Innovation & Umwelt

Kreislaufwirtschaft

Das Batteriegesetz (BattG)

Das BattG verpflichtet alle Hersteller, die in Deutschland Batterien erstmals gewerblich in Verkehr bringen, sich vor dem Inverkehrbringen registrieren zu lassen. Hersteller müssen sich außerdem an einem Rücknahmesystem beteiligen und bestimmte Kennzeichnungspflichten erfüllen.
Am 9. November 2020 wurde die seit langem in Arbeit befindliche Novelle des Batteriegesetzes verkündet, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Das BattG verpflichtet insbesondere Hersteller, Vertreiber und Endnutzer bestimmte Pflichten einzuhalten.
Eine entsprechende Übersicht entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 252 KB).

Online-Fortbildungslehrgang „Betriebsbeauftragte für Abfall 2021“

Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 (AbfBeauftrV) vermittelt werden, teilnimmt.
Fortbildungslehrgang für Betriebsbeauftragte für Abfall, die ihrer Fortbildungspflicht nachkommen wollen.
  • Donnerstag, 4. November 2021
  • Donnerstag, 11. November 2021
  • Donnerstag, 18. November 2021
  • Donnerstag, 25. November 2021
Jede Sitzung besteht aus vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Die Teilnahme an allen Veranstaltungsterminen ist verpflichtend, um das Zertifikat zur Aufrechterhaltung der Fachkunde zu erhalten. Die Teilnahmegebühr beträgt 500 Euro (Netto). UmweltPartner-Betriebe erhalten einen Preisnachlass von 50 Prozent.

Merkblatt zur Änderung des VerpackG

Am 3. Juli 2021 tritt die Novelle des VerpackG in Kraft. Die neuen Regelungen sind überwiegend jedoch erst 2022 umzusetzen. Der DIHK hat zu den neuen Bestimmungen ein Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 273 KB) erstellt.
Mit der Novelle wurden einige Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, etwa verpflichtende Mehrwegverpackungen im "take-away"-Bereich ab 2023. Die Pfandpflicht wird zu Beginn 2022 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen ausgeweitet. Die Registrierungspflicht wird im Sommer 2022 auf sämtliche Hersteller ausgeweitet. 

Merkblatt zur Umsetzung der Einwegkunststoffverbotsverordnung

Am 3. Juli 2021 treten die Einwegkunststoffverbotsverordnung sowie die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in Kraft. Diese dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Ziel ist die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Dazu werden ab Sommer dieses Jahres bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, andere sind entsprechend als solche zu kennzeichnen. Das Merkblatt finden Sie anbei. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 334 KB)

Einstufung von Abfällen

Die Einstufung von Abfällen wird anhand der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vorgenommen. Über den richtigen Abfallschlüssel entscheidet das Abfallverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV). Dabei ist folgendes zu beachten:
a) Die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzung der Begriffsbestimmung von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Abfallbegriff) erfüllt sind.
b) Die verschiedenen Abfallarten sind im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung vollständig durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften definiert. Ein Abfall ist demnach im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:
  1. Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 1 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit ggf. auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z.B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.
  2. Lässt sich in den Kapiteln 1 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
  3. Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
  4. Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
c) Für die Zwecke der Abfallverzeichnisverordnung bedeutet „gefährlicher Stoff“ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird.
Die Einstufung eines Abfalls als gefährlich erfolgt nach § 3 AVV. Soweit Abfälle als gefährlich gelten, sind bezüglich der Überwachung im Nachweisverfahren besondere Anforderungen zu stellen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine abweichende Einstufung der Abfälle vornehmen, soweit eine ordnungsgemäße Überwachung gewährleistet ist.
Bei Fragen zur Abfallentsorgung wenden Sie sich bitte an die Abteilung Abfallwirtschaft der Behörde für Umwelt und Energie unter Tel.: 040 / 42840-4329 . Weitere Informationen zum Thema Abfall finden Sie im Internet unter www.hamburg.de.

