Innovation & Umwelt

Luft, Lärm und Immissionsschutz

Alles über Richtlinien, wie die Europäische Luftqualitätsrichtlinie, die Seveso-III-Richtlinie und EU-Industrieemissionsrichtlinie, sowie der Luftgürepartnerschaft und THRU.de erfahren Sie hier.

Emissionstests für Kraftfahrzeuge

Seit dem 1. September 2017 gelten neue EU-weite Emissionstests für Neuwagen, bevor sie in den Straßenverkehr der EU zugelassen werden dürfen. Laut EU-Kommission ist das Ziel dieser neuen Tests, zuverlässigere Ergebnisse sicherzustellen und das Vertrauen in die Leistung neuer Fahrzeuge aufzubauen.  Dazu hat die EU-Kommission jetzt einen FAQ veröffentlicht.
In den neuen Emissionstests für Neuwagen werden Stickoxid- und Partikelemissionen ab jetzt unter Realbedingungen im Straßenverkehr („Real Driving Emissions“, RDE) gemessen. Außerdem gilt nun das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge („World Harmonised Light Vehicle Test Procedure“, WLTP). Mit diesem Verfahren werden alle Emissionen, darunter Stickoxide, sonstige Luftschadstoffe und auch CO2, sowie den Kraftstoffverbrauch enthält.  Die neuen Emissionstests werden für alle neuen Fahrzeugtypen ab 1. September 2017 Pflicht und für alle zwischen 2018 und 2019 zugelassenen neuen Fahrzeuge schrittweise eingeführt.
Weitere wichtige Schritte der EU für eine „saubere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Automobilindustrie“ ist die Überarbeitung des Typgenehmigungssystems: Die EU-Kommission hat dazu im Januar 2016 einen Verordnungsvorschlag zur Typengenehmigung vorgelegt. Sobald dieser verabschiedet ist, wird eine höhere Qualität und Unabhängigkeit der Fahrzeugprüfung gewährleistet. Außerdem werden die zugelassenen Fahrzeuge strenger überwacht. Mit dieser Verordnung wird eine Kontrolle durch die EU eingeführt.
Die EU-Kommission hat am 31. August ein Fragen- und Antwortenkatalog zu den Maßnahmen der EU zur Verringerung der Luftverschmutzung durch Fahrzeuge veröffentlicht.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung der EU-Kommission für neue Emissionstests für Kraftfahrzeuge
Rechtsakte für Abgastests unter realen Fahrbedingungen:

Prüfung nach § 14 der 42. BImSchV nur durch IHK-Sachverständige oder Inspektionsstellen

Sachverständige, Inspektionsstellen und zuständige Behörden weisen darauf hin, dass einzelne Sachverständige derzeit Prüfungen von Verdunstungskühlanlagen anbieten, die nicht von einer IHK dafür öffentlich bestellt wurden. Das Bundesumweltministerium und die IHK-Organisation weisen darauf hin, dass entsprechende Prüfberichte rechtlich nicht zulässig sind und von den Behörden abgelehnt werden.
Nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider müssen Betreiber ihre Anlagen alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen. Derzeit werden entsprechende Prüfungen auch von Sachverständigen angeboten, die dafür nicht von einer IHK öffentlich bestellt wurden. Diese Prüfungen sind nach Auffassung der IHK-Organisation und des Bundesumweltministeriums nicht zulässig und wurden von ersten Landesbehörden abgelehnt. Anlagenbetreiber sollten deshalb sicherstellen, dass sie ausschließlich für das Sachgebiet bestellte Sachverständige oder Inspektionsstellen Typ A beauftragen. Entsprechende Sachverständige werden im IHK-Sachverständigenverzeichnis (Link), Inspektionsstellen Typ A bei der DAkkS (Link) gelistet.
Fehlerhafte Prüfungen sind nach § 19 der 42. BImSchV ordnungswidrig. Sollte von entsprechenden Anlagen ein Unfall verursacht werden, weist das Bundesumweltministerium auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen hin.

Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist seit 20. August 2017 in Kraft. Damit wurden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt. Das HK-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 130 KB) fasst die wichtigsten Pflichten für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern zusammen.
Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden.
Das Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 130 KB) beantwortet die Fragen, welche Anlagen  von der Verordnung betroffen sind, welche Pflichten auf Betreiber zukommen und was beim Errichten neuer Anlagen berücksichtigt werden sollte.

