20.02.2023
Selbständig als Versicherungsvermittler
- 1. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler
- 2. Vermittlertypen des § 34d GewO
- 2.1. Ungebundene Versicherungsvermittler
- 2.2. Versicherungsberater
- 2.3. Produktakzessorische Vermittler
- 2.4. Gebundene Versicherungsvermittler
- 2.5. Bagatellvermittler
- 2.6. Sonderfälle
- 3. Erlaubniserteilung
- 3.1. Nachweis Zuverlässigkeit / geordnete Vermögensverhältnisse
- 3.2. Nachweis Vermögensschadenhaftpflichtversicherung / gleichwertige Garantie
- 3.3. Sachkunde
- 3.4. Einsatz von Mitarbeitern
- 4. Registrierungsverfahren
- 5. Weiterbildungsverpflichtung
1. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler
Sie möchten sich als gewerbsmäßig tätiger Versicherungsvermittler selbständig machen, das heißt den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln? In diesem Fall benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit, neben der Gewerbeanmeldung, zunächst eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO).
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen verschiedenen Vermittlertypen. Da das Gesetz je nach Ausprägung spezifische Regelungen im Hinblick auf die Erlaubnis- und Registrierungspflicht vorgibt, müssen Sie zunächst eine Entscheidung treffen, wie Sie konkret tätig werden möchten. Um Sie bei dieser Entscheidung zu unterstützen, stellen wir Ihnen hier die verschiedenen Vermittlertypen kurz vor.
Für vertiefende Informationen und bei Abgrenzungsfragen nutzen Sie bitte auch unsere eigens dafür erstellten Merkblätter.
2. Vermittlertypen des § 34d GewO
2.1. Ungebundene Versicherungsvermittler
Ungebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 GewO) vermitteln im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen (Mehrfachagenten). Zu den ungebundenen Versicherungsvermittlern zählen auch Versicherungsmakler, die im Auftrag des Versicherungsnehmers vermitteln. Ausführliche Informationen zur Abgrenzung der ungebundenen Versicherungsvermittler finden Sie im Artikel „Makler, Vertreter und Mehrfachagent“.
Ungebundene Versicherungsvermittler benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis- und Registrierung nach § 34d Abs. 1 GewO.
2.2. Versicherungsberater
Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) ist, wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen berät. Für sie gilt ein Provisionsannahmeverbot gegenüber Versicherungsunternehmen: Das bedeutet, Versicherungsberater dürfen sich nur vom Kunden bezahlen lassen (Honorar).
Für Versicherungsberater besteht eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 2 GewO.
2.3. Produktakzessorische Vermittler
Produktakzessorische Vermittler (§ 34d Abs. 6 GewO) vermitteln Versicherungen (etwa Haftpflicht- und Kaskoversicherungen) in Ergänzung zu Ihrer Haupttätigkeit, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen. Ein Beispiel für diesen Vermittler sind Autohändler. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Artikel Produktakzessorische Vermittler.
Sofern Sie als produktakzessorischer Vermittler tätig sein möchten, können Sie sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen (durch Antrag). Als Voraussetzung hierfür müssen Sie
- unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sein,
- eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben und
- zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis hierfür dient eine Erklärung des Auftrag gebenden Versicherungsunternehmens oder -vermittlers.
Als produktakzessorischer Vermittler ist eine Registrierung im Vermittlerregister vorgeschrieben.
2.4. Gebundene Versicherungsvermittler
Gebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO) vermitteln ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens, oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Die Versicherungsunternehmen übernehmen für ihre gebundenen Vermittler die uneingeschränkte Haftung. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Gebundene Vermittler .
Gebundene Versicherungsvermittler sind von der Erlaubnispflicht befreit. Trotzdem ist eine Registrierung im Vermittlerregister der IHKs vorgeschrieben. Sie erfolgt direkt über das haftende Versicherungsunternehmen.
2.5. Bagatellvermittler
Von Bagatellvermittler (§ 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO) spricht man, wenn
- nur produktakzessorisch bestimmte Versicherungstypen (zum Beispiel Reisegepäck oder Reiserücktritt – nicht Lebens- oder Haftpflichtversicherungen) vermittelt werden,
- nicht hauptberuflich vermittelt wird,
- die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
- die Prämie je Person einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, benötigt der Bagatellvermittler keine Erlaubnis und Registrierung.
2.6. Sonderfälle
Von der Erlaubnis- und Registerpflicht nach § 34d GewO sind zudem ausgenommen
- Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler Versicherungen als Bestandteile der Bausparverträge im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern,
- Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt oder
- so genannte „Tippgeber”, die lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellen. Diese Tätigkeit gilt nicht als Versicherungsvermittlung und ist daher erlaubnisfrei. Als gewerblicher Tippgeber ist eine Gewerbeanzeige erforderlich.
3. Erlaubniserteilung
Sie haben sich für einen Vermittlerstatus entschieden? Dann können Sie einen entsprechend Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen IHK stellen. Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis oder auch einer Erlaubnisbefreiung nach § 34d GewO kann eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, oHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!
3.1. Nachweis Zuverlässigkeit / geordnete Vermögensverhältnisse
Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht,
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht (www.vollstreckungsportal.de),
- bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage im Bereicht “Antragsverfahren”.
