Innovation & Umwelt

Elektronikabfälle

Das neue Elektrogesetz 3 (ElektroG3)

Seit dem 1.1.2022 gilt das neue ElektroG3. Nach der neuen Regelung des § 7a haben Hersteller von b2b-Geräten bei der stiftung ear für die Rücknhame und Entsorgung von b2b- Elektroaltgeräten ein Rücknahmekonzept vorzulegen. Das Rücknahmekonzept ist dabei je Geräteart abzugeben.
Auch Hersteller, die bereits über eine b2b-Registrierung vor dem 1.1.2022 verfügen, müssen während der Übergangsfrist - spätestens bis zum 30.6.2022 - ein Rücknahmekonzept vorlegen.
Das Rücknahmekonzept wird nicht veröffentlicht. Für das Rücknahmekonzept wird es keinen neuen gesonderten Gebührentatbestand geben. Die Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts wird künftig gemeinsam mit der Prüfung der Glaubhaftmachung der b2b-Eigenschaft abgerechnet.
Das Rücknahmekonzept beinhaltet (i) eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 ElektroG3 entsprechen, (ii) im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des Dritten und (iii) Angaben, wie die Endnutzer auf die Rückgabemöglichkeit zuzugreifen können.
Für die edv-technische Umsetzung im ear-Portal findet sich die Antragsfläche für das Rücknahmekonzept unterhalb des Schaltfläche Glaubhaftmachung in der vertikalen Menüführung. Bei neuen b2b-Registrierungsanträgen wird der Antragsteller intelligent von „Registrierungen ElektroG“ über „Glaubhaftmachungen“ zu „Rücknahmekonzept ElektroG“ geleitet. Hersteller/BV, die bereits vor dem 1.1.2022 für eine b2b-Geräteart registriert sind oder einen solchen Antrag gestellt haben, erhalten ab dem 1.1.2022 in ihrem Postfach des ear-Portals eine Aufgabe "Rücknahmekonzept erfassen“ eingestellt, damit sie bis zum Ablauf des 30.6.2022 ihre Daten für ihr Rücknahmekonzept im ear-Portal erfassen.
Alle aktuellen Informationen finden Sie auf der Homepage der stiftung elektro-altgeräte register (ear).

Meldepflicht für entsorgungspflichtige Besitzer von Elektroaltgeräten bis 30.04.2020

Auch wenn momentan andere Entwicklungen unsere Gesellschaft und ihr Unternehmen beschäftigen, so möchten wir sie doch hinweisen darauf, dass nach dem §§ 19 und 30 ElektroG (https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/) entsorgungspflichtige Besitzer von Elektroaltgeräten verpflichtet sind eine Jahres-Statistik-Mitteilung bis zum 30. April 2020 an die Stiftung Elektroaltgeräteregister (ear) abzugeben. Als entsorgungspflichtige Besitzer können z.B. auch Elektrofachmärkte und andere Einzelhändler zählen.
Um den gesetzlich vorgegebenen Rücknahme- und Recyclingzielen näher zu kommen, ist es notwendig, dass alle Mengen an Elektro- und Elektronikaltgeräte einem zertifizierten Entsorgungsbetrieb zu übergeben und die übergebenen Mengen jährlich an das Umweltbundesamt berichtet werden. Wie das zu erfolgen hat, hat die vom Umweltbundesamt damit beauftragte Stiftung Elektroaltgeräteregister (ear) in einem Lehrvideo veranschaulicht.
Da es sich hierbei - aus unserer Sicht – um einen sehr aufwändigen bürokratischen Akt handelt, bieten wir Ihnen mit unseren Handelskammer-Umweltberatern eine unabhängige, kostenlose Erstberatung zu den Registrierungspflichten an, um den Bearbeitungsaufwand zu minimieren. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter:
Handelskammer Umweltberater
E-Mail: Umweltberater@hk24.de
Tel.: 040 36 138 531
www.hk24.de/umweltberater
Sollte sich bei der Beratung herausstellen, dass Sie in der Pflicht stehen Ihre Rücknahmemengen zu melden, unterstützen wir Sie gerne bei der Suche nach einem Dienstleister zur Angebotserstellung. Sie haben aber auch immer die Möglichkeit, eigenständig Meldungen an die Stiftung EAR abzugeben.

