Expansion

Errichtung von Zweignieder­lassungen und Betriebsstätten

Die Zweigniederlassung ist eine selbständige Niederlassung eines Unternehmens. Für sie ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich und sie ist in das Handelsregister einzutragen. Die Betriebsstätte ist eine unselbständige Niederlassung eines Unternehmens. Für sie ist lediglich eine Anmeldung beim zuständigen Verbraucherschutzamt erforderlich.
Die Vergrößerung von Unternehmen ist mit wirtschaftlichem und rechtlichem Aufwand verbunden. Für den Fall, dass Unternehmen expandieren wollen und eventuell einen neuen Standort gründen, stellt sich vor allem die Frage nach der rechtlichen Einordnung innerhalb der Unternehmensorganisation.
Dieser Artikel soll einen Überblick über die Möglichkeiten einer erweiterten gewerblichen Betätigung und die damit verbundenen Formalitäten verschaffen.

Die Möglichkeiten der erweiterten gewerblichen Betätigung

Will ein Unternehmen expandieren, dann stehen hierzu insbesondere drei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Gründung eines Tochterunternehmens, die Errichtung einer Zweigniederlassung und die Errichtung einer Betriebsstätte. Musterverträge zu den unterschiedlichen Gründungsformen können in den Vertragshandbüchern der Commerzbibliothek der Handelskammer Hamburg eingesehen werden.

Tochterunternehmen

Bei der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein rechtlich selbständiges Unternehmen. Für die Gründung des Tochterunternehmens sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Das Tochterunternehmen firmiert und bilanziert eigenständig. Auch wenn es sich um ausländische Gründer handelt, gelten ausschließlich die deutschen Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und die Handelsregistereintragung.

Zweigniederlassung (Selbständige Niederlassung)

Zweigniederlassungen stellen eine Zwischenform zwischen der Bildung eigenständiger Unternehmen und bloßer Abteilungen eines Unternehmens dar. Charakteristisch für die Zweigniederlassung ist, dass sie einerseits in Abhängigkeit vom Unternehmen steht und auf der anderen Seite eine gewisse Selbständigkeit aufweist.
Die Zweigniederlassung wird beschrieben als eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Betriebes geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden, wesentlichen Geschäfte selbständig getätigt werden. Die Selbständigkeit, die die Zweigniederlassung aufweisen muss, wird neben der räumlichen Trennung durch eine eigene Leitung mit einer gewissen Dispositionsfreiheit, eventuell eine eigene Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen begründet. All das muss Ausdruck einer auf Dauer angelegten Organisationsstruktur sein. Die Zweigstelle muss daher so organisiert sein, dass sie beim Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen könnte.
Die räumliche Trennung von Haupt- und Zweigniederlassung bedeutet jedoch nicht, dass diese sich an verschiedenen Orten befinden müssen. So ist es unter gewissen Voraussetzungen denkbar, dass beide im selben Gebäude Geschäftsräume unterhalten.
Trotz einer gewissen Selbständigkeit kann die Zweigniederlassung nach geltendem Recht nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Hauptniederlassung und Zweigniederlassung gehören zum Vermögen einer und derselben Rechtspersönlichkeit: des Unternehmensträgers. Nur der Unternehmensträger ist bspw. Grundbucheigentümer und Partei eines Rechtsstreits. Bei der Zweigniederlassung handelt es sich daher um einen von dem Unternehmen abhängigen Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Als rechtlich und organisatorischer Teil des Unternehmens ist die Zweigniederlassung dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so findet auf sie grundsätzlich das für die Muttergesellschaft geltende ausländischen Recht Anwendung.
Die Firma der Zweigniederlassung kann mit der der Hauptniederlassung völlig gleichlauten. Die Hinzufügung von Zusätzen („Zweigniederlassung Deutschland” oder „Niederlassung Hamburg” u.ä.) ist allerdings möglich. Erforderlich ist ein Zusatz dann, wenn eine Prokura nach § 50 Abs. 3 HGB auf den Betrieb einer Zweigniederlassung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden soll, oder wenn an dem Ort, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragenen Firma besteht.
Bei Zweigniederlassungen sind ist eine Gewerbeanmeldung sowie eine Eintragung im Handelsregister erforderlich.

Betriebsstätte (Unselbständige Niederlassung)

Eine weitere Möglichkeit der Expansion ist die Errichtung von Betriebsstätten. Der Begriff der Betriebsstätte entstammt dem Gewerberecht und bezeichnet weitere Niederlassungen oder Filialen des Unternehmens, die als Geschäftslokale eingerichtet werden, aber von der Zentrale abhängig sind. Sie stellen daher unselbständige Niederlassungen dar, die keine, von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen dürfen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich getrennten Stellen. Die Rechnungen werden auch im Namen der Zentrale ausgestellt. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt bei den unselbständigen Niederlassungen nicht. Allerdings muss für jede Betriebsstätte eine gesonderte Gewerbeanmeldung erfolgen.

