Innovation & Umwelt

Wasser, Boden und Naturschutz

Grundwasserschutz

Zur schadlosen Verwertung von sogenannten Ersatzbaustoffen stellen in Hamburg die LAGA-Mitteilung M20 sowie das "Hamburgischer Regelwerk für Straßen- und Wegebau" grundsätzliche Anforderungen an den Mindestabstand der eingebauten Recyclingmaterialien zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand.
Die BSU hat zur Konkretisierung dieser Regelungen im Dezember 2008 ein Merkblatt zur "Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in Hamburg" veröffentlicht. Darin werden neben Begriffsbestimmungen die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und die konkrete Vorgehensweise zur Bestimmung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes erläutert. In Abhängigkeit von typischen Hamburger Baugrundverhältnissen werden drei unterschiedliche Fallkonstellationen und ein allgemeines Ablaufschema dargestellt.
Besonders informativ sind die drei Karten des Hamburger Stadtgebietes, die als Download mit hoher Auflösung bereit stehen (siehe Externe Links) und eine flächenscharfe Betrachtung ermöglichen.
Ob die Regeln zu einer Erleichterung oder ob die "Ampelkarten" und Sicherheitszuschläge zu einer tatsächlichen Verringerung der Einsatzmöglichkeiten von Ersatzbaustoffen führen, werden wir kritisch weiter beobachten.

Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Der Zustand der teilweise etliche Jahrzehnte alten Abwasserleitungen ist oftmals besorgniserregend. Über Leckagen kann mit Schadstoffen belastetes Abwasser ausdringen und das Grundwasser verunreinigen. Beim Grundstückseigentümer liegt die Verantwortung für die Dichtheit seiner Abwasserleitungen.
Aus verschiedenen Untersuchungen sowohl in Hamburg als auch in anderen Bundesländern ist bekannt, dass ca. 30 bis über 50 % der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen. Offensichtlich ist demnach durch die Versickerung von Abwasser aus Leitungsundichtheiten ein erhebliches Schadenspotential für das Grundwasser gegeben. Dies gilt für das gesamte Stadtgebiet. Für die privaten Leitungen ist ein erheblicher Sanierungsbedarf gegeben. Pflichtig ist hierbei der jeweilige Eigentümer.
Grundsätzlich haben Leitungen zum Transport von Abwasser gemäß den Bestimmungen des Wasserrechts dicht zu sein. Hierüber hat der Eigentümer einen Nachweis zu erbringen. Als einschlägige Norm wurde 1997 die DIN 1986-30 als Technische Betriebsbestimmung für Entwässerungsanlagen eingeführt (§15 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz). Diese Norm ist damit verbindlich anzuwenden; sie regelt u.a. die Fristen, bis zu denen Dichtheitsnachweise von den Grundstückseigentümern zu erbringen sind. Demnach musste eine Erstprüfung vorhandener Grundleitungen, für die keine nachweisbare Prüfung stattgefunden hat, und durch die gewerbliches Abwasser fließt, bis 2004 stattgefunden haben. Bei Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser oder Mischwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten muss diese Prüfung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Naturnahes Firmengelände - Selbstcheck für Unternehmen

Das Projekt „Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen“ bietet Unternehmen aus ganz Deutschland professionelle Beratungen zu den Möglichkeiten naturnaher Gestaltung, der praktischen Umsetzung, der Pflege und den Vorteilen für die Artenvielfalt und das Unternehmen.
Die  Checkliste soll Unternehmen den Einstieg in die naturnahe Gestaltung am Standort erleichtern. Sie erfasst, inwieweit die gegenwärtige Gestaltung und Pflege des eigenen Firmengeländes bereits Aspekte zugunsten mehr Artenvielfalt berücksichtigen.
Sie interessiert sich z. B. dafür, ob bei der Gestaltung von Grünflächen heimisches Saat- und Pflanzgut verwendet wird, ob bereits Nisthilfen oder Totholzstrukturen auf dem Gelände bestehen oder inwiefern Pestizide eingesetzt werden. Die Fragen können gleichsam als Handlungsempfehlungen gelesen werden, wo Unternehmen überall ansetzen können, um ihre Gelände naturnäher zu gestalten und zu pflegen.
Die Checkliste steht rechts zum Download bereit. Ansprechpartner und weiterführende Informationen finden Sie auf der Projektwebseite.
Zusätzlich zur naturnahen Gestaltung kann für Unternehmen ein „ Biodiversity Check“ durchgeführt werden, der die Auswirkungen und Abhängigkeiten verschiedener Unternehmensbereiche auf die biologische Vielfalt erfasst und Ziele und Maßnahmen vorschlägt, um negative Wirkungen zu verringern. Das Projekt wurde bis Juli 2016 vom Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesumweltministeriums über das Bundesprogramm Biologische Vielfalt gefördert. Projektträger ist die Heinz Sielmann Stiftung. Projektpartner sind die Bodensee-Stiftung und der Global Nature Fund.