Rücknahme- und Entsorgungspflichten für Hersteller und Importeure nach dem ElektroG (WEEE & RoHS)

Hersteller, Importeure und "Erstinverkehrbringer" von Elektro- und Elektronikgeräten müssen Anforderungen und Pflichten bei der Rücknahme und Verwertung erfüllen. Hersteller werden zur Finanzierung und Sicherstellung der sach- und ordnungsgemäßen Entsorgung privat genutzter Elektro- und Elektronikgeräten am Ende des Nutzungszeitraums verpflichtet.
Das nebenstehende Merkblatt informiert über die Pflichten, die sich ergeben aus dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG).

Rücknahmepflicht für Elektro(nik)geräte im Handel

Wer Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist ab 24. Juli 2016 zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, sofern die eigene Verkaufsfläche für solche Geräte mindestens 400 Quadratmeter groß ist. Das ergibt sich aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), dessen novellierte Fassung am 24. Oktober 2015 in Kraft trat und das eine9-monatige Übergangsfrist bis zur vollständigen Einrichtung von Rücknahmestellen festlegte. Diese Übergangsfrist läuft somit am 24. Juli 2016 ab.
Details zu den neuen Rücknahme- und Informationspflichten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "ElektroG für Händler".

Stiftung ear veröffentlicht Vorabinformationen zu ElektroG-II-Änderungen in 2018

Ab dem 15.08.2018 gilt der offene Anwendungsbereich mit 6 Kategorien. Ab 01.05.2018 können Registrierungen in den neuen Gerätearten beantragt werden. Zum neuen Anwendungsbereich steht eine Überführungssimulation zur Verfügung.

Am 15.08.2018 tritt mit Artikel 3 des als Anlage erneut beigefügten „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ ein neuer gesetzlicher Anwendungsbereich in Kraft. Konkret werden die bis dahin noch geltenden 10 Gerätekategorien dann in nur noch 6 Gerätekategorien mit einem offenen Anwendungsbereich überführt.
Die Stiftung elektro-altgeräte register (ear) hat dazu auf ihrer Webseite umfangreiche Vorabinformationen zur Verfügung gestellt; hier der Link:  https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/

Wesentliche Neuerungen bzw. ear-Service:
Für Hersteller und Bevollmächtigte: 
  • Ab 15.08.2018 gilt der offene Anwendungsbereich wodurch z. B. Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig werden können.
  • Ab 01.05.2018 können Registrierungen in den neuen Gerätearten beantragt werden.Die Garantieparameter für 2018 gelten für das gesamte Kalenderjahr.
  • Bestehende Registrierungen werden automatisch in die neue Geräteart überführt, folglich müssen Sie Ihre Registrierungen prüfen und Änderungsbedarf anzeigen.
  • Die monatlichen Ist-Inputmitteilungen sind ab September bzw. November 2018 in den neuen Gerätearten abzugeben.
  • Die Jahres-Statistik-Mitteilung ist für das gesamte Jahr 2018 in den neuen Gerätearten, Kategorien und Sammelgruppen abzugeben.
Für Vertreiber (Handel):
  • Die Jahres-Statistik-Mitteilung ist für das gesamte Jahr 2018  und folgende in den neuen Kategorien abzugeben.
Für entsorgungspflichtige Besitzer:
  • Die Jahres-Statistik-Mitteilung ist für das gesamte Jahr 2018 und folgende in den neuen Kategorien abzugeben.
Mit dieser Webanwendung können Registrierungen eines Herstellers/Bevollmächtigten (§ 3 Nr. 10 ElektroG) mit Marke(n) und Geräteart(en) erfasst und die Überführung dieser in die ab 15.08.2018 geltenden neuen Gerätearten simuliert werden: https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/registrierung/ueberfuehrungssimulation-registrierungen-webanwendung/
Zudem werden die wichtigsten Termine in einem Überblick dargestellt.

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