Selbstständigkeit

Welche rechtlichen Voraussetzungen sind zu beachten?

Für die Aufnahme und die Ausübung eines Gewerbes gelten bestimmte gewerberechtliche Vorschriften, die zu beachten sind:

Gewerbeanzeige

Der Beginn des Gewerbes (Neuerrichtung, Übernahme eines bestehenden Betriebes, Eintritt als Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft; Eintritt als Komplementär in eine Kommanditgesellschaft) ist nach §14 der Gewerbeordnung (GewO) unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Stelle ist das für den Betriebssitz zuständige Bezirksamt. Bei der GmbH oder der UG ist die Gesellschaft Gewerbetreibende und damit, handelnd durch den Geschäftsführer, anzeigepflichtig.
Tipp: Die Gewerbemeldung kann auch in unserer Handelskammer (gewerbe@hk24.de) erfolgen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben erfolgt die Anmeldung in der Regel über das Bezirksamt. 
Auch künftig sind Veränderungen anzuzeigen. Innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte sollte der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei dem zuständigen Finanzamt in elektronischer Form übermitteln werden. Es empfiehlt sich manchmal trotzdem mit dem zuständigen Finanzamt direkt Kontakt aufzunehmen, z.B. zur Klärung einer möglichen Zuordnung zu den freien Berufen (unterschiedliche steuerliche Behandlung!). Mit dem ersten Tage der gewerblichen Tätigkeit entstehen steuerliche Verpflichtungen.

Form der Gewerbeanzeige

Für die Gewerbeanzeige ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und, sofern das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, auch ein Handelsregisterauszug erforderlich. Wenn mehrere Personen zusammen ein Gewerbe betreiben wollen, zum Beispiel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als offene Handelsgesellschaft, ist jeder einzelne geschäftsführende bzw. vertretungsberechtigte Gesellschafter Gewerbetreibender und damit anzeigepflichtig, bei der Kommanditgesellschaft grundsätzlich nur der Komplementär. Soll die Anmeldung von einem Vertreter vorgenommen werden, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht und eine Kopie des Personalausweises des Vertretenen. Die Behörde bestätigt die Gewerbeanmeldung und händigt den "Gewerbeschein" aus. Die Gewerbeanzeige ist gebührenpflichtig. Eventuell wird für die Aufnahme der Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis benötigt (siehe dazu unten: Erlaubnispflicht). Im Einzelfall kann es außerdem notwendig sein, eine bauordnungsrechtliche Genehmigung für die gewerbliche Nutzung der vorgesehenen Betriebsräume einzuholen. Informationen erteilen  die Bauprüfabteilungen der Bezirks- und Ortsämter.

Kammermitgliedschaft

Mit dem Gewerbebeginn wird man Mitglied der zuständigen Handwerks- oder Handelskammer. Über Aufgaben und Dienstleistungen, Ansprechpartner und Beiträge informiert Sie unsere Handelskammer unter Tel.-Nr. 36138-138  bzw. 35905-0 Handwerkskammer). Angehörige freier Berufe (siehe Hinweis am Ende dieses Artikels) werden teilweise von eigenen Berufskammern wie etwa der Steuerberaterkammer, Ärztekammer oder Architektenkammer vertreten.

Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in der Arbeitgeber ihre Mitarbeiter gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichern müssen. In manchen Branchen besteht diese gesetzliche Pflichtversicherung auch für den Unternehmer selbst, ansonsten ist es sinnvoll, sich dort freiwillig zu versichern. Nähere Informationen über diese Vorschriften erhalten Sie bei der zuständigen Kammer. Welche Berufsgenossenschaft jeweils zuständig ist, kann beim Verband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erfragt werden (Landesverband Nordwest, Tel.: 0511 987 2277).

Pflichtangaben im Schriftverkehr

Gewerbetreibende müssen auf allen Geschäftsbriefen gewisse Pflichtangaben machen. Diese hängen von der Rechtsform ab. Über Details informieren die Artikel "Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und E-Mails", "Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechungen" und "Neue Informationspflichten für Dienstleister".

