International

Modernisierte Ursprungsregeln im PEM-Raum ab 1. Januar 2025

Der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens (Pan-Europa-Mittelmeer) hat im Dezember 2023 die neuen und modernisierten Ursprungsregeln verabschiedet.
Die neuen Ursprungsregeln treten damit am 1. Januar 2025 in Kraft.
Einige Länder - EU, Island, Schweiz, Norwegen, Färöer, Jordanien, Palästina, Albanien, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Georgien und Moldau - wenden die neuen und modernisierten Regeln übergangsweise bereits an.
Die parallele Anwendung der aktuellen (PEM1) und der modernisierten PEM-Regeln (PEM2) endet damit am 31. Dezember 2024.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten dann nur noch die modernisierten Regeln (PEM2).
Welche Länder werden ab dem 1. Januar 2025 die modernisierten Ursprungsregeln anwenden?
Die modernisierten Ursprungsregeln gelten für alle PEM-Vertragsparteien und somit für folgende Länder: die Schweiz, die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, die palästinensischen Gebiete, Georgien, die Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.
Welche Vereinfachungen werden die neuen Regeln ab dem 1. Januar 2025 mit sich bringen?
  • Wegfall der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
  • Es soll eine Vollkumulation eingeführt werden
  • Das Draw-Back-Verbot wird künftig nur für die Kapitel 50 bis 63 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik gelten
  • Der Ab-Werk-Preis sowie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sollen anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnet werden können
  • Die Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird von 10 auf 15 Prozent erhöht
  • Die Regel der unmittelbaren Beförderung wird durch die Nichtveränderungsregel ersetzt
  • Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse werden vereinfacht. Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht
  • Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation werden den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen zugerechnet
  • Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können
  • Bei den Agrarerzeugnissen soll der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Gewicht bemessen werden
Stand: 6. Februar 2024