Fokusthema: Geldwäsche
Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist eine wichtige Aufgabe des deutschen Staates. Die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) ermittelt bei Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz. Damit die FIU ermitteln kann, sind zahlreiche Unternehmen verpflichtet, einen Verdacht auf eine mögliche Geldwäsche zu melden. Das Geldwäschegesetz regelt dabei die Pflichten für diese Unternehmen.
- Rechtlicher Hintergrund
Die deutschen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung basieren maßgeblich auf den verschiedenen EU-Geldwäscherichtlinien und sind im Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt. Dieses Gesetz legt fest, welche Personen und Unternehmen als „Verpflichtete“ besonderen Pflichten, wie z.B. Sorgfalts-, Organisations- und Meldepflichten, zur Prävention von Geldwäsche unterliegen.Geldwäsche ist aber auch ein Straftatbestand, der in § 261 StGB geregelt ist.
- Betroffenheit
Betroffen sind alle sogenannten „Verpflichteten“ nach § 2 GwG. Das sind neben Banken und Versicherungsgesellschaften unter anderem auch Versicherungsvermittler, Immobilienmakler oder Güterhändler.
- Wesentlicher Inhalt
Unternehmen müssen ein Risikomanagementeinrichten (Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, ggf. Geldwäschebeauftragter), Kunden identifizieren und den wirtschaftlich Berechtigten feststellen, Transaktionen überwachen und auffällige Sachverhalte an die FIU elektronisch über goAML melden.Transparenzpflichten zum wirtschaftlich Berechtigten bestehen gegenüber dem Transparenzregister. Unstimmigkeiten sind zu melden. Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung. Verstöße führen zu Bußgeldern und ggf. zur Veröffentlichung des Namens. Außerdem droht die Strafbarkeit nach § 261 StGB. Denn bei der Geldwäsche handelt es sich um eine Straftat.
- Zeitschiene zur Implementierung eines Risikomanegements
Zeitschiene - Aus der IHK-Welt
IHK Frankfurt am Main – Geldwäschegesetz - Handlungspflichten für Unternehmen
FOKUSTHEMA ONLINE:
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