3.2. Nachweis Vermögensschadenhaftpflichtversicherung / gleichwertige Garantie
Eine weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Sie muss besonderen gesetzlichen Anforderungen entsprechen
- gültig im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
- das Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein und
- die Mindestversicherungssumme müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese verändern sich regelmäßig.
Der Nachweis erfolgt mit einer kostenlosen Bescheinigung Ihres Versicherers.
Die Bestätigung muss folgenden Wortlaut haben (mit aktuellen Höchstsummen)
Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigen wir, dass Sie ab dem TT.MM.JJJJ eine Berufshaftpflichtversicherung bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) erfüllt.
Die vereinbarte Versicherungshöchstsumme beträgt mindestens 1.300.380 Euro je Versicherungsfall. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 1.924.560 Euro.
Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigen wir, dass Sie ab dem TT.MM.JJJJ eine Berufshaftpflichtversicherung bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) erfüllt.
Die vereinbarte Versicherungshöchstsumme beträgt mindestens 1.300.380 Euro je Versicherungsfall. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 1.924.560 Euro.
Alternativ kann auch der Nachweis einer gleichwertigen Garantie Ihres Auftrag gebenden Versicherungsunternehmens erbracht werden.
3.3. Sachkunde
Zuletzt haben Sie den Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler zu führen. Diesen können Sie durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung vor der IHK erbringen. Die Prüfung zum Versicherungsfachmann, -frau IHK gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Die Sachkundeprüfung entfällt, wenn Sie über eine ausreichende Berufsqualifikation verfügen. Welche Qualifikationen gleichgestellt sind, gibt der Gesetzgeber in § 5 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vor. Die abschließende Liste der gleichgestellten Berufsqualifikationen, sowie weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage im Bereich “Sachkundeprüfungen”.
Für juristische Personen gilt, dass der Vorstand oder die Geschäftsführung die Sachkunde erbringen muss. Gegebenenfalls kann die Sachkunde auf eine angemessene Anzahl beim Antragsteller beschäftigter vertretungsberechtigter Personen, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung/Beratung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist, delegiert werden.
3.4. Einsatz von Mitarbeitern
Sofern Sie beabsichtigen Mitarbeiter zu beschäftigen, die bei der Vermittlung oder der Beratung von Versicherungen unterstützen sollen, beachten Sie bitte, dass Sie als Arbeitgeber nach § 34d Abs. 9 S. 1 GewO sich von deren Zuverlässigkeit überzeugen müssen. Außerdem haben Sie sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.
4. Registrierungsverfahren
Um als Vermittler tätig zu sein, müssen Sie sich nach Erlaubniserhalt noch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Der Antrag hierfür kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Zusätzlich ist eine Gewerbeanzeige erforderlich.
Das Vermittlerregister dient der Transparenz und soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, die zugelassene Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers und -beraters zu prüfen. Das Register führen die IHKs (www.vermittlerregister.info).
5. Weiterbildungsverpflichtung
Schwerpunkt der gesetzlichen Änderungen aufgrund der IDD war die neue Weiterbildungspflicht für Gewerbetreibende.
Die am 20. Dezember 2018 in Kraft getretene Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes:
1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
Die Weiterbildungspflicht gilt für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Die Weiterbildungspflicht gilt damit ebenfalls für Ausschließlichkeitsvertreter.
Die Weiterbildungspflicht gilt für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Die Weiterbildungspflicht gilt damit ebenfalls für Ausschließlichkeitsvertreter.
Bei juristischen Personen sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Weiterbildungsdelegation innerhalb des Betriebs vor. Der Weiterbildungsnachweis kann gemäß § 34d Abs. 9 S. 4 und S. 5 GewO bei juristischen Personen durch eine angemessene Zahl der bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen erbracht werden, sofern diese Personen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen haben und zur Vertretung berechtigt sind.
2. Für wieviel Stunden pro Jahr?
Versicherungsvermittler und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Weiterbildungspflicht gilt ab dem Jahr 2018. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder angerechnet werden, da eine entsprechende Weiterbildung in jedem Kalenderjahr absolviert werden muss.
Versicherungsvermittler und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Weiterbildungspflicht gilt ab dem Jahr 2018. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder angerechnet werden, da eine entsprechende Weiterbildung in jedem Kalenderjahr absolviert werden muss.
3. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden akzeptiert?
Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Blended Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 3 der VersVermV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten. Auch der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung, sofern die Berufsqualifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient.
Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Blended Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 3 der VersVermV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten. Auch der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung, sofern die Berufsqualifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient.
4. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?
Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
5. Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch die IHK geprüft?
Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Kalenderjahr bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 4 der VersVermV.
Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Kalenderjahr bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 4 der VersVermV.
In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.
6. Ist die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht sanktioniert?
Die nicht, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Weiterbildung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ebenso wird sanktioniert, wer den Nachweis über eine abgelegte Weiterbildungsmaßnahme nicht aufbewahrt. Auch die Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die nicht, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Weiterbildung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ebenso wird sanktioniert, wer den Nachweis über eine abgelegte Weiterbildungsmaßnahme nicht aufbewahrt. Auch die Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.