Selbständigkeit für Ausländische Mitbürger

Bereits hier lebende ausländische Mitbürger aus Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) dürfen nur dann eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn der Aufenthaltstitel keine einschränkende Auflage enthält oder die selbständige Tätigkeit ausdrücklich erlaubt wird. Grundsätzlich enthalten Aufenthaltstitel eine Auflage mit folgendem oder ähnlichem Wortlaut: "Selbständige oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet" bzw. "Erwerbstätigkeit erlaubt". Für Änderungen von Auflagen ist die zuständige Ausländerbehörde zuständig. Ausländische Mitbürger aus EU- und EWR-Ländern sowie der Schweiz können ohne Einschränkungen selbständig tätig werden und sind insofern deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Artikeln "Selbstständige Tätigkeit ausländischer Unternehmer" und "Selbständige Tätigkeit ausländischer Mitbürger".
Nähere Informationen erteilen die Ausländerabteilungen der Bezirksämter.

Erlaubnispflicht

Grundsätzlich gilt Gewerbefreiheit, so dass eine selbständige Tätigkeit ohne weiteres aufgenommen werden kann. Nach Tätigkeitsbeginn muss lediglich eine unverzügliche Gewerbeanzeige erfolgen (s. o.). Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist jedoch in zahlreichen Bereichen eingeschränkt, wenn von der Ausübung des Gewerbes Gefahren für Verbraucher ausgehen können. Über solche Tätigkeiten informiert die Übersicht "Genehmigungspflichtige Gewerbe von A-Z". Vor Aufnahme der Tätigkeit ist in diesen Fällen eine behördliche Erlaubnis nötig.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sind je nach Gewerbezweig unterschiedlich. Persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) wird in diesen Fällen fast immer verlangt. Häufig ist eine besondere Sach- oder Fachkunde erforderlich. Gegebenenfalls muss auch eine Bescheinigung in Steuersachen (früher: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) vorgelegt werden. In manchen Fällen muss der Betrieb selbst bestimmte Einrichtungen haben. Die folgende Übersicht gibt nur eine Orientierung. Über Einzelheiten sollten Sie sich gegebenenfalls bei unserer Handelskammer (gruendung@hk24.de) oder beim oder beim zuständigen Bezirksamt erkundigen.

Spezielle Vorschriften für einzelne Gewerbezweige - §§ 30 bis 34f GewO (Beispiele)

  • Versteigerer
  • Bewachungsgewerbe
  • Spielhallen und Automaten – Makler, Anlageberater
  • Versicherungsvermittler

Industrie

Nur sehr wenige Produktionszweige sind erlaubnispflichtig, so z. B. die Herstellung von Waffen und von Arzneimitteln. Die Errichtung von Anlagen, deren Betrieb mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist, bedarf einer besonderen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Großhandel und Einzelhandel 

In den meisten Branchen wird keine besondere Erlaubnis benötigt; nur noch wenige Warenzweige – wie zum Beispiel der Handel mit loser Milch, Waffen, Sprengstoff – sind erlaubnispflichtig. In den genannten Fällen muss Sach- oder Fachkunde nachgewiesen werden. Für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, d. h. außerhalb der Apotheken, ist keine Erlaubnis, wohl aber der Nachweis der Sachkunde und eine zusätzliche Anzeige bei der Gesundheitsbehörde über den Gewerbebeginn erforderlich. Für Apotheken sind die Erlaubnis und weitere Beschränkungen nach dem Gesetz über das Apothekenwesen vorgeschrieben.
Im Handel mit Arzneimitteln sind die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu beachten.
Der Einzelhandel ist weitgehend erlaubnisfrei. Nur für den Handel mit wenigen Waren ist noch eine Erlaubnis erforderlich, für die Sie neben Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit auch die erforderliche Sach- bzw. Fachkunde nachweisen müssen, so weiterhin für den Verkauf von loser Milch, den Handel mit Hackfleisch, Gifthandel, Waffenhandel sowie den Handel mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren. Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet und wird vom Bezirks- oder Ortsamt erteilt.

