Das Transparenzregister

Ein wesentliches Instrument zur Geldwäscheprävention ist das Transparenzregister. Dieses seit 2017 bestehende Register erfasst die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, Vereinen, Stiftungen und bestimmten Trust-Konstruktionen.
Alle Vereinigungen im Sinne von § 20 Abs. 1 GwG, d.h. juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, Stiftung, e.V.) und eingetragene Personengesellschaften (z.B.OHG, KG, Partnerschaften, eGbR) sowie bestimmte Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG (z.B. bestimmte Trusts oder Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck) sind verpflichtet, ihre jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Die Registerführung obliegt dem Bundesverwaltungsamt (BVA), technisch umgesetzt durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Mitteilungspflichten der Gesellschaften

Das TraFinG Gw (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche) machte das Tranparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister. Das bedeutet: Alle meldepflichtigen Vereinigungen müssen nun aktiv ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zur Eintragung mitteilen, selbst wenn diese Informationen bereits aus anderen öffentlichen Registern (Handels-, Vereinsregister etc.) ersichtlich sind.
Die früher geltende Mitteilungsfiktion (nach der eine Meldung entbehrlich war, wenn die Daten anderweitig verfügbar sind) wurde abgeschafft. Somit besteht eine ausnahmslose Meldepflicht. Die Übergangsfristen für die erstmalige Eintragung alter Bestandsunternehmen lief Ende 2022 aus – seither müssen alle Unternehmen die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit) einholen, aufbewahren, aktuell halten und elektronisch an das Transparenzregister melden. Auch Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind unverzüglich im Register zu aktualisieren. Umgekehrt ist jeder wirtschaftlich Berechtigte verpflichtet, dem Unternehmen die nötigen Informationen für die Meldung zu liefern (§ 20 Abs. 3 GwG).
Diese Transparenzpflichten gelten in gewissem Umfang auch für ausländische Vereinigungen, sofern sie in Deutschland bestimmte Geschäfte tätigen. Beispielsweise muss eine ausländische Gesellschaft, die Eigentum an einer inländischen Immobilie erwerben will, vor dem Kauf ihren wirtschaftlich Berechtigten dem deutschen Transparenzregister melden, falls sie nicht bereits in einem EU-Transparenzregister registriert ist, § 20 Abs. 1 S.2 GwG.

Einsicht und Nutzung

Das Transparenzregister ist elektronisch abrufbar und für Behörden voll zugänglich. Verpflichtete nach dem GwG müssen im Rahmen der Kundenprüfung das Transparenzregister abfragen, um die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten des Kunden zu verifizieren (§ 12 Abs. 3 GwG). Finden sie dabei Abweichungen zu den vom Kunden erhaltenen Informationen, müssen sie eine Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a GwG) abgeben. Das heißt: stellt ein Verpflichteter fest, dass die im Transparenzregister eingetragenen Personen oder Daten nicht mit seinen eigenen Erkenntnissen zum wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmen, muss er dies dem BVA melden. Auch schon kleinere Differenzen (z. B. bei Vor- oder Nachnamen oder Wohnort) gelten als Unstimmigkeit und sind meldepflichtig. Diese Meldungen von Unstimmigkeiten dienen der Datenqualität des Registers. Unterlassen Verpflichtete eine erforderliche Unstimmigkeitsmeldung, kann auch dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Durchsetzung und Sanktionen im Transparenzregister

Die Einhaltung der Mitteilungspflichten wird vom Bundesverwaltungsamt überwacht. Das BVA kann bei Verstößen empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis 1 Mio. €, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 5 Mio. €. Das BVA hat in den letzten Jahren zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen meldepflichtige Unternehmen eingeleitet und teils hohe Geldbußen verhängt. Unternehmen sollten daher die Pflichten zur Meldung an das Transparenzregister sehr ernst nehmen.


Stand: 4. November 2025