Innovation & Umwelt

Chemikalien und Gefahrstoffe

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Neue Bescheinigungen werden als Voraussetzung für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen gefordert.
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung wurde am 7. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. August 2008 in Kraft. Hamburger Betriebe, die Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen von der Behörde für Umwelt und Energie (ehem. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt) zertifiziert werden (§ 6 ChemKlimaschutzV). Eine Übergangsfrist galt bis zum 4. Juli 2009 (§ 9 Abs. 2 ChemKlimaschutzV).
Ansprechpartner für die Zertifizierung von Hamburger Betrieben ist
Behörde für Umwelt, Klimaschutz, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft , I1101
Neuenfelder Str. 19
21109 Hamburg
Telefon: 040/42840-2332
 

Sachkunde nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Für die Arbeit an Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wurde ferner eine Sachkundeprüfung für das zuständige Personal eingeführt. Das regeln bereits die EU-Verordnungen 303/2008 bis 307/2008 (siehe dazu Informationen auf der Plattform des Umweltbundesamtes). Zahlreiche Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung, damit sie ihre Tätigkeit ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor, die 2008 in Kraft getreten ist und die auf der europäischen F-Gase-Verordnung beruht. An Kfz-Klimaanlagen, Brandschutzsystemen und Feuerlöschern darf demzufolge nur noch arbeiten, wer eine Sachkundebescheinigung hat.
Nach der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen F-Gase-Verordnung wird die Sachkundepflicht unmittelbar auch auf elektrische Schaltanlagen, Kühllastkraftfahrzeuge und Kühlanhänger sowie Organic-Rankine-Kreisläufe erweitert. Zudem dürfen F-Gase nur noch an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die selbst zertifiziert sind oder zertifiziertes Personal beschäftigen. Auch Betreiber haben explizit die Pflicht, die Zertifizierung des von Ihnen beauftragten Unternehmens zu überprüfen.
Folgende Tätigkeiten dürfen seit 4. Juli 2009 nur noch mit der entsprechenden Sachkundebescheinigung ausgeübt werden (siehe § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):
  • Tätigkeiten an bestimmten, fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  • Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen
  • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
§ 5 Abs. 2 S. 2 ChemKlimaschutzV regelt ferner, dass die IHKs die Sachkundebescheinigungen automatisch dann ausgeben, wenn eine Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf bestanden wurde. Explizit in der Begründung zur Verordnung genannt werden der Kälteanlagenbauer sowie der Mechatroniker für Kältetechnik. Voraussetzung für den Erwerb der Sachkundebescheinigung ist das Bestehen einer Sachkundeprüfung. Personen, die an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen arbeiten, müssen für den Erwerb der Bescheinigung keine Prüfung absolvieren, aber an einem Lehrgang (Dauer: 1-2 Tage) teilnehmen. Die Kontaktdaten der Anbieter von Sachkundeschulungen und -prüfungen finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der Industrie- und Handelskammern.
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) können in bestimmten Fällen die Sachkunde bescheinigen. So erhalten etwa Absolventen der IHK-Abschlussprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik automatisch und ohne weitere Prüfung Sachkundebescheinigungen für die Tätigkeit an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen. Auch Absolventen von KFZ-Berufen können mit dem Berufsabschluss eine IHK-Sachkundebescheinigung erhalten, wenn im Rahmen der Ausbildung auch die Arbeit an KFZ-Klimaanlagen auf dem Programm stand.
Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung müssen Teilnehmer eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis können die IHKs Personen befreien, die entsprechende Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Auch ausländische Abschlüsse können von den IHKs anerkannt werden.
Zur Antragsstellung können Sie  folgende Vordrucke nutzen, in denen auch die mit einzureichenden Dokumente aufgelistet sind:

Chemikalien-Verbotsverordnung in Kraft getreten

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) beschränkt seit 1993 das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse und stellt Anforderungen an ihre Abgabe. Am 26. Januar 2017 treten grundlegend überarbeitete Änderungen dieser Verordnung in Kraft.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
  • Rund 50 Stoffverbote und -beschränkungen der Anlage 1 wurden aufgehoben, da diese im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt sind.
  • Die Sachkunde muss ab dem 01.06.2019 alle sechs Jahre durch eine eintägige oder alle drei Jahre durch eine halbtägige Fortbildungsveranstaltung aufgefrischt werden.
  • Eine Anzeige zur Abgabe von Stoffen an gewerbliche Wiederverkäufer oder Verwender ist nun nicht nur vor Aufnahme der Tätigkeit, sondern auch bei Aufgabe notwendig.
  • Dokumentation im Abgabebuch kann auch elektronisch erfolgen.
  • In der neuen Anlage 2 werden nun die Stoffe und Gemische deutlich übersichtlicher aufgeführt, für die bestimmte Anforderungen an die Abgabe abhängig vom Empfängerkreis gestellt werden.
  • Die bisherigen Gefahrensymbole und R-Sätze werden durch die Gefahrenpiktogramme und H-Sätze der CLP-Verordnung ersetzt. Dadurch fallen bestimmte Stoffe und Gemische aus dem Anwendungsbereich. Andere Stoffe können dagegen auch erstmals unter die ChemVerbotsV fallen.
  • MDI-haltige Produkte sind aus dem Anwendungsbereich der Abgabevorschriften herausgefallen (so sie mit dem Gefahrenhinweis H351 gekennzeichnet sind). 

Die aktuelle Fassung der ChemVerbotsV kann im Bundesanzeiger heruntergeladen werden: www.bgbl.de

UBA-Broschüre zu Betreiberpflichten aus neuer F-Gase-Verordnung

Das Umweltbundesamt (UBA) hat eine neue Broschüre veröffentlicht, die über Verpflichtungen informiert, die sich für Betreiber entsprechender Anlagen aus der neuen F-Gase-Verordnung ergibt. Vorrangig angesprochen werden Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen.
Seit Januar 2015 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase. Die Verordnung sieht vor, die Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) schrittweise zu reduzieren und legt Anlagenbetreibern neue Verpflichtungen, zum Beispiel bezüglich Dichtheitskontrollen oder Sachkundenachweisen, auf. Das UBA hatte diesbezüglich bereits Ende 2014 einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht.
Die kurze Broschüre „Hauptsache KALT?“ soll nun ebenfalls der Umsetzung der neuen F-Gase-Verordnung dienen. In ihr finden insbesondere Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen Informationen zu Betreiberpflichten, Inverkehrverbringungsverboten für bestimmte Anlagen, Alternativtechnologien und entsprechenden Fördermöglichkeiten.

REACH - die europäische Chemikalienverordnung

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