Reisegewerbe

liegt zum Beispiel vor beim Direktvertrieb an der Haustür oder bei der Errichtung von Verkaufsständen auf der Straße. Generell ist eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) erforderlich, wenn außerhalb einer festen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden sollen. Möchten Sie nur an Wochenmärkten oder Messen und Ausstellungen teilnehmen, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Dies gilt auch, wenn Sie ausschließlich Gewerbetreibende in deren Geschäftsbetrieben – z. B. als Handelsvertreter – aufsuchen. Die Reisegewerbekarte erteilt das für Ihren Wohnsitz zuständige Bezirksamt. Sie können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg beantragen; Voraussetzung ist die persönliche Zuverlässigkeit. Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte Waren im Reisegewerbe grundsätzlich nicht vertrieben werden dürfen, z. B. Edelmetalle und Edelsteine sowie Schmuckstücke daraus (§ 56 GewO).

Handelsvertreter, Handelsmakler

Handelsvertreter und Handelsmakler (§ 84 ff HGB) bedürfen keiner besonderen Erlaubnis. Sie müssen lediglich ihr Gewerbe gemäß § 14 GewO anzeigen. Da sie in der Regel Gewerbetreibende im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen, benötigen sie in aller Regel keine Reisegewerbekarte (Mehr Informationen: "Gründung einer Handelsvertretung").

Immobilienmakler, Baubetreuer

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen, insbesondere über Immobilien und Darlehen sowie die Tätigkeit von Bauträgerfirmen unterliegen der Erlaubnispflicht (§ 34c GewO). Vor Erteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft. Zuständige Stellen sind die Bezirksämter. Die genannten Gewerbetreibenden haben bestimmte Buchführungspflichten zu erfüllen und jedes Jahr ihre Geschäftsunterlagen durch dazu befugte Personen prüfen zu lassen. Die Prüfungsberichte sind dem zuständigen Bezirksamt einzureichen (mehr Informationen: "Gründung als Immobilienmakler").

Versicherungsvermittlung und -beratung – §§ 34 d, e GewO

Wer als Versicherungsvermittler oder -berater tätig werden will, der benötigt dafür eine Erlaubnis und Registrierung der Handelskammer. Zu unterscheiden sind folgende Tätigkeiten:
  1. Der gebundene Versicherungsvertreter ist als Ausschließlichkeitsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig. Er steht unter dem Haftungsdach des Versicherungsunternehmens und benötigt keine Gewerbeerlaubnis, lediglich eine Gewerbeanmeldung. Auf Veranlassung des Vertreters wird er vom Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eingetragen.
  2. Ungebundene Versicherungsvertreter sind für mehrere Versicherungsunternehmen tätig. Sie benötigen eine Gewerbeerlaubnis und Registrierung unserer Handelskammer.
  3. Versicherungsmakler vermitteln für ihre Kunden den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne an einen Versicherungsvertreter oder ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden zu sein. Auch sie benötigen eine Gewerbeerlaubnis und Registrierung unserer Handelskammer.
  4. Produktakzessorische Vermittler vermitteln Versicherungen als Zusatzleistungen zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung (Beispiel: Kfz-Händler). Sie benötigen keine Erlaubnis, sondern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnisbefreiung unserer Handelskammer und werden registriert.
  5. Versicherungsberater dürfen nicht an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sein und erhalten für ihre Beratung ein Honorar vom Kunden. Die Beratung darf nicht in die Vermittlung eines Versicherungsvertrages münden. Auch Versicherungsberater benötigen eine Gewerbeerlaubnis und Registrierung unserer Handelskammer.
Voraussetzung für die Erlangung der Erlaubnis und Registrierung ist, dass der Antragsteller zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung hat und nachweisen kann, dass er sachkundig ist. Nähere Informationen zum Antrag auf Erlaubnis und Registrierung finden Sie in dem Artikel "Anträge Versicherungsvermittler und Versicherungsberater". Nähere Informationen zur Sachkundeprüfung finden Sie in dem Artikel "Nachweis der Sachkunde im Rahmen des neuen Versicherungsvermittlerrechts".