Europäische Luftqualitätsrichtlinie

Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, umgangssprachlich auch Luftqualitätsrichtlinie genannt, ist am 11. Juni 2008 in Kraft getreten. Zum 11. Juni 2010 ist sie an die Stelle der bisherigen Luftqualitätsrahmenrichtlinie (Richtlinie 96/62/EG), dreier „Tochterrichtlinien” (Richtlinien 1999/30/EG, 2000/69/EG und 2002/3/EG) sowie der Entscheidung des Rates (97/101/EG) zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten getreten. Durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) vom August 2010, wurde die EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt
Sie führt eine Regelung zu Feinstaub PM2,5, also Partikelgrößen, die um drei Viertel kleiner sind als PM10, ein. Hier war zunächst bis 2010 ein Zielwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter zu erreichen. 2015 wird dieser ein Grenzwert, bis 2020 soll er 20 Mikrogramm betragen. Daneben ermitteln die Mitgliedstaaten den sogenannten AEI, einen mittleren Expositionswert (Average Exposure Indicator) und reduzieren diesen nach Maßgabe besonderer Vorgaben in Anhang 14.
Für die Probenahme sind in Anhang 3 der Luftqualitätsrichtlinie Bereiche ausgenommen worden, in denen nicht gemessen werden darf. Unter anderem sind dies Bereiche, in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt. Ausgenommen ist auch der Mittelstreifen von Straßen. Für die Probenahmestellen für Verkehr wird angeordnet, dass diese für einen Straßenabschnitt von nicht weniger als 100 Meter repräsentativ sein sollen.
In Art. 20 wird die Emission aus natürlichen Quellen besonders geregelt. In Art 2 Nr. 15 findet sich eine - wenig ergiebige - Beschreibung dieser natürlichen Quellen. Jedenfalls besteht die Möglichkeit, die Überschreitungen aus natürlichen Quellen an die Kommission zu melden und diese Überschreitungen so herauszurechnen.
Art. 21 wiederholt die bereits bekannte Sonderregelung für Streusand und erweitert diese auf Streusalz. Die Kommission ist aufgefordert, hierzu Leitlinien zu erlassen.
Besonders wichtig ist der neue Art. 22. In diesem geht es um Möglichkeiten der Fristverlängerung. Diese kann bei dem in Deutschland häufig relevanten Stickstoffdioxid bis zu fünf Jahre betragen. Bei Feinstaub kann es bis zu drei Jahre Zuschlag geben. In Absatz 4 wird festgelegt, nach welchen Kriterien die Kommission Fristverlängerungen zu prüfen hat. Interessant ist, dass sie auch die Wirkung der emissionsbezogenen Regelungen berücksichtigen muss.
Erheblich geändert wurde der Artikel 24 zu den "kurzfristigen Maßnahmen", der vor allem in Deutschland zu manchen Fehlinterpretationen Anlass gegeben hat. Eine Pflicht zur Aufstellung besteht bei der Gefahr der Überschreitung von Alarmschwellen, bei den "normalen" Grenz- und Zielwerten haben die Mitgliedsstaaten ein Ermessen. In Absatz 2 wird ausdrücklich gefordert, dass nur wirkungsvolle Maßnahmen erlassen werden können.
Besonders hinzuweisen ist schließlich auf Artikel 25, der wie bisher ein Verfahren regelt, wenn Werte wegen grenzüberschreitender Luftverschmutzung überschritten sind.
Da an einigen Messstellen in unserer Hansestadt die europäischen Grenzwerte für die verkehrsbedingten Luftschadstoffe überschritten werden, wurde schon in 2004 (nach Artikel 7 und 8 der Luftqualitätsrahmenrichtlinie) ein Luftreinhalteplan aufgestellt, der 2011 fortgeschrieben wurde. Während die meisten anderen Städte auf eine Umweltzone oder eine City-Maut setzen, haben die Hamburger Wirtschaft und Politik mit der LuftgütePartnerschaft eine alternative Maßnahme erarbeitet. Nähere Informationen zur "Luftgütepartnerschaft"  finden Sie rechts stehend unter "Mehr Informationen".

EU-Industrieemissionsrichtlinie - Arbeitshilfe veröffentlicht

Die Bund-/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat eine Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) veröffentlicht. Die Arbeitshilfe, die Sie unter "Downloads" finden, wurde von der Umweltministerkonferenz beschlossen.
Sie erläutert die zahlreichen neuen Begriffe, die mit der Umsetzung der IED in das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz eingeführt wurden. Außerdem werden den Vollzugsbehörden Hinweise zum Umgang mit neuen Pflichten und Ermächtigungen in den genannten Gesetzen gegeben.
Die Arbeitshilfe soll laufend ergänzt und fortgeschrieben werden.