Repräsentanz

Vielfach fällt im Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen insbesondere ausländischer Unternehmen der Begriff "Repräsentanz". Diesen Begriff kennt das deutsche Gewerbe- bzw. Handelsrecht nicht.
Entweder wird das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland selbst als Bestandteil der eigenen Organisation gewerblich tätig, dann handelt es sich um eine unselbständige Betriebsstätte (wie oben beschrieben). Diese ist gewerberechtlich anzumelden.
Oder es wird ein Büro eröffnet, das von einem externen und entsprechend beauftragten selbständigen Gewerbetreibenden (bspw. Handelsvertreter) geleitet wird. In diesem Fall erfolgt keine eigenständige gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens in Deutschland.

Formalitäten

Die Formalitäten, die mit der Expansion eines Unternehmens verbunden sind, betreffend die Gewerbeanmeldung, die Handelsregistereintragung sowie in einigen Fällen notwendige Genehmigungen.

Gewerbeanmeldung

Alle gewerblichen Betätigungen eines Tochterunternehmens, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte müssen aus gewerberechtlichen Gesichtspunkten bei dem zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.
Dem Verbraucherschutzamt sind dabei folgende Unterlagen vorzulegen:

Ausweisdokumente für die Person des Antragstellers

  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
  • Ggf. Nachweis der Bevollmächtigung zum Handel für einen Dritten; bei Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist: Handelsregisterauszug des Unternehmens;
  • Ggf. Erlaubnisse (z.B. Handwerkskarte, Maklererlaubnis etc.)
Ein ausländischer Staatsangehöriger hat eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, welche die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen.

Nachweise für das Unternehmen

  • Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen;
  • Bei Eintragungsunterlagen aus einem ausländischen Handelsregister ist zusätzlich eine Übersetzung vorzulegen;
  • Bei einem ausländischen Unternehmen wird eine Inlandsbevollmächtigung sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen.
Weitergehende Informationen zur Handelsregistereintragung finden Sie in unseren Artikel Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister.

Handelsregistereintragung

Tochterunternehmen

Selbständige Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.

Zweigniederlassung

Anmeldung einer inländischen Gesellschaft
Die Handelsregisteranmeldung der Zweigniederlassung erfolgt beim Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes der Gesellschaft. Sie muss schriftlich in notariell beglaubigter Form beim Registergericht eingereicht werden. Die erforderlichen Unterschriften sind beim Registergericht der Zweigniederlassung zu hinterlegen.
Besonderheiten ergeben sich noch bei Kapitalgesellschaften: Bei der GmbH ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und eine Gesellschafterliste einzureichen. Bei der AG muss eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung in der z.Z. der Anmeldung gültigen Fassung eingereicht werden.
Anmeldung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft
Bei der Anmeldung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft im Handelsregister ist folgendes zu beachten: Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat unmittelbar bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens wird demnach registerrechtlich so behandelt, als wäre sie eine Hauptniederlassung.
Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung des Gewerbebetriebs im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In der Anmeldung sind außerdem anzugeben:
  • Das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registergerichts, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;
  • Die Rechtsform der Gesellschaft;
  • Firma und Sitz der Gesellschaft;
  • Die Personen, die befugt sind, als selbständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse;
  • Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
Für die Anmeldung ist noch zu beachten, dass dieser bei Aktiengesellschaften die Satzung, bei einer GmbH der Gesellschaftervertrag in beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung bzw. der Gesellschaftervertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen sind.

Betriebsstätte

Betriebsstätten sind nicht ins Handelsregister einzutragen. Hier reicht die Gewerbeanmeldung.
Weitergehende Informationen zur Handelsregistereintragung finden Sie in unseren Artikel Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister.

Genehmigungen

Für verschiedene Gewerbe kann es erforderlich sein, vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen.
Insbesondere die Aufnahme jedes handwerklichen Betriebes ist erlaubnispflichtig und in der Handwerksrolle der regional zuständigen Handwerkskammer einzutragen. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist, dass der Betrieb von einem Handwerksmeister geführt wird, wobei Ausnahmen hiervon im begrenzten Umfang möglich sind.
Im Übrigen herrscht Gewerbefreiheit. Nicht reguliert sind vor allem die meisten Handelsgewerbe des Groß- und Einzelhandels. Allerdings kann die Ausübung eines Gewerbes einer Reihe spezieller Vorschriften unterliegen.

Ausländerrechtliche Erfordernisse

Sollen Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen betrieben werden, so ist zu beachten, dass diese – abgesehen von der Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger – eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz benötigen, die die beabsichtigte Erwerbstätigkeit durch einen Sichtvermerk im Pass (Visum) gestattet. Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die betreffenden Personen unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland für ausländische Unternehmen nur Besprechungen oder Verhandlungen im Bundesgebiet führen oder wenn sie beispielsweise Anlagen montieren oder warten, vorausgesetzt, der Aufenthalt überschreitet insgesamt nicht drei Monate.
Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten sowie Bürger von Staaten, mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (z.B. USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.