Hotel- und Gaststättengewerbe

Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll. Dafür müssen die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und bestimmte objektbezogene Voraussetzungen nachgewiesen werden. Weiteres in den Artikeln "Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe" und "Hotel- und Gaststättengewerbe, Wichtige Rechtsvorschriften".

Reisebüro

Für die Ausübung einer Reisevermittlung (Reisebüro) ist keine besondere Erlaubnis notwendig. Etwas anderes kann für Reiseveranstaltungen mit Transport z. B. mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen in Eigenregie gelten, da Sie dort ggf. als Reiseveranstalter tätig werden. Die Eröffnung eines Reisebüros muss in aller Regel lediglich angezeigt werden (mehr Informationen: "Gründung im Bereich Reisevermittlung- und Reiseveranstaltungsgewerbe").

Verkehrsgewerbe

Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen, Mietwagen, Taxen) genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind, der Antragsteller persönlich zuverlässig ist und seine fachliche Eignung nachgewiesen hat, und der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betrieb oder Niederlassung im Inland haben. Genehmigungsanträge sind bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Verkehrsrecht, Verkehrsgewerbeaufsicht, Alter Steinweg 4, 20457 Hamburg, einzureichen. (mehr Informationen: “Branchenüberblick Personenverkehr”, "Personenbeförderung mit Bussen")
Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) ist nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erlaubnispflichtig. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist der Nachweis der fachlichen Eignung, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Erlaubnis muss bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Stadthausbrücke 8, 20355 Hamburg, beantragt werden. (mehr Informationen: "Branchenüberblick Straßengüterverkehr")

Außenhandel

Im Außenhandel gibt es keine besonderen gewerblichen Zulassungsvoraussetzungen. Zur Vermeidung von besonderen Risiken gilt es jedoch im Außenhandel einiges zu beachten. Dazu zählen etwa:
Spezielle Rechtskenntnisse, da beim Vertragsabschluss mit einem ausländischen Geschäftspartnern in der Regel ausländische Rechtsvorschriften zum Tragen kommen. Wichtig sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften sowie die Zollformalitäten in der EU sowie im Partnerland. Die wichtigsten Rechtsvorschriften aus deutscher Sicht sind das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, der Zollkodex der EG sowie die hierzu erlassene Durchführungsverordnung. Daneben gibt es einige Verbote und Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr, wie zum Beispiel Abfallrecht, Markenrecht, Artenschutz und Tierseuchenrecht.
Unsere Handelskammer kann auf all diesen Gebieten einen umfangreichen Service bieten. Wir sammeln ständig die neuesten Nachrichten über Auslandsmärkte und stellen sie interessierten Hamburger Kaufleuten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Bei uns sind Kontaktadressen im Ausland erhältlich; außerdem Informationen über Kooperationswünsche ausländischer Anbieter oder Käufer. In Zusammenarbeit mit den ausländischen Konsulaten, den Deutschen Auslandshandelskammern sowie den Delegiertenbüros und Repräsentanzen der Deutschen Wirtschaft im Ausland bieten wir zahlreiche Länderveranstaltungen an, um über Auslandsmärkte zu informieren und erste Kontakte knüpfen zu können. In den Kursen unserer Außenhandelsakademie kann man sich auf den Gebieten des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts sowie der finanziellen Abwicklung von Außenhandelsgeschäften weiterbilden.