Sicherheit für unsere Nachbarn

64 Hamburger Produktionsstätten, Speziallager und Hafenbetriebe unterliegen der Störfallverordnung und müssen unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen arbeiten. Zu den Pflichten dieser Unternehmen gehört auch, ihre Nachbarn über mögliche Gefahren und das richtige Verhalten bei Notfällen zu informieren. Die Betriebe werben mit einem bundesweit einzigartigen Vorgehen um das Vertrauen ihrer Nachbarn: Unsere Handelskammer hat im Auftrag der Unternehmen bereits zum sechten Mal eine Broschüre (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4924 KB) erstellt, in der über alle Standorte informiert wird, an denen mit umweltgefährdenden Stoffen gearbeitet wird.
Durch die gemeinsame Broschüre sollen mögliche Ängste der Nachbarn abgebaut werden. Gleichzeitig besteht Anlass zur Zuversicht, dass eine solche Broschüre von den Bürgern vor Ort stärker wahrgenommen wird als ein einfaches Faltblatt jedes einzelnen Unternehmens, und dass sich die Nachbarn über das richtige Verhalten bei Notfällen deshalb eher informieren. Die Broschüre wurde an 160.000 Hamburger Haushalte verteilt, die in der Umgebung dieser 64 Betriebe liegen.
Die Einträge der Broschüre werden in Zusammenarbeit mit der Behörde für Umwelt Klima, Energie und Agrarwirtschaft fortlaufend aktualisiert und können unter folgendem Link abgerufen werden: www.hk24.de/stoerfall

Beteiligungsmöglichkeiten der Industrie im Sevilla-Prozess

Das Umweltbundesamt (UBA) hat ein aktualisiertes Arbeitsprogramm (Stand Juni 2015) des IVU-Büros (European Integrated Pollution Prevention and Control Bureau – EIPPCB) veröffentlicht. Es enthält eine Liste mit allen BVT-Merkblättern und deren Überarbeitungsstand.
Aus der Liste ergibt sich der nachfolgende Überarbeitungsstand für die einzelnen Branchen.
Derzeit in Revision sind:
  • Herstellen von Platten auf Holzbasis (WBP) (kurz vor Veröffentlichung)
  • Nichteisenmetallindustrie (NFM) (kurz vor dem Abschluss)
  • Abwasser- und Abgasbehandlung/-management in der chemischen Industrie (CWW) (kurz vor dem Abschluss)
  • Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen (IRPP)
  • Herstellung organischer Grundchemikalien (LVOC)
  • Großfeuerungsanlagen (LCP)
  • Abfallbehandlungsanlagen (WT)
  • Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM)
  • Abfallverbrennungsanlagen (WI)
  • Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln (STS) (wird mit BVT zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen (WPC) zusammengelegt).
Begonnen werden sollen noch in 2015:
  • Stahlverarbeitung (FMP)
  • Herstellung anorganischer Grundchemikalien
  • Textilindustrie (TXT)
  • Tierschlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte (SA)
Das Arbeitsprogramm finden Sie in der Anlage. Dort sind ebenso die BVT-Merkblätter aufgeführt, für die eine Revision in den Jahren 2016/2017 geplant ist.

Hintergrund:

BVT-Merkblätter werden in einem Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, der jeweils betroffenen Industrie und Nichtregierungsorganisationen überarbeitet. Der Informationsaustausch wird durch ein Forum, das sog. Art. 13 Forum, organisiert, das aus den vorgenannten Akteuren besteht. Anschließend werden daraus die BVT-Schlussfolgerungen abgeleitet. In diesem auch als „Sevilla-Prozess“ bezeichneten Verfahren - benannt nach dem Sitz des IVU-Büros - haben Industrieanlagenbetreiber die Möglichkeit, sich aktiv zu beteiligen. Die Koordinierung auf nationaler Ebene hierfür übernimmt das Umweltbundesamt.
An die Überarbeitung eines BVT-Merkblatts schließt sich der Beschluss über die BVT-Schlussfolgerungen (im sog. Art. 75 Ausschuss, in welchem die Mitgliedstaaten vertreten sind) und die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU an. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die geltenden Umsetzungs- und Anpassungsfristen.

"THRU.de" informiert über Schadstofffreisetzungen der Industrie

Wie viele Schadstoffe stößt der Industriebetrieb in meiner Nachbarschaft aus? Welche Stoffe sind immer noch in den Abwässern enthalten, die die Kläranlagen verlassen? Antworten auf diese und zahlreiche weitere Fragen erhalten Sie nun bei Thru.de. Das Umweltbundesamt bietet seit Ende November 2012 ein neues Internetportal an, das Auskunft über den Schadstoffausstoß von Industriebetrieben gibt. Das Portal „Thru.de“ löst den bisherigen Internetauftritt über das deutsche Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) ab. Das Portal enthält Informationen von über 5.000 Unternehmen im Bundesgebiet.