Abfalleinstufung – Leitfaden der EU-Kommission veröffentlicht

Die EU-Kommission hat durch Bekanntmachung einen technischen Leitfaden zur Einstufung von Abfällen (2018/C 124/01) veröffentlicht. Der Leitfaden soll Behörden wie Unternehmen eine Hilfestellung zur korrekten Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich bieten.
Der Leitfaden bezieht sich auf die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) sowie das Abfallverzeichnis. Unternehmen finden darin Beschreibungen und Verfahrenshilfen zur Umsetzung des europäischen Rechtsrahmens und damit zur richtigen Einstufung von Abfällen (etwa Feststellung und Bewertung gefahrenrelevanter Eigenschaften). Der Leitfaden nennt beispielsweise Genehmigungsverfahren als relevantes Feld für Unternehmen.

Transport von Abfällen

Abfallverbringung vor dem Hintergrund des Coronavirus: UBA und EU-Kommission stellen aktuelle Hinweise zur Verfügung
Das Umweltbundesamt (UBA) hat auf seiner Website diverse Informationen zur Abfallverbringung im Zusammenhang mit dem Coronavirus für Unternehmen zusammengestellt. Diese betreffen sowohl die nationale als auch die EU-Ebene. Die Informationszusammenstellung des UBA zu Fragen zum Grenzverkehr mit Abfällen sowie zum Umgang mit Transportpapieren umfasst alle relevanten Behörden und Institutionen. Unternehmen soll so ein Überblick über aktuelle Regelungen und Anforderungen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene gegeben werden. Dazu weist das UBA darauf hin, dass auf jeweiliger Ebene starke Unterschiede – etwa zwischen den EU-Mitgliedstaaten - bestehen können.
Folgende Informationen stehen zur Verfügung:
  • Leitfaden der EU-Kommission zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung in der Coronakrise
  • Liste der nationalen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Restriktionen an den Grenzen von EU-Mitgliedstaaten
  • Kommunikation der EU Kommission zu sog. „Grünen Korridore” (engl. green lanes) für Abfalltransporte
  • Leitlinien der EU-Kommission zu Maßnahmen der Grenzsicherung vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes und der Grundversorgung mit essentiellen Waren und Dienstleistungen: 
  • Informationen der Bundesregierung für Deutschland
  • Informationen der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene
  • Eine Übersicht, wie die einzelnen Behörden aktuell (in der COVID–19 Krise) den Umgang mit
  • Transportdokumenten und Notifizierungen gestalten
Diese Informationen sollen laut UBA regelmäßig aktualisiert werden.
Quelle: UBA
Aktuelle Hinweise der EU-Kommission zur Abfallverbringung finden Sie auf deren Website.
Nach §§ 53, 54 KrWG dürfen Abfälle zur Beseitigung gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Transportgenehmigung vorliegt.
Nicht gewerbsmäßig erfolgt beispielsweise die Einsammlung oder Beförderung dann, wenn ein Abfallerzeuger die in seinem Betrieb oder bei seiner Tätigkeit z.B. auf Baustellen angefallenen Abfälle transportiert. Dagegen ist von einem gewerbsmäßigen Transport auszugehen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens auch und gerade im Transport von Abfällen für Dritte liegt.
Die Genehmigungspflicht entfällt auch für als Einsammler und Beförderer zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, nachdem sie dies der zuständigen Behörde angezeigt haben. Dagegen sind Transportgenehmigungen nicht übertragbar. Beauftragt ein Beförderer einen Subunternehmer, so muss auch dieser eine Transportgenehmigung haben oder Entsorgungsfachbetrieb sein.
Die nach dem KrWG erteilten Genehmigungen haben den Charakter einer Lizenz und gelten grundsätzlich bundesweit und für alle Abfallarten. Die Genehmigung kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beantragende Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Für Hamburger Unternehmen ist dies die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Prüfungsgegenstand sind Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde des Antragstellers. Einzelheiten des Transportgenehmigungsverfahrens sind in der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) geregelt.
Weitere Informationen zu diesem Thema:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft 
Herr Bernd Fischer
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
Telefon: 040-42840-4308
Telefax: 040-42840-2129
E-Mail: bernd.fischer@bukea.hamburg.de