Änderungen der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten

Im Dezember 2012 sind verschiedene Änderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten, die vor allem die Untersuchungspflicht von Anlagen zur Trinkwassererwärmung auf Legionellen betreffen.
Die Untersuchungspflicht von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung auf Legionellen wurde im Jahr 2011 neu geregelt. Damals wurde erstmals eine regelmäßige Untersuchungspflicht bei der Trinkwasserabgabe im Rahmen einer rein gewerblichen Tätigkeit eingeführt (insbes. Vermietung von Wohnraum). Untersuchungspflichtig sind Anlagen, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, wie vor allem Duschen.
Ein Jahr nach der Neuregelung hat die Untersuchungspflicht nun noch einige Modifikationen erfahren. Eine wesentliche Veränderung betrifft die Verlängerung der Frist zur erstmaligen Untersuchung sowie den regelmäßigen Untersuchungsturnus von Anlagen. Zukünftig müssen Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2e) TrinkwV, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, mindestens alle drei Jahre (vorher: jährlich) entsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 TrinkwV untersucht werden. Die erste Untersuchung muss bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein (zuvor: bis zum 31.10.2012).
Diese Erleichterungen betreffen ausschließlich die Trinkwasserabgabe im Rahmen einer rein gewerblichen Tätigkeit. Soweit Trinkwasser im Rahmen einer (auch) öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, bleibt es bei den bisherigen Fristen und wiederholenden Untersuchungsrhythmen. Unter einer „öffentlichen Tätigkeit“ versteht die TrinkwV die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. Die Abgabe von Trinkwasser in Hotels stellt nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums eine sowohl gewerbliche als auch öffentliche Tätigkeit dar, so dass Hotelbetreiber von den Erleichterungen nicht profitieren. Vielmehr betreffen die Erleichterungen bei der erstmaligen Untersuchungsfrist und beim Untersuchungsturnus insbesondere Vermieter von Wohngebäuden, in denen die betroffenen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung installiert sind.
Hotelbetreiber haben die Untersuchungspflicht auf Legionellen gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV weiterhin jährlich durchzuführen. Bei drei aufeinanderfolgenden jährlichen Negativ-Ergebnissen kann die zuständige Behörde den regelmäßigen Untersuchungsturnus allerdings reduzieren auf eine Untersuchung alle drei Jahre.
Mit der Änderung der TrinkwV werden aber auch Erleichterungen eingeführt, die sowohl für den gewerblichen als auch für den öffentlichen Bereich gelten. So entfällt die grundsätzliche Übermittlungspflicht von Untersuchungsergebnissen auf Legionellen. Untersuchungsergebnisse über diesen Parameter müssen zukünftig der zuständigen Behörde nur noch übermittelt werden, wenn der technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionellen überschritten wird. Stellt der Unternehmer die Überschreitung dieses Wertes fest, muss er die Ursache hierfür ermitteln, eine Gefährdungsanalyse erstellen und Abhilfemaßnahmen ergreifen (§ 16 Abs. 7 TrinkwV). Die Dokumentation dieser Schritte muss der Unternehmer der Behörde auf Aufforderung vorlegen.
Auch entfällt die Anzeigepflicht von bereits bestehenden Großanlagen der Trinkwassererwärmung. Es bleibt aber weiterhin dabei, dass die Errichtung, die erstmalige oder Wiederinbetriebnahme, eine wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an Wasser führenden Anlagenteilen und der Übergang des Eigentums an einer solchen Anlage im Voraus angezeigt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 TrinkwV).

"UnternehmensNatur" - Firmengelände naturnah gestalten