US-Sanktionen gegen den Iran

US-Sanktionen gegen den Iran vollumfänglich in Kraft getreten

Am 8. Mai 2018 kündigte der US-Präsident das Joint Comprehensive Plan of Action (Iran-Atomabkommen) auf. Somit traten die umfassenden Wirtschaftssanktionen der USA gegen den Iran innerhalb von 90 bzw. 180 Tagen wieder vollumfänglich in Kraft.
 Nach den vorstehenden Übergangsfristen haben neben den primary sanctions auch die für EU-Unternehmen relevanten secondary sanctions wieder ihre Anwendung gefunden. Gemeint sind damit Sanktionen, die sich gegen ausländische Unternehmen richten, die Geschäfte mit dem Iran tätigen, sofern ein US-Bezug vorliegt. Gerade für deutsche Unternehmen, die auch im US-Geschäft tätig sind, kann dies empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die verbleibenden Vertragspartner (Russland, China, Großbritannien, Frankreich, Deutschland und die EU) möchten grundsätzlich an dem Atomabkommen festhalten, sofern der Iran seinen Verpflichtungen weiterhin nachkommt. Offen ist allerdings auch, ob der Iran weiterhin an dem Abkommen festhalten wird, da die Aussetzung der US-Sanktionen ein Kernbestandteil der Regelung war und es vielen Unternehmen ermöglichte Geschäftsbeziehungen mit dem Iran aufzunehmen, ohne sich einer Gefahr von US-Sanktionen zu unterwerfen. Betroffenen Unternehmen ist es angeraten die aktuellen Entwicklungen im Blick zu behalten.
Nach 90 Tagen, d. h. am 7. August 2018, wurden nachstehende Sanktionslockerungen, die durch das Iran-Atomabkommen implementiert wurden wieder in Kraft gesetzt und dadurch sanktioniert:
  • Der Kauf und Erwerb von US-Banknoten durch die iranische Regierung.
  • Irans Handel mit Gold oder Edelmetallen.
  •  Der direkte oder indirekte Verkauf, die Lieferung oder der Transfer vom und in den Iran von Graphiten, roh- und halbfertigen Metallen wie Aluminium oder Stahl, Kohle oder Software zur Integration industrieller Prozesse.
  • Bedeutende Transaktionen in Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf der iranischen Währung Rial. Auch die Aufrechterhaltung größerer Vermögen und Konten (in Rial) außerhalb des iranischen Hoheitsgebiets.
  • Der Kauf, die Zeichnung oder die Vereinfachung der Ausgabe iranischer Staatsanleihen.
  • Zudem werden die Sanktionen gegen den Automobilsektor wiedereingeführt.
  • Zusätzlich werden die Genehmigungen für die Einfuhr von Teppichen und Lebensmitteln sowie damit zusammenhängende Finanztransaktionen widerrufen.
  • Aktivitäten in Verbindung mit dem Export oder Re-Export von kommerziellen Passagierflugzeugen und damit verbundenen Teilen und Dienstleistungen.´
Nach 180 Tagen, d. h. am 5. November 2018, wurden nachstehende Sanktionslockerungen, die durch das Iran-Atomabkommen implementiert wurden wieder in Kraft gesetzt und dadurch sanktioniert:
  • Der Ankauf von Erdöl und Erdöl- und petrochemischen Produkten aus dem Iran.
  • Erdöltransaktionen mit iranischen Öl-Gesellschaften (National Iranian Oil Company, Naftiran Intertrade Company, National Iranian Tanker Company).
  • Transaktionen zwischen ausländischen Finanzinstituten und der Zentralbank des Irans sowie weiteren iranischen Finanzinstitutionen.
  • Die Bereitstellung von speziellen Finanznachrichten für die iranische Zentralbank und iranische Finanzinstitute.
  • Die Bereitstellung von Versicherungsleistungen, Versicherungen oder Rückversicherungen.
  • Sanktionen gegen den iranischen Energiesektor, iranischen Hafenbetreiber sowie den Schifffahrts- und Schiffbausektor.
Somit sind die US-Sanktionen gegenüber dem Iran zum 5. November 2018 vollumfänglich wieder in Kraft getreten.
Einzelheiten zu den US-Sanktionen finden Sie unter den weiteren Informationen der US-Behörde.
Stand: November 2018