Entsorgung von Gewerbe- und Bauabfällen

Seit dem 1. August 2017 gilt die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die bisherige Verordnung wird an neuere europarechtliche und nationale Regelungen angepasst. Neuerungen ergeben sich sowohl für die Abfallerzeuger als auch die Abfallentsorger.
Wichtige Änderungen sind u.a. die getrennt Erfassung und Sammlung von Abfallfraktionen (Papier/ Pappe/ Karton, Glas, Kunststoffe, Bioabfälle, Metalle, Textilien (neu), Holz (neu)) und die Dokumentationspflicht über die ordnungsgemäße Trennung sowie die Zuführung zu einem Recyclingprozess.
Gleichermaßen ergeben sich Veränderung in der Handhabung von Bau- und Abbruchabfälle, welche jetzt ebenfalls über die neue GewAbfV abgedeckt werden.
Detaillierte Informationen zur neuen Verordnung erhalten Sie in unserem Merkblatt.
Bei Fragen zur Abfallentsorgung wenden Sie sich bitte an die Abteilung Abfallwirtschaft der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) unter Tel.: 040 / 42840-4329 (gewerbliche Siedlungsabfälle) und Tel.: 42840-5225 (Bau-und Abbruchabfälle und mineralische Abfälle). Weitere Informationen zum Thema Abfall finden Sie im Internet unter www.hamburg.de/abfall.

Verpackungsgesetz: Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Die im Verpackungsgesetz definierten Recyclingquoten sind voraussichtlich nicht zu erreichen. Ein wichtiges Instrument wäre ein Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs, der jetzt von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht wurde. Adressat des Mindeststandards sind die (dualen) Systeme. Diese organisieren in Deutschland bundesweit die Entsorgung und das Recycling von Verpackungen über den gelben Sack, gelbe Tonne sowie die Papier- und Glassammelbehältnisse. Die Systeme sind auf der Basis des Standards verpflichtet, finanzielle Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen zu setzen. Recyclinggerechte Verpackungen müssen finanziell bessergestellt werden, damit die Unternehmen ihre Verpackungen kurzfristig verbessern (Quelle: Europaticker).
Genaue Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Stiftung Zentrale Stelle

Das Kompetenzzentrum für Effizienztechnologien

Das Bundesumweltministerium hat gemeinsamen mit dem Verein Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) ein Kompetenzzentrums für Effizienztechnologien gegründet. Der intelligente Einsatz von Ressourcen sei ein Schlüssel für wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung.
Das Kompetenzzentrum sei gegründet worden, um die enormen Potenziale für einen effizienten Einsatz von Ressourcen im produzierenden Gewerbe erschließen zu können.
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von dieser Einrichtung beim Einsatz von innovativen Technologien für den Klima- und Ressourcenschutz beraten werden. Damit soll dazu beigetragen werden, dass diese Technologien verstärkt genutzt werden. Bis Ende 2011 sollen rund 5,2 Millionen Euro für das Kompetenzzentrum zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzmittel stammen aus der Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministerium. Der sparsame und intelligente Umgang mit Ressourcen sei nicht nur ein Gebot des Klima- und Umweltschutzes, sondern würde auch immer mehr zu einer Schlüsselfrage für wirtschaftlichen Erfolg und Beschäftigung, sagte der Bundesumweltminister im Rahmen der Pressekonferenz. Bei steigenden Preisen und endlicher Verfügbarkeit von Rohstoffen würden Ressourceneffizienz und Prozess- und Produktinnovationen zu einem zentralen Wettbewerbsfaktor für die deutsche Industrie.
Durchschnittlich sind über 40 Prozent der Produktionskosten im produzierenden Gewerbes auf Material- und Rohstoffkosten zurückzuführen, während die Lohnkosten nur rund 20 Prozent und die Energiekosten durchschnittlich nur 2 Prozent ausmachen. Durch den konsequenten Einsatz von effizienten Technologien könnten die Kosten für Material und Rohstoffe zwischen 27 und 60 Mrd. Euro pro Jahr reduziert werden. Für einzelne, ausgewählte Branchen wie Kunststofferzeugung, Metallverarbeitung, chemische Industrie, Elektroindustrie und Baugewerbe zeigen erste Schätzungen, dass das Einsparpotential zwischen 5 und 11 Milliarden Euro pro Jahr in der jeweiligen Branche liegt.