Indiz dafür, ob es sich um einen Makler oder Vertreter handelt. Hierbei gilt: Je größer die Anzahl der von einem Vermittler bei der Marktanalyse berücksichtigten Versicherer, desto eher ist er als unabhängiger Makler anzusehen. In einer Gerichtsentscheidung wurde allerdings sogar die Zahl von 40 Versicherungsunternehmen als in diesem Fall unerheblich bezeichnet. Diese Entscheidung wurde deshalb zwar kritisiert; sie zeigt aber, dass der Anzahl der in die Marktanalyse einbezogenen Versicherer nur eine Indizwirkung für die Abgrenzung zukommt.
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde zu legen (§ 60 Absatz 1 VVG). Die Anzahl der Versicherungsunternehmen, aus denen der Versicherungsmakler einen geeigneten Versicherungsvertrag ermittelt und auswählt, ist jedoch lediglich ein Indiz dafür, ob es sich um einen Makler oder Vertreter handelt. Hierbei gilt: Je größer die Anzahl der von einem Vermittler bei der Marktanalyse berücksichtigten Versicherer, desto eher ist er als unabhängiger Makler anzusehen. In einer Gerichtsentscheidung wurde allerdings sogar die Zahl von 40 Versicherungsunternehmen als in diesem Fall unerheblich bezeichnet. Diese Entscheidung wurde deshalb zwar kritisiert; sie zeigt aber, dass der Anzahl der in die Marktanalyse einbezogenen Versicherer nur eine Indizwirkung für die Abgrenzung zukommt.
Umfang der Vertragsbeziehung
Die Vertragsbeziehung eines Versicherungsmaklers zum Versicherungsnehmer ist in der Regel enger als das Verhältnis eines Versicherungsvertreters zum Versicherungsnehmer. Die Pflichten eines Maklers gehen häufig über die Vermittlung eines einzelnen Vertrages hinaus. Umfasst sein können außerdem die Überprüfung und Verwaltung anderer Versicherungsverträge und eine umfassende Beratung. Die Vertragsbeziehung wird in der Regel langfristiger angelegt sein, so dass ein Dauerschuldverhältnis entsteht. Dagegen wird es beim Versicherungsvertreter häufiger vorkommen, dass dieser nur einen einzelnen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer vermittelt. Auch der Dauer und Intensität der Vertragsbeziehung kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu.
Die Vertragsbeziehung eines Versicherungsmaklers zum Versicherungsnehmer ist in der Regel enger als das Verhältnis eines Versicherungsvertreters zum Versicherungsnehmer. Die Pflichten eines Maklers gehen häufig über die Vermittlung eines einzelnen Vertrages hinaus. Umfasst sein können außerdem die Überprüfung und Verwaltung anderer Versicherungsverträge und eine umfassende Beratung. Die Vertragsbeziehung wird in der Regel langfristiger angelegt sein, so dass ein Dauerschuldverhältnis entsteht. Dagegen wird es beim Versicherungsvertreter häufiger vorkommen, dass dieser nur einen einzelnen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer vermittelt. Auch der Dauer und Intensität der Vertragsbeziehung kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu.
5. Sonderfälle
Pseudomakler
Tritt ein Versicherungsvertreter gegenüber dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler auf, ist er sogenannter Pseudomakler. Er wird dann haftungsrechtlich als Versicherungsmakler angesehen (Rechtsscheinhaftung § 59 Absatz 3 Satz 2 VVG). Es bleibt festzustellen wie er gegenüber dem Versicherungsunternehmen einzuordnen ist. Dies ist durch Auslegung des Vertretervertrages zu ermitteln. In der Regel wird er seine Stellung als Versicherungsvertreter und Erfüllungsgehilfe des Versicherungsunternehmens behalten. In jedem Fall wird er diese Stellung behalten, wenn das Ergebnis der Vermittlertätigkeit im Rahmen des Vertretungsvertrages liegt. Dann verbleibt es auch bei der haftungsrechtlichen Konsequenz, dass der Versicherer für den Vertreter haftet. Daneben kann eine persönliche Haftung als Versicherungsmakler treten, wenn der Vermittler als solcher aufgetreten ist und mit dem Versicherungsnehmer – wenn auch nur schlüssig – einen Maklervertrag geschlossen hat.
Tritt ein Versicherungsvertreter gegenüber dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler auf, ist er sogenannter Pseudomakler. Er wird dann haftungsrechtlich als Versicherungsmakler angesehen (Rechtsscheinhaftung § 59 Absatz 3 Satz 2 VVG). Es bleibt festzustellen wie er gegenüber dem Versicherungsunternehmen einzuordnen ist. Dies ist durch Auslegung des Vertretervertrages zu ermitteln. In der Regel wird er seine Stellung als Versicherungsvertreter und Erfüllungsgehilfe des Versicherungsunternehmens behalten. In jedem Fall wird er diese Stellung behalten, wenn das Ergebnis der Vermittlertätigkeit im Rahmen des Vertretungsvertrages liegt. Dann verbleibt es auch bei der haftungsrechtlichen Konsequenz, dass der Versicherer für den Vertreter haftet. Daneben kann eine persönliche Haftung als Versicherungsmakler treten, wenn der Vermittler als solcher aufgetreten ist und mit dem Versicherungsnehmer – wenn auch nur schlüssig – einen Maklervertrag geschlossen hat.
Mehrfachvertreter
Je mehr Versicherungsunternehmen ein Mehrfachvertreter vertritt, desto mehr ähnelt seine Tätigkeit in der Praxis der eines Maklers. Legen Mehrfachvertreter gegenüber dem Versicherungsnehmer ihre Funktion nicht offen, können sie den Anschein eines Versicherungsmaklers erwecken. Sie sind dann wie Pseudomakler zu behandeln.
Je mehr Versicherungsunternehmen ein Mehrfachvertreter vertritt, desto mehr ähnelt seine Tätigkeit in der Praxis der eines Maklers. Legen Mehrfachvertreter gegenüber dem Versicherungsnehmer ihre Funktion nicht offen, können sie den Anschein eines Versicherungsmaklers erwecken. Sie sind dann wie Pseudomakler zu behandeln.
Ergänzende vertragliche Vereinbarungen
Hat ein Versicherungsmakler mit dem Versicherungsunternehmen ergänzende vertragliche Vereinbarungen getroffen und von diesem Vollmachten erteilt bekommen, kann es zu einem derartigen Näheverhältnis kommen, dass der Versicherer sich das Verhalten und die Kenntnis des Versicherungsmaklers zurechnen lassen muss. Wenn ein Versicherungsmakler nicht nur beim Vertragsschluss den Versicherer vertritt, sondern auch die Durchführung des Vertrages als Vertreter des Versicherers vornimmt, ist er auch als Vertreter des Versicherers zu behandeln.
Hat ein Versicherungsmakler mit dem Versicherungsunternehmen ergänzende vertragliche Vereinbarungen getroffen und von diesem Vollmachten erteilt bekommen, kann es zu einem derartigen Näheverhältnis kommen, dass der Versicherer sich das Verhalten und die Kenntnis des Versicherungsmaklers zurechnen lassen muss. Wenn ein Versicherungsmakler nicht nur beim Vertragsschluss den Versicherer vertritt, sondern auch die Durchführung des Vertrages als Vertreter des Versicherers vornimmt, ist er auch als Vertreter des Versicherers zu behandeln.