Meldepflichten & FIU
Ein zentrales Element der Geldwäscheprävention ist die Meldung von Verdachtsfällen.
Unabhängig vom Transaktionsbetrag gilt: Wenn ein Verpflichteter Anhaltspunkte oder Verdachtsgründe dafür erkennt, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen oder im Zusammenhang mit Terrorfinanzierung stehen (Verdacht auf Geldwäsche), muss er unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde erstatten (§§ 43 ff. GwG).
Diese Meldung hat in elektronischer Form zu erfolgen und richtet sich an die zentrale Financial Intelligence Unit (FIU), die in Deutschland beim Zoll angesiedelt ist.
Die FIU stellt dafür das Meldeportal goAML bereit, über das alle Verdachtsmeldungen online eingereicht werden. Seit dem 1. Januar 2024 müssen sämtliche Verpflichtete sich einmalig bei der FIU registrieren, auch präventiv ohne konkreten Verdacht. (Für bestimmte Güterhändler, die nicht in typischen Hochrisikobranchen wie Edelmetallen, Kraftfahrzeugen, Kunst, etc. tätig sind, gilt eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2027 für die Registrierungspflicht.) Die Registrierung ist kostenfrei und soll sicherstellen, dass im Ernstfall eine Meldung ohne Zeitverzug abgegeben werden kann. Zudem bietet der geschützte FIU-Bereich den Verpflichteten branchenspezifische Hinweise und Typologie-Papiere zur Erkennung von Geldwäsche, was den Meldeprozess unterstützen soll.
Wird ein Verdacht festgestellt, darf der Verpflichtete das verdächtige Geschäft nicht ausführen, bis die Sachlage geklärt ist. Der Kunde darf keinesfalls über die Verdachtsmeldung informiert werden – ein solches „Tipping-off“ ist gesetzlich verboten. Ein Verstoß hiergegen kann mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Nach Abgabe der Meldung erhält der Verpflichtete eine Eingangsbestätigung von der FIU und muss ggf. die Transaktion vorläufig aussetzen. Eine gemeldete Transaktion darf erst durchgeführt werden, wenn entweder die FIU (bzw. die Staatsanwaltschaft) zustimmt oder wenn nach Ablauf von 3 Werktagen keine Untersagung erfolgt ist. So soll verhindert werden, dass mutmaßlich „schmutziges“ Geld vorschnell bewegt wird. Die FIU analysiert die eingehenden Meldungen und kann die Fälle dann an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.
Verpflichtete genießen einen Meldeschutz: Sie werden für die Erstattung einer Verdachtsanzeige nicht haftbar gemacht, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch melden (§ 48 GwG). Das heißt, wer in gutem Glauben einen Verdacht meldet, muss keine zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen fürchten – ein wichtiger Anreiz, im Zweifel lieber zu melden (Safe-Harbor‑Prinzip). Umgekehrt sind die Verpflichteten gehalten, bei Unsicherheit im Zweifel eine Meldung abzugeben. Seit Einführung der elektronischen Meldestruktur ist die Zahl der Verdachtsanzeigen stark gestiegen – die FIU verzeichnet jährlich sechsstellige Meldungszahlen (2024: 265.708 Meldungen).
Stand: 3. November 2025