Import

Die Verbringung von Waren aus anderen EU-Mitgliedsländern nach Deutschland ist zoll-, jedoch nicht abgabenfrei (Erwerbssteuer, Verbrauchsteuern). Bei Importen aus anderen Ländern ist  auch der Zoll einzukalkulieren. Man muss wissen, Welche Zolltarifnummer hat die Ware, gibt es Einfuhrbeschränkungen oder Einfuhrverbote, wenn ja, für welche Ursprungsländer? Welche besonderen Einfuhrbestimmungen sind sonst noch zu beachten? Wie viel Zoll fällt an und gibt es Möglichkeiten der zollfreien bzw. zollvergünstigten Einfuhr? Welche Papiere müssen in Ihrem speziellen Fall vorgelegt werden und welche Zollformalitäten sind zu erfüllen? Schließlich sollte man die Bestimmungen über die Marktfähigkeit der importierten Waren in Deutschland und in anderen EU-Ländern kennen.

Export

Bei der Ausfuhr von Waren in Drittländer sind Zollvorschriften zu beachten. In aller Regel muss die Ausfuhr schriftlich angemeldet werden. Darüber hinaus kann die Ausfuhr aufgrund europäischer oder deutscher Rechtsvorschriften verboten oder genehmigungspflichtig sein.
Außerdem machen die unterschiedlichen Einfuhrvorschriften von mehr als 190 Ländern den Export zu einem nicht ganz leichten Geschäft. Unsere Handelskammer hat mit dem Fachwerk "K und M – Konsulats- und Mustervorschriften", das ständig aktualisiert wird, die Einfuhrvorschriften nahezu aller Länder dieser Welt in einem Nachschlagewerk zusammengefasst (Bezugsquelle: Mendel Verlag GmbH & Co. KG, Tel.: 02302 20 29 30, Internet: www.mendel-verlag.de/kum/). Je nach Exportland sind unterschiedliche Begleitpapiere für die Einfuhr- und Zollabfertigung erforderlich.
Für Waren, die nur vorübergehend ins Ausland verbracht werden (z. B. Berufsausrüstung, Warenmuster sowie Messe- und Ausstellungsgut), kann von uns das internationale Zollpassierscheinheft "Carnet ATA" ausgestellt werden lassen. Sie können sich damit die Anmeldung Ihrer Waren zur vorübergehenden Einfuhr im jeweiligen Verwendungsland nach dessen nationalen Zollvorschriften ersparen. Beim Carnet-Verfahren entfällt auch die sonst erforderliche Hinterlegung von Sicherheiten für die Eingangsabgaben. Diese Vereinfachung ist möglich, weil der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, die Spitzenorganisation der deutschen Industrie- und Handelskammern, für die Bezahlung Ihrer Eingangsabgaben im Ausland bei nicht ordnungsgemäßer Erledigung der Carnets bürgt.
Tipp: Unsere Handelskammer erhält täglich Anfragen, in denen entweder deutsche Hersteller Exporteure suchen, die ihre Waren exportieren können, oder Käufer aus dem Ausland um Auskünfte über geeignete Bezugsquellen bitten.

Handwerk

Nach der Handwerksordnung liegt ein Handwerksbetrieb vor, wenn ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, § 1 HandwO. Für die Eintragung in die Handwerksrolle gelten besondere Vorschriften.
Wegen der oft recht schwierigen Abgrenzung gegenüber Industrie und Handel empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Handwerkskammer (Handwerksrolle), Tel.: 040 35 90 52 07, oder unserer Handelskammer, Tel.: 040 36138-544.

Freie Berufe

Die in diesem Abschnitt beschriebenen gewerberechtlichen Erfordernisse gelten nicht für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit. Zu diesen "Dienstleistungen höherer Art", die meist ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzen, zählen neben den so genannten Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in § 18 Einkommensteuergesetz geregelt; im Übrigen entscheiden die Finanzämter über die richtige Einordnung.
Der Beginn einer freiberuflichen Selbständigkeit ist lediglich dem Finanzamt mitzuteilen. Im Unterschied zu einer gewerblichen Tätigkeit entfällt somit die sonst übliche Anmeldung beim Bezirksamt. Darüber hinaus sind die Freien Berufe von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen nur einer vereinfachten Buchführungspflicht. Für einige freie Berufe besteht ebenfalls eine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer (zum Beispiel Apothekerkammer, Anwaltskammer, Steuerberaterkammer unter anderem). Mehr Informationen: "Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freie Berufe".