Verpflichtete nach dem GwG

Das Geldwäschegesetz (GwG) definiert den Kreis der Verpflichteten abschließend in § 2 GwG. Dazu gehören einerseits Finanzsektor-Institute (wie Kreditinstitute und Finanzdienstleister) und bestimmte Versicherungsunternehmen, andererseits zahlreiche gewerbliche Berufsgruppen. Aus dem Nicht-Finanzbereich sind insbesondere folgende Branchen erfasst:
  • Versicherungsvermittler, die Lebensversicherungen oder Anlageprodukte vermitteln
  • Immobilienmakler
  • Güterhändler, d.h. Gewerbetreibende, die mit Waren handeln (z.B. Auto-, Schmuck-, Kunst- und Antiquitätenhändler, Luxusgüterhandel)
  • Weitere Branchen wie Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte, oder Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind ebenfalls Verpflichtete nach dem GwG
Alle Verpflichteten haben die Vorgaben des GwG zu erfüllen, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Größe. Der Anwendungsbereich wurde in den letzten Jahren stetig erweitert. So wurden z.B. Kryptowährungs-Dienstleister, Kunsthändler und -lagerhalter sowie weitere Vermittler neu einbezogen.
Risikobasierter Ansatz: Das GwG folgt dem von der EU vorgegebenen risikobasierten Ansatz. Alle Verpflichteten müssen ein wirksames Risikomanagement einrichten, das mindestens eine unternehmensbezogene Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Dabei sind potenzielle Risiko- und Minderungsfaktoren zu berücksichtigen.
In der Anlage 1 und der Anlage 2 nennt das GwG beispielhaft Faktoren für geringeres bzw. höheres Risiko in den Kategorien Kundenrisiko, Produkt-/Transaktions- und Vertriebskanalrisiko sowie geografisches Risiko. Anhand dieser Analyse sollen Verpflichtete ihre Präventionsmaßnahmen anpassen – intensivere Prüfungen bei höherem Risiko, Erleichterungen bei niedrigem Risiko (siehe dazu unter Sorgfaltspflichten und wirtschaftlich Berechtigte zu den Sorgfaltspflichten).
Hinweis: Grundsätzlich muss jeder Verpflichtete ein Risikomanagement betreiben. Ausnahme: Güterhändler, die keine Barzahlungen ab 10.000 € tätigen oder annehmen, sind von der Pflicht zur Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen befreit. Allerdings ist bei gestückelten Zahlungen auf die Gesamtsumme abzustellen! Andere Pflichten wie z.B. Verdachtsmeldungen oder erhöhte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko gelten unabhängig von Schwellenwerten.


Stand: 3. November 2025